Der Rat der Hansestadt Lübeck im Jahr des Bürgerrezesses 1669.

Lübeck 1669

Bei Bürgerrezess ging es nach dem Kassarezess des Jahres 1665, der schon zu Veränderungen im Lübecker Rat geführt hatte, noch einmal um die Teilhabe der Bürger, namentlich der bis dahin vollkommen ausgeschlossenen Ämter an der Macht, aber es wurde wiederum nicht am Selbstergänzungsprinzip des Rates gerührt, sondern es wurde nur seine Zusammensetzung festgelegt: Danach waren die vier Bürgermeister und 16 Ratsherrn fortan quotal aus bestimmten Gruppenvorschlägen zu wählen. Die einflussreiche Zirkelgesellschaft, die manchmal mehr als die Hälfte der Ratsherren gestellt hatte, hatte so unter den 16 Ratsherren nur noch Anspruch auf drei Sitze. Gleichzeitig wurden die Regelungen zur Unvereinbarkeit bestimmter verwandtschaftlicher Beziehungen (bisher nur Vater/Sohn und Bruder/Bruder) deutlich erweitert und für die Zukunft auch die Beziehungen Onkel/Neffe bzw. Vetter/Vetter und Verschwägerungen ausgeschlossen. Diese Entwicklung stieß bei den konservativen, aristokratischen Kreisen auf unverhohlene Ablehnung.

1669 ist zugleich das Jahr des letzten Hansetages. Danach bestand die Hanse nur noch aus den Städten Bremen, Hamburg und Lübeck, die als Sachwalter der Hanse die Hanseatische Gemeinschaft bildeten, die mit der gemeinsamen Gesandtschaft in Berlin 1919 ihr Ende fand.

Bürgermeister

Syndici

Ratsherren

Ratssekretäre

Siehe auch

Literatur

  • Georg Wilhelm Dittmer: Genealogische und biographische Nachrichten über Lübeckische Familien aus älterer Zeit, Lübeck 1859, dort S. 106–108: Der Lübeckische Rath im Jahre 1660
  • Emil Ferdinand Fehling: Lübeckische Ratslinie. Lübeck 1925
  • Friedrich Bruns: Die Lübecker Syndiker und Ratssekretäre bis zur Verfassungsänderung von 1851, in: ZVLGA Band 29 (1938), S. 91–168.

Einzelnachweise

  1. Ratslinie Nr. 790
  2. Ratslinie Nr. 795
  3. Ratslinie Nr. 796
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