Der Freistaat Bayern, das größte Land der Bundesrepublik Deutschland, gliedert sich heute in 71 Landkreise und 25 kreisfreie Städte, die in ihren Rechten und Aufgaben den Landkreisen gleichgestellt sind.
Organe des Landkreises
Der Kreistag besteht kraft Gesetz aus dem direkt gewählten Landrat und bis zu 70 Kreisräten, die ebenfalls auf die Dauer von sechs Jahren von den Bürgern des Landkreises gewählt werden.
Das Landratsamt ist in Bayern durch die Erledigung sowohl von Kreis- als auch von Staatsaufgaben im gleichen Amt eine „Doppelbehörde“. Dieser Gemeinsamkeit zwischen Staatsverwaltung und kommunaler Selbstverwaltung wird dadurch Rechnung getragen, dass der direkt gewählte Landrat kraft Gesetzes auch Leiter des Staatlichen Landratsamtes ist.
Aufgaben des Landkreises
Nach der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern ist ein Landkreis eine „Kommunale Gebietskörperschaft“ mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Der Landkreis ist zuständig für alle öffentlichen Aufgaben, die das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden übersteigen.
In der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern ist festgelegt, dass die Landkreise die öffentlichen Einrichtungen schaffen sollen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind.
In diesem Rahmen sind die Landkreise verpflichtet, erforderliche Maßnahmen auf den Gebieten
- der Straßenverwaltung,
- der Feuersicherheit,
- des Gesundheitswesens,
- der Abfallentsorgung
- sowie der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege
zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen aufzuwenden.
Zugleich ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Staatliches Landratsamt) zuständig z. B. für
- Amtsärztliche Gutachten
- Baugenehmigungen
- Führerscheine und Kfz-Zulassung
- Gaststättenerlaubnisse
- Lebensmittelüberwachung
- Katasterwesen
- Rechtsaufsicht über Gemeinden
- Umweltschutz und Immissionsschutz
Im Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde hat der Kreistag kein Mitspracherecht. Hier trägt der Landrat die ihm gesetzlich vorgeschriebene alleinige Verantwortung.
Geschichte der Landkreise in Bayern
Durch die Verwaltungsreformen von Graf Montgelas wurde Bayern (mit Ausnahme der linksrheinischen Gebieten der Pfalz (Bayern)) neu gegliedert. Ab 1802 entstanden Landgerichte, welche als Verwaltungseinheit der unteren Ebene sowohl für die Verwaltung als auch die Rechtsprechung zuständig waren. Die kleineren Städte und Märkte wurden den Landgerichten unterstellt, in den größeren Städten landesherrliche Stadtgerichte und Polizeidirektionen eingerichtet.
Im Jahre 1862 wurden Verwaltung und Rechtsprechung getrennt, es kam zur Gründung von der Verwaltung dienenden Bezirksämtern, die unter der Leitung eines Bezirksamtmanns standen und verwaltungstechnisch oft auch mehrere Landgerichtsbezirke umfassten.
Nach dem für Bayern verlorenen Preußisch-Österreichischen Krieg musste mit dem Friedensvertrag vom 22. August 1866 das Bezirksamt Gersfeld an Preußen abgetreten werden. Ab 1920 wurde das ehemalige Landratsamt Coburg nach der Vereinigung des Freistaates Coburg mit dem 1918 entstandenen Freistaat Bayern als bayerisches Bezirksamt Coburg fortgeführt.
Die Bezirke wurden 1939 in Landkreise und die Bezirksämter in Landratsämter umbenannt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Pfalz von Bayern gelöst. Der Begriff des Bezirks wurde jetzt für die Landesteile Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Schwaben, Unterfranken, Mittelfranken und Oberfranken verwendet.
Wesentliche Änderungen in der Gliederung der Landkreise ergaben sich mit der Gebietsreform in Bayern von 1972. Im Rahmen der Neugliederung Bayerns in Landkreise und kreisfreie Städte, die am 1. Juli 1972 in Kraft trat, wurden aus vorher 143 Landkreisen insgesamt 71 neue Landkreise. 23 ehemals kreisfreie Städte verloren ihre Kreisfreiheit; sie erhielten als Trostpflaster den Titel „Große Kreisstadt“ und begrenzte zusätzliche Rechte gegenüber normalen Gemeinden.