Die lettische Staatsangehörigkeit (pilsonība) bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband Lettlands, das als unabhängiges Staatswesen 1919–1940 und seit 1991 existiert. Vor der Etablierung der Sowjetmacht waren die Bewohner Untertanen des Zaren.

1919 bis 1940

Das vorläufige Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. August 1919 wurde am 7. Oktober 1921 ergänzt. Die Änderungen regelten die Zugehörigkeitsbestimmungen, wobei das Abstammungsprinzip dominierte. Ein weiterer Grundsatz war die Familieneinheit, d. h. die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und minderjähriger Kinder richtete sich nach der des Mannes. Lettische Bürger wurden 1919 automatisch die Bewohner des zaristischen Gouvernements, die zum Stichtag 1. August 1914 dort ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt hatten. Im Ausland lebende Letten hatten ein Jahr Zeit heimzukehren oder sich bei einem Konsulat oder Innenministerium schriftlich anzumelden. Wer als ehemals russischer Untertan nicht in Lettland lebte oder aus abgetretenen Gebieten (bezogen auf das alte Gouvernement) stammte, konnte innerhalb von sechs Monaten beim Innenminister einen Antrag auf Naturalisation stellen. Lettinnen, die durch Ausländerheirat ihre Staatsangehörigkeit gewechselt hatten, konnten sie nach Ende der Ehe auf Antrag wieder erlangen.
Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft waren auf Antrag möglich, wenn Urkunden über die (bevorstehende) Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft eingereicht wurden.

Einbürgerungen von Drittstaatlern waren nach fünf Jahren Daueraufenthalt auf Antrag möglich. Es entschied in allen Fällen der Ministerrat auf Empfehlung des vorprüfenden Innenministeriums. Auf Vorschlag des Innenministers konnte der Volksrat bzw. Saeima verdienten Persönlichkeiten die Staatsbürgerschaft verleihen. Der Neubürger hatte einen Treueeid zu leisten. Erst damit wurde die Einbürgerung wirksam. Sie wurde dann im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Doppelstaatlichkeit war komplett verboten, die Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft automatischer Verlustgrund.

Seit 1921 erhielten die lettische Staatsangehörigkeit auch diejenigen vormaligen russischen Untertanen (und ihre Nachfahren), die ohne eine der vorigen Bedingungen zu erfüllen vor 1914 20 Jahre in Lettland gelebt hatten und vor 1919 keine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten.

1921 schloss man mit Litauen (zugleich über die Grenzziehung) ein Abkommen hinsichtlich Staatsangehörigkeitsfragen, primär regelte man Optionsmöglichkeiten, um Doppelstaatlichkeit zu verhindern.

Das Gesetz wurde 1927 geändert. Die 20-jährige Wohnsitzerfordernis für ehemalige Bewohner der Zarenzeit wurde auf sechs Monate verkürzt. Als letztmögliches Datum der erneuten Wohnsitznahme galt nun der 1. Januar 1925. Entsprechende Anträge mussten bis 31. Januar 1928 gestellt werden. Kleinere Änderungen sicherten mit Ausländern verheirateten Frauen, Waisen usw. Anspruch auf die Staatsbürgerschaft. Außerdem wurden die Vorschriften zur Entziehung bei Auslandsaufenthalt ohne gültigen Pass oder Wehrdienstvermeidung mit den entsprechenden im Vorjahr geänderten Gesetzen in Einklang gebracht.

Eine weitere Gesetzesänderung vom 20. September 1938 verschärfte noch einmal die Entzugsvorschrift bei Wehrpflichtvermeidung durch Auslandsaufenthalt. Zugleich konnten jedoch freiwillig Dienende ohne die 5-jährige Wartefrist eingebürgert werden.

In das Deutsche Reich wurden auf Grund des deutsch-lettischen Vertrages vom 30. Oktober 1939 gut 62.500 (inkl. Nachumsiedlung 1941) in Lettland ansässige deutsche Volkszugehörige umgesiedelt. Wer die Frist zur Umsiedlung bis 15. Dezember 1939 nutzte, gab durch unwiderrufliche Erklärung vor Ausreise die lettische Staatsangehörigkeit auf; ohnehin nahm das Reich die Umsiedler nur „mit dem Ziel der Einbürgerung“ auf.

Nach der von der Sowjetunion im Oktober 1939 (gemäß geheimem Zusatzprotokoll zum deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakt vom 23. August 1939) beabsichtigten und durch Anschluss Lettlands und dessen Eingliederung in die Sowjetunion nach Volksabstimmung am 5. August 1940 wurde am 10. Januar 1941 in Riga die deutsch-sowjetische Vereinbarung über die „Umsiedlung von Reichsdeutschen und Volksdeutschen aus den Gebieten der Lettischen und Estnischen Sozialistischen Sowjetrepubliken in das Deutsche Reich“ getroffen.

1940 bis 1990

Das sowjetische Staatsbürgerschaftsrecht wurde 1940 bzw. 1945 auf alle zugewonnenen Gebiete ausgedehnt. Die Lettische Sozialistische Sowjetrepublik war durch die Einverleibung des Gebiets nach der Volksabstimmung geschaffen worden. Im Ausland lebende Balten durften sich bis 1. November 1940 in Konsulaten registrieren. Für die in Lateinamerika Lebenden, die die Frist versäumt hatten, erlaubte die Verordnung vom 30. April 1948 eine Nachfrist bis 1. Juli 1949. Nun war nur noch die Unionsbürgerschaft von Bedeutung, auch wenn in den Inlandspässen eine „Nationalität“ einzelner Teilrepubliken eingetragen war.

Seit 1991

Staatsrechtstheoretiker der baltischen Länder gehen davon aus, dass diese Republiken durch ihre Inkorporation in die Sowjetunion 1940 nicht als Völkerrechtssubjekte erloschen, so dass sie seit 1991 als Rechtsnachfolger der 1919 unabhängig gewordenen Länder zu sehen seien. Daraus ergäbe sich die durchgehende Existenz einer Staatsbürgerschaft. Daher „stellte man die lettische Staatsbürgerschaft wieder her“ gemäß den Prinzipien der Zwischenkriegszeit und nur für den Personenkreis, der 1940 Ansprüche gehabt hätte und deren Nachfahren sowie Findelkinder.
Im Ausland wohnende Nachfahren Deportierter konnten sich bis 1. Juli 1995 als Bürger registrieren und eine eventuelle zweite Staatsbürgerschaft behalten.

Bereits seit 1990 gab es eine Verordnung, die die Erteilung einer Dauer-Wohnerlaubnis (russisch пропи́ска propíska), an Neuankömmlinge untersagte. Das am 2. Juli 1992 in Kraft getretene Ausländergesetz war ähnlich schikanös. Zusammen mit chaotischer, aber generell anti-russischer Verwaltungspraxis und zahlreichen unterlassenen Anmeldungen durch Ex-Sowjetbürger führte dies für Tausende zu unklarem Aufenthalts- bzw. Staatsangehörigkeitsstatus. Um aus diesem Dilemma zu entkommen erfand man den „Nicht-Bürger“ (lettisch nepilsoņi) mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit schuf man erst 2004.

Menschenrechtsproblematik der Nicht-Bürger

Die meisten zu Sowjetzeiten Zugewanderten blieben 1991 im Lande, so dass aufgrund der genannten strikten ius sanguinis-Regelung 28,2 % der Einwohner zu effektiv staatenlosen „Nichtbürgern“ ohne bürgerliche Rechte, abgesehen vom Abschiebeschutz und Daueraufenthaltsrecht, gemacht wurden. Da der EU- und NATO-Beitritt politisch gewünscht war, „übersah“ die Brüsseler Bürokratie, die wenn es ihr genehm ist, äußerst empfindlich auf Menschenrechtsfragen reagiert, die Verweigerung des grundlegenden Menschenrechts auf eine Staatsangehörigkeit (Art. 15 AEMR). Es handelte sich beim ausgegrenzten Personenkreis, als sie nach Lettland umzogen, nicht um ausländische Gastarbeiter, sondern Sowjetbürger und somit Inländer.

Durch die für die Betroffenen im Laufe der Jahre unten erläuterte etwas verbesserte Gesetzeslage, wobei der gerade der schwere Sprachtest für Ältere eine hohe Hürde darstellt, konnten sich viele „Nichtbürger“ einbürgern lassen, so dass 2019 ihr Anteil bei knapp elf Prozent der Einwohnerzahl liegt.

Internationale Verträge

Lettland hat das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1992 gezeichnet. Dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen trat man 1999 bei; das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995 hat man 2005 ratifiziert aber in beiden Fällen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt russische Zuwanderer weiter diskriminieren zu wollen. Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (SEV Nr. 166), das am 1. März 2000 in Kraft trat, hatte man 2001 ebenfalls unterschrieben, aber auch neunzehn Jahre später nicht ratifiziert.

Die Gesetzesänderung 2019 trägt der Kinderrechtskonvention Rechnung.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1994

Die Staatsangehörigkeitsfrage war im Vorfeld der Wahl des Jahres 1993, an der fast ein Drittel der Bevölkerung eben deshalb nicht teilnehmen durfte, ein heiß umstrittenes Thema.

Das moderne Staatsbürgerschaftsgesetz erging am 22. Juli 1994 und wurde im Jahr darauf geringfügig geändert. Man hielt am Abstammungsprinzip fest. Lediglich im Lande ansässige Letten und Liven ohne andere Staatsangehörigkeiten, Frauen, die durch Eheschließung ihre Staatsbürgerschaft verloren hatten (was im sowjetischen Recht seit 1924 nicht mehr vorkam), Waisen und Personen nicht-lettischen Blutes, die ihre Schulzeit auf einer lettischen Sekundarschule abgeschlossen hatten, konnten ipso iure durch Registrierung Staatsbürger werden – insgesamt nutzten dies weniger als 2.000 Personen.

Einbürgerungsanträge für im Lande Geborene waren altersabhängig nur gestaffelt gestattet: 20-Jährige durften ab 1996 einen Antrag stellen, danach ansteigend bis zum Alter von 45, ab dem man 2003 Staatsbürger hätte werden dürfen. Erst danach sollte die Altersbeschränkung wegfallen. In jedem Fall hatte der Antragsteller eine Sprachprüfung auf vergleichsweise hohem Niveau zu bestehen, jüngere Neubürger mussten auch Wehrdienst leisten. Von den 1995–1998 gestellten 15.853 Anträgen wurden 11.431 positiv beschieden.

Gesetzesänderung 1998

Die durch Volksabstimmung im Oktober 1998 angenommene Gesetzesänderung schaffte die zeitliche Staffelung ab.

Gesetzesänderung 2013

Eine weitere Reform wurde seit 2011 im Parlament diskutiert. Im Vorfeld scheiterte ein Volksbegehren, das den Nicht-Bürgern volle Rechte verliehen hätte ebenso wie der Versuch, die Bestimmung aufzuheben, dass Lettisch die einzige Staatssprache sein darf.

Die am 9. Mai beschlossene Gesetzesänderung trat zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie weist ausdrücklich auf die Kontinuität des Gesetzes von 1919 hin und beschränkt weiterhin den automatischen Zugang auf den 1940 berechtigten Personenkreis, die sich als Staatsangehörige registrieren können. 1996–2011 hatte man gut 16.000 Neubürger solcher Art registriert. Ein Elternteil genügt den Staatsangehörigkeitsanspruch weitergeben zu können. Im Ausland Lebende, als Nachfahren von 1881 bis 1940 in den damaligen Grenzen Ansässige oder von Frauen, die durch Ausländerheirat eine andere Staatsbürgerschaft erwarben, müssen den Sprachtest ablegen.

Kinder von Nicht-Bürgern oder Staatenlosen, die seit dem 21. August 1991 im Lande geboren wurden, nicht bei Geburt als Lette eingetragen wurden und dauerhaft hier wohnen, dürfen seit der Gesetzesänderung unter erleichterten Bedingungen lettische Vollbürger werden, wenn sich ihre Eltern verpflichten sie beim Erlernen lettischer Sprache und Kultur zu fördern. Von dieser Möglichkeit machten 2016–2018 nur 120 Personen Gebrauch.

Einbürgerungen (lettisch naturalizāciju) müssen dem lettischen Staat nützlich und einer einheitlichen Gesellschaftsstruktur dienlich sein. Für Kinder bis 14 Jahren führt das Verfahren der gesetzliche Vertreter (mit). Zuständig ist eine eigene Abteilung des Innenministeriums, die zahlreiche Außenstellen hat. Jugendliche von 14–18 Jahren haben für sich ein Mitspracherecht. 1996–2011 gab es insgesamt 136.500 Einbürgerungen. Deren Zahl erreichte zur Zeit des EU-Beitritts 2004/05 ihren Höhepunkt. Verdiensteinbürgerungen sind in jedem Einzelfall vom Parlament zu genehmigen, alle anderen erfolgen durch Ministerratsbeschluss auf Empfehlung des Innenministeriums.

Voraussetzungen sind fünf Jahre legaler Aufenthalt mit Daueraufenthaltserlaubnis (die es erst nach fünf Jahren befristeter Aufenthaltserlaubnis gibt), ohne schwere Vorstrafen und ausreichendes Einkommen. Des Weiteren ist sowohl ein Sprach- als auch Staatsbürgerkundetest (Geschichte, Sozialkunde, Hymne) zu bestehen. Andere Staatsbürgerschaften müssen, außer in den unten erwähnten Ausnahmefällen, nachweislich aufgegeben werden.
Prinzipiell nicht eingebürgert werden dürfen ehemalige Berufssoldaten einer fremden Macht. Ebenso wenig ehemalige Angehörige der Staatssicherheitsorgane der UdSSR (speziell KGB) oder eines anderen Staates sowie Mitarbeiter post-sowjetischer pro-kommunistischer Organisationen nach 1991. Wird eine Einbürgerung aus solchen Staatsschutzgründen abgelehnt ist nur Widerspruch beim Generalstaatsanwalt zulässig, dessen Entscheidung endgültig und gerichtlich nicht anfechtbar ist.

Ausgeweitet wurde die Erlaubnis der doppelten Staatsbürgerschaft für Letten, die zugleich Bürger eines andern EU-Landes sowie einiger weiterer Staaten sind. Ausdrücklich verboten bleibt die Mehrstaatigkeit für Russen und Israelis. Der Ministerrat kann durch Beschluss im Einzelfall gestatten, dass bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit die lettische beibehalten werden darf.

Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft, um eine andere anzunehmen, werden verweigert solange Steuerschulden bestehen oder Wehrpflicht (ausgesetzt) besteht. Aberkennungen, sofern keine Staatenlosigkeit entsteht, sind möglich bei falschen Angaben bei der Einbürgerung oder schweren Verbrechen gegen den lettischen Staat.

Gesetzesänderung 2019

Am 17. Oktober 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet (in Kraft getreten am 1. Januar 2020), wonach in Lettland geborene Kinder von Nicht-Bürgern die lettische Staatsangehörigkeit ab Geburt erhalten, wenn sich Eltern nicht darüber einig sind, welche Staatsangehörigkeit ihr Kind erhalten soll, gegeben für den Fall, dass diese rechtliche Konstellation eröffnet ist. Diese Regelung ist subsidiär bei Auslandsgeburten oder wenn ein Elternteil Ausländer ist. Dann muss man beweisen, dass das Kind nicht ausländischer Staatsangehöriger sein könnte.

Literatur

  • Birckenbach, Hanne-Margret: Preventive diplomacy through fact finding: how international organisations review the conflict over citizenship in Estonia and Latvia. Lit Verlag, Münster 1997, ISBN 3-825-82864-6.
  • Hecker, Hellmuth: Staatsangehörigkeitsfragen in völkerrechtlichen Verträgen osteuropäischer Staaten, Archiv des Völkerrechts, 1992.
  • Rita Kaša, Inta Mieriņa: Emigrant Communities of Latvia: National Identity, Transnational Belonging, and Diaspora Politics. Springer, 2019, ISBN 978-3-030-12091-7.
  • Erhard Kroeger: Die rechtliche Stellung des Ausländers in Lettland (Lettländ. Fremdenrecht). Rothschild, Berlin 1929.
  • Krūma, Kristīne: Country Report: Latvia, San Domenico di Fiesole Jan. 2015 (CADMUS); Rpt.: RSCAS/EUDO-CIT-CR 2015/6.
  • Krūma, Kristīne, in: EU Citizenship, Nationality and Migrant Status. Brill, Leiden 2014, ISBN 978-90-04-25158-8;
    • Concept of Latvian Citizenship, S. 321–337;
    • Access to and Loss of Latvian Citizenship, S. 339–359;
    • Latvian Citizenship and Non-Citizen Status, S. 443–448.
  • Krūma, Kristīne: Stocktaking of EU Pre-Accession Monitoring Process, Citizenship Issnes and Non-Citizens in Estonia and Latvia: a Litmus Test for European Union Human Rights Policy. In: Baltic Yearbook of International Law Online, Brill, Leiden 2004, S. 33–53
  • Laserson, Max: Das Minoritätenrecht der baltischen Staaten, ZaöRV, Vol. 2 (1931)
  • Loeber, Dietrich A.: Diktierte Option. Die Umsiedlung der Deutsch-Balten aus Estland und Lettland 1939–1941. Neumünster 1972.
  • Mintz, Paul: Das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Lettland. Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, Band VII, Nr. 1, S. 7.
  • Osipova, Sanita: Geschichte, Rechtsgeschichte und nationale Identität in Lettland im 20. und 21. Jahrhundert. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung, Vol. 130 (2013), 1, S. 454–466.
  • Rislakki, Jukka: Are minorities, especially the Russians, discriminated against in Latvia? Is it very difficult for them to become citizens? Do they have political rights? In: The Case for Latvia. Disinformation Campaigns Against a Small Nation, 2008, ISBN 978-9-401-20605-1, S. 33–52.
  • Schwartz, Gustav: Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914. Springer, Berlin 1925.
  • Nikolaj Zacharov, Ian Law: Post-Soviet Racisms. Palgrave Macmillan, London 2017, ISBN 978-1-137-47692-0 (Anti-russische Bestimmungen in den Nachfolgerepubliken).

Einzelnachweise

  1. Der in sowjetischer Zeit übliche Begriff „Nationalität“, auf lettisch tautība, findet sich in Gesetzestexten nicht für „Staatsangehörigkeit“ (Termini.gov.lv, zggr. 2020-05-21)
  2. Veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 127.
  3. Ganzer Abschnitt nach Gustav Schwartz: Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914, Springer, Berlin 1925.
  4. Hiermit wird der Optionsvorschrift in Art. 8 des lettisch-sowjetischen Friedensvertrags vom 11. August 1920 Rechnung getragen.
  5. Eventuelle Anwartzeiten zwischen 1. August 1914 und 1. August 1919 zählten nicht mit.
  6. Gesetzesänderung vom 23. August 1921; Gesetzblatt, Nr. 217, 1921.
  7. 9. Juli 1921, zweijährige Option ab Ratifikationsdatum.
  8. In den Regionen Palanga und Mažeikiai (LIT) sowie Ilūkste (LET). Vgl. Zenonas Butkus: Great Britain’s mediation in establishing the Lithuanian-Latvian Frontier, 1920–1921, Journal of Baltic Studies, Vol. 24 (1993), S. 359–386.
  9. Gesetzesänderung vom 2. Juni 1927; Gesetzblatt, Nr. 97, 1927, in Kraft 16. Juni 1927.
  10. Notverordnungen und darauffolgend modifizierte Gesetze 1926 im Gesetzblatt: Nr. 28 Wehrpflicht, Nr. 41 Ausländeraufenthalt und Einreisebestimmungen, Nr. 42 Auslandspässe, Nr. 70 Inlandspässe.
  11. Vereinbarung zwischen Deutschland und der Sowjet-Union über eine Nachumsiedlung aus den Gebieten des ehemaligen Estland und Lettland vom 10. Juni 1941.
  12. Verkündet: Likumu un Ministru kabineta noteikumu krājums 1939, Nr. 28, Pos. 176, S. 511; dt.: Vertrag über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit …, 30. Oktober 1939. Hintergründe: Umsiedlung der Deutschbalten aus Estland und Lettland 1939–1941 (14. April 2016) und Conrad, Benjamin: Von der Oberschicht zur Minderheit: Die Deutschbalten, in: Lettland 1918–2018, Schöningh, Paderborn 2018, S. 42–50.
  13. The Soviet occupation and incorporation. In: Britannica.com. Abgerufen am 8. Juni 2022 (englisch): „In October Latvia had to sign a dictated treaty“.
  14. Verordnung vom 7. September 1940, verkündet in: Vědomosti Verchovnogo Soveta, 17. September 1940, Nr. 31; dt. Übs.: Zschr. für osteuropäisches Recht, NF, Vol. 7, S. 184; ff.
  15. Daten aus United Nations Legislative Series: Laws Concerning Nationality, 1954.
  16. Vgl. Ineta Ziemele: State continuity and nationality: the Baltic States and Russia; past present and future as defined by international law, Brill, Leiden 2005, ISBN 9-004-14295-9 (zugl.: Cambridge, UK, Univ., Diss., 1998).
  17. Beschluss des lettischen obersten Sowjets vom 27. November 1991. Vgl. hierzu Urteil des lettischen Verfassungsgerichts, Nr. 2009-94-01 vom 13. Mai 2010, § 14 und 15.
  18. 2013 ausgeweitet auf vor dem 1. Oktober 2014 Geborene.
  19. Gesetz im Staatsanzeiger Nr. 63, 25. April 1995. Unter ausdrücklichem Ausschluss der verbliebenen aktiven und 22000 pensionierten Berufssoldaten der glorreichen Sowjetarmee.
  20. Hintergrund: Die russische Minderheit zwischen Integration und Isolierung, in: Lettland 1918–2018, Schöningh, Paderborn 2018, S. 153–162.
  21. “We’ll be here for Estonia. We will be here for Latvia. We will be here for Lithuania. You lost your independence once before. With NATO, you will never lose it again.” Barack Obama, September 2014, zit. in Croft (2016), S. 182.
  22. Offizielle engl. Übs. des Gesetzestextes vom Tulkošanas un terminoloģijas centrs: On the Status of those Former U.S.S.R. Citizens who do not have the Citizenship of Latvia or that of any Other State.
  23. Detailliert auf der Webseite der OCMA (engl.; zggr. 2020-05-22).
  24. V. Buzayev Legal and social situation of the Russian-speaking minority in Latvia Latvian Human Rights Committee & Averti-R, 2013
  25. Art und Umfang per Verordnung Nr. 1001 vom 24. September 2013 geregelt. Offiziell genügt GeR Stufe B1, das erklärt jedoch nicht die hohe Durchfallerquote von 2011 mit 41 % und 2014: 71%. Erleichterungen gibt es für Behinderte und Personen über 65. Aktuelle Statistik (zggr. 2020-05-22). Insgesamt sind durchschnittlich 25 verschiedenen Dokumente vorzulegen, teilweise notariell beglaubigt und übersetzt.
  26. Alle EFTA- und NATO-Länder, dazu Australien, Brasilien, Neuseeland.
  • OCMA (Einbürgerungsamt des Innenministeriums)
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