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Der Mühlenfrieden oder Mühlfrieden stellte Mühlen bzw. das Mühlengebäude im Mittelalter unter einen besonderen Rechtsschutz. Die damaligen Rechtsbücher zählten die Mühlen ausdrücklich zu den befriedeten, gegen jede Gewalttat geschützten Sachen.

Hintergrund

Zerstörung oder Diebstähle am Getreide oder an der Einrichtung der Mühle wurden mit besonders harten Strafen geahndet, da die Mühlen für die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung waren. Der Sachsenspiegel, eines der ältesten Rechtsbücher des deutschen Mittelalters, sah beispielsweise als Strafe wegen Friedensbruchs den Tod durch Rädern vor.

Der Mühlenfrieden gewährte gleichzeitig Flüchtigen einen sicheren Verbleib im Mühlengebäude, ähnlich wie Kirchen Verfolgten vorübergehend zum Kirchenasyl dienen konnten. Personen, die sich in eine Mühle geflüchtet hatten, durften nicht mit Gewalt herausgeholt werden, damit die Mühle nicht durch Gewalthandlungen Schaden nehmen konnte.

Literatur

  • Anselm Schubert: Täufertum und Kabbalah: Augustin Bader und die Grenzen der Radikalen Reformation, Gütersloher Verlagshaus, Heidelberg 2008, ISBN 9783579053721, S. 135, Google-Link
  • Romeo Maurenbrecher: Lehrbuch des gesammten heutigen gemeinen deutschen Privatrechtes, Band 1, Bonn 1840, S. 636, Fn. 7 (führt dort an Theodor Georg Wilhelm Emminghaus: De molendinorum sanctitate breviter disserit. Jena : Marggraf, 1758) Google-Link
  • Horna, Richard: Zur Geschichte des Mühlenstrafrechts in Festschrift Guido Kisch: Rechtshistorische Forschungen. Anläßlich des 60. Geburtstags dargebracht von Freunden, Kollegen und Schülern, Stuttgart 1955, S. 87 ff.
  • Koehne, Carl: Das Recht der Mühlen bis zum Ende der Karolingerzeit (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte 71). M. & H. Marcus, Breslau 1904.
  • Eduard Schulte: Das Gewerberecht der deutschen Weistümer, Deutschrechtliche Beiträge, herausgegeben von. Konrad Beyerle, Band III Heft 4, Heidelberg 1909, S. 341 ff. und S. 385 ff.
  • Sabine Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des. 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zum Wirtschaftsrecht eines deutschen Kleinstaates im Alten Reich (Rechtshistorische Reihe, Bd. 173). Lang, Frankfurt am Main. 1998.
  • Werkmüller (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band III, Kapitel Mühle, S. 720f, Berlin 2008.
  • Wiemann, Harm: Beiträge zur Geschichte des Mühlenrechts, dargestellt an den Mühlen der Herrschaft Crimmitschau vom 14.-17. Jahrhundert, 1948.

Einzelnachweise

  1. Das Mühlengewerbe, bei http://argewe.lima-city.de Weblinkfehler am 25. März 2018
  2. Die Mühle, bei geocaching.com, Spielblog, Abruf 25. März 2018
  3. Bernhard Großfeld, Andreas Möhlenkamp: Die Mühle in Märchen und Recht. Zur Verknüpfung von Wirtschaft, Kultur und Recht. In Neue Juristische Wochenschrift, 1996, Heft 17, S. 1103–1111 Text ohne Fn. bei bockwindmuehle-wettmar
  4. Mühle an der Laber, Dorftafel bei Gemeinde Sünching, Ortsteil Haidenkofen, Abruf 25. März 2018
  5. Hans Markus Thomsen: Einst galt der Müller als größter Dieb im Land, in: Die Welt, 26. März 2004
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