Mastungsrecht bezeichnete im 19. Jahrhundert das verbriefte Recht, Vieh, meist Schweine, zur Mast beziehungsweise zur Weide in Wälder zu treiben. Grundsätzlich besaß der Eigner des Waldes dieses Recht. Es konnte jedoch auch losgelöst veräußert beziehungsweise zugesprochen werden. Im Wald fraßen die Hausschweine beispielsweise Bucheckern oder Eicheln. Das Mastungsrecht war Teil des Weiderechts. Das Mastungsrecht bestand seit dem Mittelalter bis in die Neuzeit. Im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten war es in Paragraph 69 geregelt.
Einzelnachweise
- ↑ Lehrbuch des Allgemeinen Landrechts, L. Schröder, Berlin 1840, S. 93.
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