Das Seefahrtbuch ist in manchen Ländern anerkannter Ausweis und dient unter anderem der Identifikation des Inhabers und berechtigt zum Grenzübertritt. In bestimmten Ländern dient das Seefahrtbuch zudem auch als Nachweis für Rentenansprüche.

Deutschland

Deutsche Seefahrtbücher waren bereits seit der Neufassung der Passverordnung 2007 keine Passersatzpapiere mehr.

Seit Inkrafttreten des Seearbeitsgesetzes 2013 stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie statt dem Seefahrtbuch den Seeleute-Ausweis aus. Er dient als Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt und ist ebenfalls kein Passersatz oder amtlicher Identitätsnachweis. Bestehende Seefahrtbücher durften bis 31. Mai 2019 durch eine Übergangsregelung (§ 64 Abs. 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung) weiterhin für diesen Zweck eingesetzt werden. In einigen Ländern, wie zum Beispiel Hongkong, ist die Vorlage eines deutschen Seefahrtbuches nach wie vor Voraussetzung für einen unkomplizierten Landgang der Seeleute.

Daneben geben die Reeder statt des Eintrags im Seefahrtbuch Dienstbescheinigungen nach dem Internationalen Seearbeitsgesetz beziehungsweise der Umsetzung im Seearbeitsgesetz aus.

Besitz

Jede Person, die der Schiffsbesatzung angehörte, musste ein Seefahrtbuch besitzen, in das jede An- und Abmusterung eingetragen wird. Es ist dabei auch ein Beleg für geleistete Sozialversicherungszeiten zusammen mit der, vom Seemannsamt beglaubigten, Sozialversicherungsnummer. Des Weiteren werden Visa und Vermerke eingetragen. Seefahrtbücher werden durchlaufend nummeriert. Das erste ausgehändigte Seefahrtbuch erhält die Nr. 1.

Angaben im Seefahrtbuch

Auf Seite 2 des Dokumentes befindet sich das beglaubigte Lichtbild des Inhabers, zusammen mit der Bescheinigung des Seemannsamtes, dass das Lichtbild die dargestellte Person zeigt. Auf Seite 3 befindet sich die Personenbeschreibung.

Anmustern

Zur Musterung auf einem Schiff (Anheuern) wurden folgende Daten ab Seite 12 eingetragen:

Abmustern

Zur Abmusterung von einem Schiff wurden folgende Daten ab Seite 13 eingetragen:

  • Funktion an Bord
  • Schiffsname
  • Fahrtgebiet (z. B. Mittlere oder Große Fahrt)
  • Zeitraum der Fahrt (von … bis …)
  • gesamte Fahrtzeit in Monaten und Tagen
  • Urlaubsanspruch
  • Ort und Tag der Abmusterung
  • Unterschrift des Kapitäns oder eines anderen Bevollmächtigten

Die Abmusterung wurde auf Seite 13 vom Seemannsamt beglaubigt.

Siehe auch

Literatur

  • Einführung in den Schiffsbetrieb. Zentralstelle für Bildung des Ministeriums für Verkehrswesen, Berlin 1983
  • Friedrich Boer: Alles über ein Schiff und seine Ladung. 1962, Freiburg; Herder Verlag
  • Ulrich Scharnow: Lexikon Seefahrt. 5. Auflage. Transpress VEB Verlag für Verkehrswesen, Berlin 1988, ISBN 3-344-00190-6, S. 524.

Einzelnachweise

  1. vgl. § 2 Nr. 3 der aufgehobenen Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes und § 7 der neuen Passverordnung
  2. § 33 SeeArbG - Einzelnorm. Abgerufen am 31. Januar 2023.
  3. Eine Ära geht unter. In: Die Zeit 43/2013. Abgerufen am 15. Februar 2014.

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