Unter einer Einbürgerung, auch Naturalisation, wird der Erwerb einer Staatsbürgerschaft durch einen Exekutivakt verstanden, d. h. auf Antrag des Bewerbers bei der in dem jeweiligen Land zuständigen Behörde.

Begriffsabgrenzung

Die Einbürgerung ist zu unterscheiden von

  • dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt, was an den Geburtsort (Geburtsortsprinzip) oder Abstammung (Abstammungsprinzip) anknüpfen kann. In diesen Fällen wird die Staatsbürgerschaft nicht auf Antrag, sondern automatisch gewährt.
  • dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Adoption oder durch Heirat,
  • der Ehrenbürgerschaft. Diese wird nicht auf Antrag des Betroffenen gewährt, sondern um ihn auszuzeichnen; oft handelt es sich um eine rein symbolische Auszeichnung, mit der keine Bürgerrechte und -pflichten verbunden sind.

Regelungen in einzelnen Ländern

Deutschland

Voraussetzungen

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, §§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG), außerdem in § 21 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet für heimatlose Ausländer und in Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit für seit Geburt Staatenlose. Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit mit der Möglichkeit von Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger wurde zum 15. Dezember 2010 aufgehoben. Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge werden nach Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG auf Antrag wieder eingebürgert.

Die Einbürgerung setzt einen Antrag voraus. Der Antragsteller muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht geschäftsunfähig sein. Antragsteller unter 16 Jahre müssen gesetzlich vertreten werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG).

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG besteht für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann
  • bestandener Einbürgerungstest (Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland)
  • seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, bei besonderen Integrationsleistungen sogar auf sechs Jahre)
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat, Ausnahmen: § 12a StAG
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 StAG)
  • grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, Ausnahme: § 12 StAG.

In Art. 18 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf eine Staatsangehörigkeit an, indem sie unter anderem gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird. Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Nr. 7 StAG). Davon macht § 10 Abs. 6 StAG eine Ausnahme, wenn der Ausländer diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

Rechtsfolgen

Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde und ist insofern ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Vor der Aushändigung ist gem. § 16 Satz 2 StAG folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben:

„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

Eingebürgerte Personen haben alle Rechte und Pflichten als Staatsbürger wie insbesondere das Wahlrecht und die Freizügigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, außerdem erwerben sie die sog. Deutschengrundrechte wie die Versammlungs-, Vereinigungs- und Berufsfreiheit. Als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union erlangen sie auch die Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV.

Statistik

Detaillierte Einbürgerungszahlen über die bisherige Staatsangehörigkeit, Familienstand, Alter und Geschlecht sowie Aufenthaltsdauer und den Rechtsgrund der Einbürgerung sind in der Datenbank GENESIS verfügbar.

Österreich

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Personen, die sie nicht besitzen („Fremde“), ist im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt (§§ 10 bis 24, 2 Nr. 4, 6 Z 2 StBG). Über den entsprechenden Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. „Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird“ (§ 21 Z 1 StBG).

Schweiz

Die Schweiz kennt drei Arten für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss. Sie sind im Bürgerrechtsgesetz (BüG) geregelt. Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu. Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 13, 14 BÜG).

  • Die ordentliche Einbürgerung (Art. 9 ff. BÜG) steht ausländischen Staatsbürgern offen, die mindestens 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben, davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs, und eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung (Art. 19 BÜG).
  • Die erleichterte Einbürgerung (Art. 20 ff. BÜG) steht unter anderem Personen zu, die mit einem Schweizer Staatsbürger oder einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet sind, außerdem die zur dritten Ausländergeneration gehören und in der Schweiz geboren wurden. Das Gesuch von Personen der dritten Ausländergeneration muss bis zum vollendeten 25. Altersjahr eingereicht werden.
  • Daneben kennt die Schweiz weitere erleichterte Einbürgerungsverfahren, beispielsweise für staatenlose Kinder (Art. 23 BÜG) oder im Fall eines gutgläubig von der betreffenden Person und den kantonalen oder Gemeindebehördenirrtümlich angenommenen Schweizer Bürgerrechts (Art. 22 BÜG).

Die Wiedereinbürgerung steht Personen zu, die das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung, Entlassung oder Verlust des Schweizer Bürgerrechts verloren haben (Art. 26 ff. BÜG).

Spanien

Siehe Spanische Staatsangehörigkeit

Ein ununterbrochener Wohnsitz von 10 Jahren in Spanien berechtigt Ausländer dazu, die spanische Staatsbürgerschaft zu beantragen.

Portugal

Siehe Portugiesische Staatsangehörigkeit#Erwerb

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten von Amerika liegt die Zuständigkeit für die Einbürgerung von Bewerbern bei den Citizenship and Immigration Services (USCIS). Der Erwerb der amerikanischen Staatsbürgerschaft kann unter jeder der folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

  • Bewerber, die seit mindestens 5 Jahren Inhaber einer Permanent Resident Card sind. Diese Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein, innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 30 Monate in den Vereinigten Staaten verbracht haben, mindestens 3 Monate innerhalb des Bundesstaates gelebt haben, Englisch sprechen, Grundkenntnisse der amerikanischen Geschichte und Staatsform besitzen und bestimmte persönliche Voraussetzungen (z. B. Treue zur US-Verfassung) erfüllen.
  • Ehepartner eines US-Bürgers, die seit mindestens 3 Jahren Permanent Residents sind
  • Mitglieder der US-Streitkräfte
  • Minderjährige, die außerhalb der USA geboren sind und außerhalb der USA leben, aber Kinder von US-Staatsbürgern sind.
    Wenn sie dagegen als Permanent Residents in den USA leben, erhalten Kinder von US-Bürgern – dem Abstammungsprinzip entsprechend – die US-Staatsbürgerschaft per Gesetz, d. h. ohne besonderen Verwaltungsakt und automatisch. Dies gilt auch, wenn die Eltern US-Staatsbürgerschaft per Naturalisation erworben haben; will eine Familie mit minderjährigen Kindern sich naturalisieren lassen, genügt es, wenn lediglich alle mindestens 18-Jährigen Einbürgerungsanträge stellen.

Das Einbürgerungsverfahren beginnt mit dem Antrag, zu dem neben dem ausgefüllten Formblatt N-400 Anlagen, eine Liste sämtlicher Auslandsaufenthalte seit Erwerb der Green Card, Passfotos und Gebühren in Höhe von 680 US-Dollar gehören. Bewerber, die dies wünschen, können mit der Einbürgerung auch ihren Namen ändern oder sich z. B. einen Mittelnamen zulegen. Bewerber unter 75 Jahren werden anschließend ins nächstgelegene Field Office der Behörde geladen, um dort ihre Fingerabdrücke nehmen zu lassen. Der nächste Schritt ist ein Interview, zu dem die Bewerber ebenfalls ins Field Office gebeten werden; von Bewerbern unter 75 Jahren sind bei diesem Termin auch ein Englisch- und ein Einbürgerungstest zu absolvieren. Bewerber, über deren Anträge positiv entschieden wird, legen ‒ entweder noch während des Interviewtermins oder an einem späteren Termin – ihren Treueeid auf die Verfassung der Vereinigten Staaten ab, geben ihre Permanent Resident Card ab und nehmen ihre Einbürgerungsurkunde entgegen. Ein Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wird von amerikanischer Seite nicht erwartet.

Verkauf von Staatsbürgerschaften

Beim sog. Passhandel (engl. Citizenship by Investment Program) wird eine Staatsbürgerschaft gegen eine vorab festgelegte Zahlung oder Investition in dem betreffenden Land erworben, ohne dass bei der Einbürgerung ein echter Bezug zu dem einbürgernden Land besteht, z. B. durch einen vorherigen langfristigen Aufenthalt. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit oder zumindest eines Aufenthaltsrechts eines bestimmten Landes wird vielmehr für Zwecke der Steuerflucht missbraucht.

Europäische Union

Sowohl der Mordanschlag im Jahr 2017 auf die Investigativ-Journalistin Daphne Caruana Galizia, welche die Citizenship by Investment-Programme als Einfallstore für Schwarzgeld sah, als auch ein Bericht einer EU-Kommission brachten solche Käufe von Staatsbürgerschaften in Verruf: Die Praxis sollte einer Prüfung betreffend Geldwäscherei und Korruption unterzogen werden.

Zypern

Siehe Staatsangehörigkeit auf Zypern#Staatsangehörigkeitsgesetz 1967

Malta

Seit 2014 kann man in Malta, für eine Zahlung von 650.000 Euro, zuzüglich des Erwerbs oder der Anmietung einer Immobilie und 150.000 Euro an Investitionen in maltesische Staatsanleihen, die Staatsbürgerschaft erwerben. Die Europäische Kommission erwies sich trotz einer Resolution des Europaparlamentes, die die Praxis der käuflichen Staatsbürgerschaft ausschließt, als hilflos.

Bis einschließlich 2020 nahm Malta mehr als 1,4 Milliarden Euro durch den Handel mit maltesischen Staatsbürgerschaften ein und ist das einzige EU-Land, das eine solche Regelung noch anwendet. Am 20. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, gegen Malta ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten. Die Gewährung der Unionsbürgerschaft als Gegenleistung für vorab festgelegte Zahlungen oder Investitionen ohne wirklichen Bezug zu dem betreffenden Mitgliedstaat sei nicht mit dem in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (AEUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und dem Konzept der Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 AEUV vereinbar.

Weitere Länder

Republik Moldau

Siehe Moldauische Staatsangehörigkeit#Investoren

St. Kitts und Nevis

Die Staatsbürgerschaft von St. Kitts und Nevis war bis 2009 für 250.000 Euro zu erwerben. Nach Abschluss eines Abkommens mit der Europäischen Union von 2009, das visafreie Einreise in die Union erlaubt, erhöhte sich der Preis. Nach Recherchen des Spiegel müssen 400.000 Euro für fünf Jahre auf den Inseln investiert werden, um Staatsbürger zu werden.

Vanuatu

Auch in Vanuatu gibt es seit 2017 ein Einbürgerungsprogramm, mit dem Ausweis kann man visafrei in die EU und Großbritannien einreisen. Im Jahr 2020 wurde etwa 2.200 neue Bürger über dieses Programm eingebürgert. Davon waren ca. 1200 Chinesen, der Rest verteilte sich auf Nigerianer, Russen, Libanesen, Iraner, Libyer, Syrer und Afghanen. Die Gebühren machten 42 % aller Einnahmen der Regierung aus. Zu den Neubürgern zählen:

  • Raees und Ameer Cajee von Africrypt, sie waren im April 2021 mit $3,6 Milliarden in Bitcoin verschwunden
  • Fayiz as-Sarradsch, ehemaliger Premierminister von Libyen, besitzt seit Januar 2020 die Staatsbürgerschaft
  • Alaa Ibrahim, ehemals Gouverneur von Damaskus, im Dezember 2020 abgesetzt
  • Hayyam Garipoğlu, ehemals Besitzer der türkischen Sümerbank, 2013 verurteilt wg. Betrugs
  • Gianluigi Torzi, Hauptverdächtiger im Vatikan Finanzskandal
  • Abdul Rahman Khiti, syrischer Geschäftsmann, zusammen mit seiner Familie
  • Vinay Mishra, indischer Politiker, Verdächtiger im Indiens größtem Rinder- und Kohlen-Schmuggel-Skandal
Wiktionary: Einbürgerung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951, BGBl. I S. 269
  2. Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29. Juni 1977, BGBl. I S. 1101
  3. vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Einbürgerung in Deutschland. 19. Juli 2023.
  4. Kay Hailbronner, Marcel Kau, Thomas Gnatzy, Ferdinand Weber: Staatsangehörigkeitsrecht. Kommentar. 7., neu bearbeitete Auflage, München 2022. ISBN 978-3-406-74876-9.
  5. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen. Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland. Vom Bundeskabinett beschlossen am 3. August 2011. S. 43.
  6. Bundesministerium des Innern und für Heimat: Einbürgerung. Abgerufen am 22. Juli 2023.
  7. Statistisches Bundesamt: Migration und Integration: Einbürgerungen von Personen. Abgerufen am 22. Juli 2023.
  8. Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) RIS, abgerufen am 24. Juli 2023.
  9. vgl. Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen. oesterreich.gv.at, abgerufen am 24. Juli 2023.
  10. vgl. Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) Muster. RIS, abgerufen am 24. Juli 2023.
  11. Wie werde ich Schweizerin oder Schweizer? Staatssekretariat für Migration (SEM), letzte Änderung 20. Juli 2023.
  12. Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019).
  13. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM: Handbuch Bürgerrecht. Aktualisiert im Februar 2015. Online-Version.
  14. Frank Oliver Salzgeber: Das feierliche Ende des langen Weges zum Schweizerpass. Freiburger Nachrichten, 1. September 2022.
  15. Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation. SEM, letzte Änderung 17. Februar 2023.
  16. Irrtümlich als Schweizerin/Schweizer behandelt. SEM, letzte Änderung 20. Juli 2023.
  17. vgl. Verlust des Schweizer Bürgerrechts. SEM, letzte Änderung 20. Dezember 2020.
  18. vgl. Carlos Baos: Erlangung der spanischen Staatsbürgerschaft. Heirat mit einem spanischen Staatsangehörigen. Wohnsitz in Spanien. Rechtsverfahren. 20. Januar 2022.
  19. Citizenship Through Naturalization (Memento des Originals vom 24. Februar 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (englisch) – USCIS; letzte Änderung am 22. Januar 2013
  20. Path to U.S. Citizenship (englisch) – USCIS; letzte Änderung am 22. Januar 2013
  21. Naturalization for Spouses of U.S. Citizens (englisch) – USCIS; letzte Änderung am 22. Januar 2013
  22. Military (englisch) – USCIS; letzte Änderung am 14. Juli 2015
  23. 1 2 Citizenship Through Parents (englisch) – USCIS; letzte Änderung am 10. November 2015
  24. N-400, Application for Naturalization (englisch) – USCIS; letzte Änderung am 23. Oktober 2015
  25. 1 2 3 10 Steps to Naturalization (englisch; PDF, ≈ 1,7 MB) – USCIS; zuletzt abgerufen am 14. Februar 2016
  26. Verkauf von Staatsbürgerschaften: Kommission verklagt Malta wegen „goldener Pässe“. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 29. September 2022.
  27. Sven Millischer: Pauschalsteuer-Trick mit gekauftem EU-Pass. In: Handelszeitung. 15. November 2018.
  28. Johannes Edelhoff, Christian Salewski: EU-Passhandel: Staatsbürgerschaft für Superreiche. In: tagesschau.de. 23. November 2017.
  29. OECD: Residence/Citizenship by investment schemes. Abgerufen am 28. Juli 2023 (englisch).
  30. EU nimmt den Kauf von Pässen ins Visier, NZZ, 20. August 2018.
  31. 1 2 3 Sara Farolfi: Der gekaufte Pass. TAZ vom 27. Februar 2016.
  32. Markus Becker: Staatsbürgerschaft für Reiche: Maltas Milliardengeschäft mit dem EU-Pass. Spiegel online vom 19. August 2016.
  33. Superreiche kaufen sich den Pass einfach. In: 20min.ch (20 Minuten). 4. Juni 2018, abgerufen am 8. Oktober 2018.
  34. Frank Hornig,: Malta: Das Milliardengeschäft mit den »goldenen Pässen«. In: DER SPIEGEL. Abgerufen am 21. Dezember 2020.
  35. EU-Kommission verklagt Malta wegen „goldener Pässe“ vor EuGH. beck-aktuell, 30. September 2022.
  36. Verkauf von Staatsbürgerschaften: Kommission verklagt Malta wegen „goldener Pässe“. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 29. September 2022.
  37. Zeitungsannonce in Pakistan: Karibikstaat lockt Investoren mit Reisepässen Der Spiegel vom 25. Februar 2012.
  38. Citizenship for sale: fugitives, politicians and disgraced businesspeople buying Vanuatu passports
  39. Who’s buying Vanuatu’s passports? Crypto moguls, wanted men and even a prime minister
  40. Im August 2021 wurde die Einbürgerung wieder zurückgezogen,Vanuatu strips Syrian businessman of controversial ‘golden passport’ citizenship
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