Die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) ist in Deutschland definiert als die Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung. Die Angabe ist eine Größe, die in Rechtsvorschriften zur Regelung zum Beispiel der maximalen Menge Feuerwerkskörper in einem Verkaufsraum dient.
Solche Rechtsvorschriften sind zum Beispiel:
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), Deutschland
- Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010), Österreich
- Sprengstoffverordnung (SprstV), Schweiz (dort Nettomenge an aktivem Explosivstoff genannt)
- zákon o pyrotechnice (2015), Tschechien
Die EU-Richtlinie 2013/29/EU, mit der solche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände harmonisiert werden sollen, verwendet den Begriff Nettoexplosivstoffmasse ebenfalls.
Weblinks
- Richtlinie 2013/29/EU
- Technische Anforderungen für pyrotechnische Gegenstände (abgerufen am 20. April 2020)
- Gesetzliche Bestimmungen zur gemeinsamen Aufbewahrung von Explosivstoffen (Treibladungspulver) (abgerufen am 20. April 2020)
- Beförderung von Feuerwerkskörpern auf der Straße (abgerufen am 20. April 2020)
- OSZE-Praxishandbuch „Konventionelle Munition“ (abgerufen am 20. April 2020)
Einzelnachweise
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