Normadressat ist der Personenkreis, an den sich die Regelung eines gesetzlichen Bestimmung (Rechtsnorm) richtet, dessen Verhalten (Handeln, Unterlassen) durch das Gesetz geregelt werden soll. Adressaten einer Norm können natürliche und juristische Personen sein, ebenso aber auch Personenvereinigungen. Rechtsnormen im beschriebenen Sinne sind Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen.

Die Norm bedarf zur Klarstellung des Adressatenkreises hinreichender Bestimmtheit. Grundsätzlich wenden sich Rechtsnormen an jedermann. Die Personenkreise können allgemein, aber auch spezieller aufgerufen sein. Aufgrund des Gebietsgrundsatzes gilt das deutsche Strafrecht beispielsweise für alle Inlandstaten (§ 3 StGB), gleichgültig, ob sie ein Deutscher oder ein Ausländer begangen hat. Normadressaten des Handelsrechts andererseits sind alle Kaufleute. Viele gesetzlich angesprochene Personenkreise sind kraft Sache eingeschränkt. So können sich vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag gemäß § 581 BGB nur an die Vertragsparteien eines Pachtvertrages richten.

Einzelnachweise

  1. Karl Larenz, Claus-Wilhelm Canaris: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, Nachdruck, Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg 2008. ISBN 978-3-5405-9086-6. S. 71–98 (Die Lehre vom Rechtssatz).
  2. Vgl. Peter Schwacke: Recht der Ordnungswidrigkeiten. Schriftenreihe in Praxis und Wissenschaft (vpw). 4. Auflage. Kohlhammer 2006. S. 62.
  3. Eine Erstreckung der Strafbarkeit auf Auslandsstraftaten und Taten auf Schiffen und in Luftfahrzeugen regeln die §§ 4 ff. StGB, die zur Darstellung hier außer Betracht bleiben sollen.

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