Als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden in Österreich jene Organe der Sicherheitsbehörden bezeichnet, die zur Ausübung von Zwangsgewalt und insbesondere zum Waffengebrauch befugt sind. Gemäß § 5 Abs. 2 SPG sind darunter folgende Amtsträger als derartige Organe zu verstehen:
- Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei
- Angehörige der Gemeindewachkörper
- Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, wenn dieses Organ zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist (Polizeijuristen).
- sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Dazu gehören beispielsweise Polizisten, die vom Exekutivdienstschema in das Schema der allgemeinen Verwaltung wechseln.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst. Unter Exekutivdienst ist der Streifen- und Überwachungsdienst, die Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, die Gefahrenabwehr sowie der Ermittlungs- und Erkennungsdienst zu verstehen. Als Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei gelten gemäß § 5 Abs. 6 SPG „die Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie alle in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle“.
Daraus ergibt sich, dass Angehörige anderer Wach- und Exekutivkörper wie Justizwache und Bundesheer keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind. Dies trifft auch auf Exekutivassistenten zu.