Mit Pflegenoten werden in Deutschland Pflegeeinrichtungen bewertet, die Leistungen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) erbringen. Die Noten werden durch die Landesverbände der Pflegekassen vergeben. Sie basieren auf den Ergebnissen der Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Politisches Ziel ist es, die von den Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege erbrachten Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar zu machen. Die Pflegenoten werden im Internet veröffentlicht und müssen von den Pflegeeinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ausgehängt werden.

Die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik sind – getrennt für den stationären und den ambulanten Bereich – in den Pflege-Transparenzvereinbarungen festgelegt.

Die Pflegenoten sind umstritten, weil es bisher keine pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der pflegerischen Versorgung in Deutschland gibt. Das Bundessozialgericht hält die Veröffentlichung der Pflegenoten für rechtmäßig und für verfassungsrechtlich unbedenklich.

Verfahren der Notenfindung nach den Transparenzvereinbarungen

In den Transparenzvereinbarungen werden die Bewertungskriterien definiert und verschiedenen Qualitätsbereichen zugeordnet.

Für den stationären Bereich gibt es fünf Qualitätsbereiche:

  1. Pflege und medizinische Versorgung mit 35 Bewertungskriterien
  2. Umgang mit demenzkranken Bewohnern mit 10 Bewertungskriterien
  3. Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung mit 10 Bewertungskriterien
  4. Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene mit 9 Bewertungskriterien
  5. Befragung der Bewohner mit 18 Bewertungskriterien

Für den ambulanten Bereich gibt es vier Qualitätsbereiche:

  1. Pflegerische Leistungen mit 17 Bewertungskriterien
  2. Ärztliche verordnete pflegerische Leistungen mit 10 Bewertungskriterien
  3. Dienstleistung und Organisation mit 10 Bewertungskriterien
  4. Befragung der Kunden mit 12 Bewertungskriterien

Zur Findung der Pflegenoten wird jedes einzelne Kriterium anhand einer Skala von 0 bis 10 bewertet. Aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen ergibt sich zunächst für jeden Qualitätsbereich eine Gesamtnote von sehr gut bis mangelhaft. Sofern Kriterien nicht zutreffen und daher nicht bewertet werden, gehen sie in die Berechnung der Gesamtbewertung nicht mit ein.

Aus den jeweiligen Gesamtnoten für die Qualitätsbereiche 1 bis 4 (stationär) bzw. 1 bis 3 (ambulant) wird am Ende das Gesamtergebnis der Prüfung ermittelt. Dem Gesamtergebnis wird der Vergleichswert im jeweiligen Bundesland gegenübergestellt (Landesvergleichswert).

Die Ergebnisse der Bewohnerbefragung (Qualitätsbereich 5 bzw. 4 im stationären bzw. ambulanten Bereich) werden unter Nennung der Zahl der Befragten gesondert dargestellt und fließen nicht in die Gesamtnote ein.

Diskussion

  • Einig sind sich alle Parteien, dass die Pflegenoten nur ein Kriterium für die Entscheidung über die Auswahl der Pflegeeinrichtung sein sollten.
  • Die Notenfindung basiert auch auf den dokumentierten Leistungen der Einrichtungen. Erbrachte Leistungen, die aber nicht dokumentiert sind, können nicht berücksichtigt werden. Werden Leistungen zwar dokumentiert, aber nicht erbracht, kann es ungerechtfertigt bessere Noten geben.
  • Trotz der Pflege-Transparenzvereinbarungen werden von unterschiedlichen Prüfteams in unterschiedlichen Regionen vergleichbare Leistungen unterschiedlich bewertet.
  • Probleme mit den Antworten von Pflegebedürftigen und Angehörigen werden in den Ergebnissen der Bewohnerbefragung (Oktober 2009) deutlich. Die Noten 4 oder 5 hatten die Befragten nicht vergeben. 98,8 Prozent der Einrichtungen erhielten die Note 2 oder besser. Das kann Pflegebedürftigen und Angehörigen kaum Entscheidungshilfen für die Auswahl einer Einrichtung bieten. Die Ergebnisse dieser Befragungen werden nicht in die Gesamtnote eingerechnet.
  • Auf pflegenoten.de stellen die gesetzlichen Pflegekassen Informationen zu den Pflegenoten zur Verfügung.
  • Die laufende öffentliche Debatte kann auf pflegenoten.info verfolgt werden.
  • pflegelotse.de ist das Internetportal der VdEK, auf dem Pflegeeinrichtungen und die Benotung veröffentlicht werden. Andere Pflegekassen machen ähnliche Angebote.

Einzelnachweise

  1. § § 115 Abs. 1a SGB XI.
  2. Vereinbarungen nach § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege und von ambulanten Pflegediensten – Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vom 17. Dezember 2008 sowie Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA) – vom 29. Januar 2009.
  3. siehe Vorworte der Pflege-Transparenzvereinbarungen.
  4. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2013 – B 3 P 5/12 R.
  5. Berichte aus Steinfurt über zwei Altenheime unter gemeinsamer Leitung die sehr unterschiedlich (Memento des Originals vom 7. Juni 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. benotet wurden.
  6. Pressemitteilung (Memento vom 16. Oktober 2009 im Internet Archive) des MDS vom 8. Oktober 2009.
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.