Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss verschiedener deutscher Länder zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Investitionskosten) vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen. Pflegewohngeld gibt es in

  • Mecklenburg-Vorpommern (§ 9 Landespflegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPflegeG M-V))
  • Nordrhein-Westfalen (§ 14 APG NRW)
  • Schleswig-Holstein

In Hamburg, Niedersachsen und im Saarland wurde das Pflegewohngeld wieder abgeschafft.

Das Pflegewohngeld hat einen Doppelcharakter. Es dient einerseits dem Ziel, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu verwirklichen, andererseits soll es Heimbewohner ganz oder teilweise davon entlasten, den Investitionskostenanteil am Heimentgelt selbst tragen zu müssen.

Entsprechend hat das Pflegeheim (außer in Mecklenburg-Vorpommern) einen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld an sich für Heimplätze derjenigen Heimbewohner, welche die Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig kann aber auch der Heimbewohner die Zahlung des Pflegewohngeldes an das Pflegeheim verlangen und einklagen (so genanntes subjektiv-öffentliches Recht).

Pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf die Gewährung von Pflegewohngeld wenn sie Leistungen der Pflegeversicherung erhalten und in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung untergebracht sind, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist und eine Pflegesatzvereinbarungen mit den Kostenträgern hat.

Pflegewohngeld wird nicht gewährt, soweit das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person bestimmte Grenzen übersteigen (Ausnahme Mecklenburg-Vorpommern). Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehepartner oder den Kindern stehen dem Pflegewohngeld nicht entgegen.

Einzelnachweise

  1. § 9 Landespflegegesetz (LPflegeG M-V) vom 16. Dezember 2003, GVOBl. M-V 2003, S. 675
  2. § 14 Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW). recht.nrw.de. Abgerufen am 1. November 2021.
  3. § 6 Abs. 4 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz – LPflegeG) vom 10. Februar 1996
  4. Änderung des Hamburgischen Landespflegegesetzes (HmbLPG) vom 18. September 2007 durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440)
  5. Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes – NPflegeG durch Gesetz vom 11. Dezember 2003
  6. Aufhebung der §§ 6 bis 8 sowie 13 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 16. Januar 1997 (Amtsbl. S. 122) durch § 12 Abs. 2 Gesetz Nr. 1694 zur Planung und Förderung von Angeboten für hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen im Saarland (Saarländisches Pflegegesetz) vom 1. Juli 2009, Amtsblatt 2009, S. 1217
  7. Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 1. März 2004, Az.: 7 L 166/04
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