Politischer Leiter – in den Anfangsjahren auch „Amtswalter“ genannt – war eine Bezeichnung für Amtsträger der NSDAP. Sie mussten einen Eid auf Adolf Hitler leisten. Die Aufgaben der Politischen Leiter, zu denen Funktionsträger der Partei vom Blockleiter bis zum Reichsleiter gehörten, lagen insbesondere in der politischen Überwachung, propagandistischen Ausrichtung und weltanschaulichen Schulung der Teile der Bevölkerung, die in der NSDAP organisiert waren. Zunächst ausgebildet in den Reichsführerschulen, sollten sie ab 1937 im Rahmen einer „Führerauslese“ ihre Ausbildung in einem gestaffelten „Erziehungssystem“ absolvieren, die vom Besuch der Adolf-Hitler-Schulen (sechs Jahre), über eine „Bewährung im Lebenskampf“ (sieben Jahre) und dem Besuch der NS-Ordensburgen (vier Jahre) bis zur „Hohen Schule“ angesetzt war. Diese Planung änderte sich indessen im Laufe der Zeit und wurde nur zum Teil umgesetzt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde das Korps der Politischen Leiter aufgelöst und vom Internationalen Militärischen Gerichtshof als „verbrecherische Organisation“ eingestuft.

Organisation und Status

Politische Leiter wurden unter anderen zur Unterstützung der „Hoheitsträger“ eingesetzt, die den „Hoheitsgebieten der NSDAP“ (Block, Zelle, Ortsgruppe, Kreis, Gau und Reichsleitung) vorstanden. Zum Teil waren sie auch selbst „Hoheitsträger“. Zusammen mit den übrigen Funktionären, die nur fachliche Aufgaben zu bearbeiten hatten, bildeten sie das „Korps der Politischen Leiter“, das zum Zweck der politischen Gleichschaltung eingesetzt wurde, nach militärischem Vorbild uniformiert und in Dienstränge eingeteilt war. Wegen der goldbraunen Uniformierung wurde der Politische Leiter im Volksmund auch „Goldfasan“ genannt. 1937 umfasste die Gruppe der Politischen Leiter rund 700.000 Personen.

Der Politische Leiter war im rechtlichen Sinne kein Beamter. Nach den Richtlinien der Partei galt er als „Amtsträger“, obwohl er von Kreisebene an aufwärts hauptamtlich tätig war. Laut NSDAP-Auffassung sollte der Politische Leiter „Prediger und Soldat“ zugleich sein. Er war aber auch Spitzel der NSDAP, der die Bevölkerung überwachte; so mussten Politische Leiter über die Bewohner ihres „Betreuungsgebietes“ Karteikarten anlegen und dazu regelmäßig „allgemeine Fragebögen“ ausfüllen.

Auflösung des Korps

Das „Korps der Politischen Leiter“ als Gliederung der NSDAP wurde 1946 im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher zur Verbrecherischen Organisation erklärt, da es für „die Germanisierung einverleibter Gebiete, die Verfolgung der Juden, die Durchführung des Sklavenarbeitsprogramms und die Misshandlung von Kriegsgefangenen“ mitverantwortlich sei. Für schuldig gesprochen wurden alle Reichsleiter, Gauleiter und Kreisleiter, sofern sie nach dem 1. September 1939 tätig gewesen waren. Nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 waren damit Strafen vom „teilweisen Verlust der bürgerlichen Rechte“ bis zur Todesstrafe möglich, doch das Gericht empfahl eine Gesetzesänderung, damit in keinem Fall die nach dem Entnazifizierungsgesetz vorgeschriebene Strafe überschritten werde. 

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1 2 Rudolf Kluge, Heinrich Krüger: Verfassung und Verwaltung im Großdeutschen Reich. 2., Aufl., Berlin 1939, S. 182.
  2. 1 2 Willi Dreßen: Politische Leiter. In: Wolfgang Benz u. a. (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. 5., aktualisierte und erweiterte Aufl., dtv, Stuttgart 2007, S. 708, ISBN 978-3-423-34408-1.
  3. Rudolf Kluge, Heinrich Krüger: Verfassung und Verwaltung im Großdeutschen Reich. 2., Aufl., Berlin 1939, S. 183 f. (Angegebene Quelle: Robert Ley, VB vom 24. November 1937.)
  4. Whitney R. Harris: Tyrannen vor Gericht. Das Verfahren gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher nach dem Zweiten Weltkrieg in Nürnberg 1945-1946. Hrsg. von Christoph Safferling. Berlin 2008, S. 533 f., ISBN 978-3-8305-1593-7.
  5. IMT: Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher. Nachdruck München 1984, Band 22, S. 567–75.
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.