Das Prinzip der Gemeinnützigkeit beschreibt in den Wirtschaftswissenschaften eine allgemeine Pflicht zur Wahrnehmung gesellschaftlicher Aufgaben und zu Nachhaltigkeit. Sein Pendant ist das erwerbswirtschaftliche Prinzip (Streben nach Gewinnmaximierung).

In marktwirtschaftlichen Systemen ist das Prinzip der Gemeinnützigkeit neben dem Organprinzip und dem Prinzip des Gemeineigentums eines der konstitutiven Merkmale öffentlicher Betriebe und Verwaltungen.

Gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Oft handelt es sich hierbei um ehrenamtliches Engagement oder Spenden. Der demokratische Staat unterstützt die gemeinnützige Tätigkeit der Zivilgesellschaft durch steuerrechtliche Vergünstigungen. Die Förderung gemeinnütziger Zwecke ist in Deutschland lt. Drittem Abschnitt (§ 51 - § 68) AO steuerlich begünstigt.

Um als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt zu werden, muss ein Verein folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Er muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Diese sind in § 52 AO aufgeführt.
  2. Diese Zweck müssen selbstlos (§ 55), ausschließlich (§ 56) und unmittelbar (§ 57) verfolgt werden.
  3. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein, und sie muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben (§ 60).
  4. Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel, § 61).
  5. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen (§ 63).

Einzelnachweise

  1. Jan Schäfer-Kunz, Dieter Vahs: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre. Schäffer-Poeschel, Stuttgart, 2007, S. 6.
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