Das ius civile war im römischen Recht die Gesamtheit allen Rechts, das auf Rechtsnormen oder gesetzesgleichen Grundlagen beruhte. Es galt ausschließlich für römische Bürger.

Ius civile setzte sich aus verschiedenen Rechtsstrukturen und Beteiligten zusammen und war der Sammelbegriff für mos maiorum, also hergebrachtes Gewohnheitsrecht, für die Volksgesetze (leges), eingeschlossen das Zwölftafelgesetz, später die Plebiszite (Beschlüsse des concilium plebis, der Versammlung der Plebejer, Angehörige des einfachen Volkes), und nochmals später die Senatsbeschlüsse der Kaiserzeit sowie das Juristenrecht (vornehmlich der kaiserlichen Klassik. Mittels vom Kaiser eingeräumten ius respondendi, durften verschiedene Juristen auf Rechtsfragen durch rechtsverbindliche Gutachten (so genannte responsae und digestae) antworten. Im Übrigen standen die Maßnahmen unter kaiserlichem Vorbehalt. Er erließ die Kaiserkonstitutionen (edicta, allgemeine Anordnungen, rescripta (Rechtsauskünfte auf bürgerliche Anfragen), mandata, (Dienstanweisungen an Beamte) und decreta (höchstkaiserliche Gerichtsentscheidungen). Auch diese Kompetenzen waren Bestandteil des ius civile.

Dem gegenüber stand das ius honorarium, das vornehmlich auf prästorischen Edikten beruhte. Es ergänzte das ius civile, ebenso das ius gentium, welches für alle Menschen galt, also Römer und Perigrine (Reichsfremde) gleichermaßen.

Im gegenwärtigen rechtswissenschaftlichen Sprachgebrauch steht der Begriff ius civile für das spezifische Zivilrecht eines bestimmten Landes und besteht als solches vor allem in Form von nationalen Gesetzen, als kodifiziertes positives Recht. In Abgrenzung dazu umfasst das ius gentium in der heutigen Sichtweise die Rechtsnormen, die den Rechtssystemen aller Völker gemeinsam sind und deshalb auch als „Recht aller Menschen“ oder als Völkergemeinrecht bezeichnet werden.

Einzelnachweise

  1. 1 2 3 Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau Verlag, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 29 f.
  2. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 20.
  3. Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen). Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, § 1 Rnr. 8 (S. 8).
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