Ein altrechtlicher Verein ist ein Verein, der Rechtsfähigkeit besitzt und nicht im Vereinsregister eingetragen ist, weil er bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches bestand. Einige altrechtliche Vereine verwenden freiwillig den Zusatz „a. V“. als Abkürzung für „altrechtlicher Verein“ oder „r. V.“ für „rechtsfähiger Verein“.

Umfang des Bestandsschutzes

Eine rechtliche Besonderheit gilt für alle Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 bereits bestanden. Für diese gilt nach Art. 163 BGB-Einführungsgesetz (EGBGB) der § 21 BGB nicht. Das bedeutet, dass solche Vereine ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister erhalten. Die Rechtsfähigkeit wurde vielmehr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesrecht bestimmt, häufig wurde sie landesherrlich verliehen.

In einigen Bundesländern gibt es Vorschriften, dass sich ein altrechtlicher Verein zu einem eingetragenen Verein wandeln muss. Zum Beispiel setzt § 49 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) einem altrechtlichen Verein eine Frist bis zum 31. Dezember 1977, sich eine Verfassung zu geben, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht, und seine Eintragung beim Vereinsregister zu beantragen.

Aufsicht und Vertretungsnachweis

Ein altrechtlicher Verein ist eine juristische Person, aber nicht im Vereinsregister des örtlichen Amtsgerichtes eingetragen (verwendet also nicht den Zusatz „e. V.“) und wird auch nicht von dort beaufsichtigt.

Art. 233 § 10 EGBGB regelt die Vertretungsbefugnis der Gemeinden für Personenzusammenschlüsse alten Rechts. Die Aufsichtsbehörden für altrechtliche Vereine sind in den Ausführungsgesetzen der Länder zum Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.

Aus diesem Grund kann im Rechtsverkehr nur mittels einer Vertretungsbescheinigung der Aufsichtsbehörde (und nicht durch einen Registerauszug) nachgewiesen werden, wer den Verein nach außen vertritt.

Beispiele für Idealvereine

Bekannte Idealvereine, welche die Rechtsform altrechtlicher Verein weiternutzen:

Beispiele für wirtschaftliche Vereine

Bekannte Beispiele:

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 49 AGBGB Landesrecht Baden-Württemberg. In: lexsoft.de. Abgerufen am 21. Dezember 2020.

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