Reichsritter ist eine Bezeichnung für Adlige im Heiligen Römischen Reich, die Mitglieder der freien Reichsritterschaft waren (siehe: Ständeordnung). Das Präfix „Reichs-“ soll anzeigen, dass diese Adligen direkt dem König bzw. Kaiser des Reichs und nicht einem Landesfürsten unterstanden. Sie waren damit zwar reichsunmittelbar, gehörten jedoch nicht zu den Reichsständen, da sie keinen eigenen Sitz mit Stimmberechtigung im Reichstag besaßen. Sie werden daher auch dem Niederen und nicht dem Hohen Adel zugerechnet.
Mitglieder der Reichsritterschaft
„Reichsritterschaft“ ist der Oberbegriff für die Angehörigen von Korporationen des reichsfreien oder „immediaten“ niederen Adels im Heiligen Römischen Reich. Vor allem in Schwaben, Franken und im Rheinland hatten sich Adlige ihre aus dem Mittelalter herrührende unmittelbare Lehnsbeziehung zu Kaiser und Reich für ihre Besitzungen bewahren können. Historisch handelte es sich bei den Reichsrittern entweder um Nachfahren (und Erben) von Inhabern mittelalterlicher Lehen, deren Lehnsgeber ausgestorben waren, sodass das Oberlehen an das Reich und sein Oberhaupt zurückgefallen (und anschließend nicht neu ausgegeben worden) war, oder um Nachfahren alter Reichsministerialen, die ihre Lehen schon immer direkt vom Reich genommen hatten.
Als 1495 mittels eines Vertrages zwischen dem Kaiser und den Reichsständen der Reichstag und seine – an bestimmte Territorien gebundenen – Sitze zu einer festen Institution der Reichsverfassung wurden, bekamen allerdings nur die Inhaber großer Reichslehen (Kurfürsten, Herzöge, Fürsten, Grafen und Reichsprälaten) solche Sitze zugeteilt. Die Reichsritter, deren Grundherrschaften von der Größe her meist nur durchschnittlichen Rittergütern entsprachen, die von einem Landesfürsten zu Lehen gingen, erhielten keine solchen Sitze und damit keine Reichsstandschaft. Die Inhaber der kleineren Reichslehen schlossen sich daraufhin in Schwaben, Franken und im Rheinland in den drei entsprechenden Ritterkreisen zusammen, die ihrerseits in „Kantone“ gegliedert waren, um politisch ihre Interessen innerhalb ihres jeweiligen Reichskreises geltend zu machen. Durch Erbschaft oder Kauf eines solchen Reichslehens konnte eine Adelsfamilie auch später noch in diese Ritterkreise aufgenommen und damit zu Reichsrittern werden. In anderen Reichskreisen (von denen es insgesamt zehn gab) existierte keine solche Interessenvertretung, da es dort oft nur wenige freie Reichsritter gab. Diese besaßen oft nicht einmal die Kreisstandschaft, also Sitz und Stimme im Kreistag.
Reichsritter konnten vom Kaiser auch in den Freiherren- oder Grafenstand erhoben werden und bezeichneten sich dann oft als Reichsfreiherren oder Reichsgrafen. Damit war aber in der Regel nicht der Aufstieg vom Reichsritter in die Reichsstandschaft verbunden, da Letztere an den Territorien hing, nicht am Titel. Nur durch den Erwerb eines Territoriums mit Sitz und Stimme im Reichstag war ein Aufstieg in den Kreis der Reichsfürsten und regierenden Reichsgrafen und damit die Reichsstandschaft möglich. (Ausnahme war die Aufnahme als Personalist, diese aber nicht erblich.) In sehr seltenen Fällen nur wurden neue erbliche Sitze im Reichstag geschaffen.
Als „Reichsfreiherren“ oder „Reichsgrafen“ wurden allerdings auch solche Adligen bezeichnet, die ihre Titel zwar vom Kaiser verliehen bekommen hatten, ohne aber Inhaber reichsunmittelbarer Herrschaften zu sein bzw. der Reichsritterschaft anzugehören. Auch solche Titelträger blieben im Niederen Adel.
Der Fränkische Ritterkreis, der Schwäbische Ritterkreis und der Rheinische Ritterkreis wurden mit dem Ende des Heiligen Römischen Reichs 1806 aufgelöst und die Reichsritter kamen durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes. Am Ende des Alten Reiches umfasste die Reichsritterschaft etwa 350 Familien mit ungefähr 450.000 Untertanen.
Einzelnachweise
- ↑ Werner Hechberger: Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter. München 2004, S. 41.