Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutscher Passersatz, der einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und diesen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ausgestellt werden kann. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Ausweises sind in § 5 bis 11 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt.

Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer steht im Ermessen der Behörde. Unter Berücksichtigung der in der AufenthV genannten Kriterien kann die Behörde weitere Erwägungen anstellen. Nach Verordnungsbegründung soll die Ausstellung mit Blick auf eine mögliche Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich zurückhaltend erfolgen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird.

Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus.

Ausländern wird seit dem 1. Januar 2005 kein Reiseausweis als Passersatz mehr ausgestellt. Eine ähnliche Funktion wie der Reiseausweis als Passersatz erfüllt seitdem der Notreiseausweis.

Reiseausweise für Ausländer und Reiseausweise für Staatenlose werden aufgrund ihrer Farbe zur Unterscheidung vom Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“) auch als „Graue Reisedokumente“ bezeichnet.

Einzelnachweise

  1. BeckOK MigR/Engels, 10. Ed. 15. Januar 2022, AufenthV § 5 Rn. 19–20.
  2. OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 25. Januar 2017 – 3 N 79.16, BeckRS 2017, 101619.
  3. BR-Drs. 731/04, 155 f.
  4. Reiseausweis für Ausländer - Serviceportal Düsseldorf. Abgerufen am 16. Februar 2022.
  5. Häufig gestellte Fragen (FAQ). In: Auswärtiges Amt. Abgerufen am 15. Februar 2022.

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