Richtlinie (EU) 2015/413

Titel: Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
2. Verkehrsdelikte-Richtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Grundlage: AEUV insbesondere Artikel 91 und Artikel 294
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 11. März 2015
Veröffentlichungsdatum: 13. März 2015
Inkrafttreten: 17. März 2015
In nationales Recht
umzusetzen bis:
6. Mai 2015
Fundstelle: ABl. Nr. L 68, S. 9–25
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Durch die Richtlinie (EU) 2015/413 (genannt auch Verkehrsdelikte-Richtlinie), soll die „Rückverfolgbarkeit von Verkehrssündern in der gesamten EU“ gewährleistet und erreicht werden: „die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern und die Gleichbehandlung aller Fahrer sicherzustellen“.

Geschichte

Der Rat der Europäischen Union einigte sich im Dezember 2010 auf einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verfolgung von Verkehrssündern in der EU. Bereits 2008 bestanden entsprechende Vorarbeiten. Es wurde in weiterer Folge die Richtlinie 2011/82/EU erlassen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem von der Kommission daraufhin angestrengten Nichtigkeitsverfahren mit dem Urteil in der Rs. C-43/12 festgestellt, dass die Zielsetzung der Richtlinie hauptsächliche oder überwiegende die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit sei und daher als Rechtsgrundlage nicht Artikel 87 heranzuziehen sei, sondern Artikel 91 AEUV. Die Richtlinie 2011/82/EU wurde vom EuGH daher aufgehoben und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwölf Monaten eine neue Richtlinie auf der korrekten Rechtsgrundlage zu erlassen. Die neue Richtlinie war daher bis spätestens 6. Mai 2015 zu erlassen.

Daraus erklärt sich auch die sehr kurze Umsetzungsfrist (Erlassung der Richtlinie am 11. März 2015, Veröffentlichung im Amtsblatt am 13. März 2015, in Kraft treten am 17. März 2015, Umsetzung zum 6. Mai 2015).

Ziele der Richtlinie

Die Hauptziele beider Verkehrsdelikte-Richtlinien sind:

  • Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit als ein vorrangiges Ziel der Verkehrspolitik der Europäischen Union und damit verbunden die
  • Verringerung der Zahl der Toten und Verletzten und der Sachschäden, und
  • die Gleichbehandlung von Fahrern durch
  • Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und die Durchsetzung von Sanktionen (Artikel 1 der Richtlinie 2011/82/EU), wobei „die konsequente Ahndung von in der Union begangenen Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit erheblich gefährden“, hierzu nach Erwägungsgrund 1 der Richtlinie (EU) 2015/413 und auch bereits der Richtlinie 2011/82/EU ein wichtiger Bestandteil der Verkehrspolitik der EU und der Unionsmitgliedstaaten darstellen soll.

Geltungsbereich der Richtlinie

Der Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/413 erstreckt sich gemäß Artikel 2 auf folgende die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in der EU und dem EWR:

  • Geschwindigkeitsübertretung,
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,
  • Überfahren eines roten Lichtzeichens,
  • Trunkenheit im Straßenverkehr bzw. Fahren unter Drogeneinfluss,
  • Nichttragen eines Schutzhelms,
  • unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
  • rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

Rechtsgrundlage

Der Erlass der Richtlinie (EU) 2015/413 wurde auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV gestützt.

Aufbau der Richtlinie (EU) 2015/413

Die Richtlinie (EU) 2015/413 hat folgenden Aufbau:

  • Artikel 1 Ziel
  • Artikel 2 Geltungsbereich
  • Artikel 3 Begriffsbestimmungen
  • Artikel 4 Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
  • Artikel 5 Informationsschreiben zu dem die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt
  • Artikel 6 Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission
  • Artikel 7 Datenschutz
  • Artikel 8 Unterrichtung der Verkehrsteilnehmer in der Union
  • Artikel 9 Delegierte Rechtsakte
  • Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
  • Artikel 11 Überprüfung der Richtlinie
  • Artikel 12 Umsetzung
  • Artikel 13 Inkrafttreten
  • Artikel 14 Adressaten
  • ANHANG I Für die Suche gemäß Artikel 4 Absatz 1 erforderliche Einzeldaten
  • ANHANG II MUSTERFORMBLATT FÜR DAS INFORMATIONSSCHREIBEN nach Artikel 5

Vorgangsweise – Informationsaustausch

Die Verfolgung von verkehrssicherheitsgefährdenden Verstößen in einem Unionsmitgliedsstaat oder EWR-Mitgliedstaat wegen eines in der Richtlinie (EU) 2015/413 aufgezählten schwerwiegenden Verkehrsverstoßes mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug erfolgt durch die nationale Kontaktstelle, welche in jedem Mitgliedstaat besteht (Artikel 4 Richtlinie (EU) 2015/413). Die nationale Kontaktstelle kann die Daten des Fahrzeugs und des Halters des Fahrzeuges direkt abfragen. Der andere Mitgliedstaat muss die Daten zur Verfügung stellen. Die Richtlinie hat im Anhang II ein Muster eines Informationsschreibens angeführt, dessen Verwendung jedoch den Mitgliedstaaten überlassen ist (Artikel 5 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/413).

Wird eine entsprechend eingeforderte Strafe vom Verkehrsteilnehmer nicht bezahlt, können diese rechtskräftig verhängten Strafen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI durch die nationalen Behörden zwangsweise eingetrieben werden, sofern:

  • ein nationales Gesetz zur grenzüberschreitenden Vollstreckung im Unionsmitgliedstaat besteht und
  • die Strafe EURO 70,- übersteigt (mit Ausnahmen, wenn bereits ein diesbezügliches Abkommen besteht wie z. B. zwischen Deutschland und Österreich – Abkommen aus dem Jahr 1988 – Mindeststrafhöhe: 25 EURO oder dem neuen Polizeikooperationsvertrag zwischen Österreich-Liechtenstein-Schweiz, Änderungen noch nicht in Kraft getreten).

Verzögerte Teilnahme an der Richtlinie

An der Vorgänger-Richtlinie 2011/82/EU mussten das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark sich nicht beteiligen und waren durch diese nicht gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

An der Richtlinie (EU) 2015/413 hingegen, die auf Art 91 Abs. 1 c AEUV gestützt wird (Verkehr), müssen sich auch Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich beteiligen. Die neue Richtlinie gilt daher seit spätestens 2017 für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für die Mitgliedstaaten des EWR erst nach entsprechender Umsetzung.

„Die Ausweitung der geltenden Vorschriften auf das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark ist die wichtigste Änderung aufgrund der neuen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Sanktionen, die der Rat am 2. März 2015 angenommen hat.“

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Offizieller Langtitel: Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte.
  2. 1 2 Zitiert nach: Pressemitteilung 85/15 des Europäischen Rates.
  3. Siehe: KOM (2008) 151 endg.
  4. Siehe auch Erwägungsgrund 4 der Richtlinie.
  5. Siehe: Richtlinienvorschlag COM(2014) 476 final vom 18. Juli 2014 und Richtlinie in der Fassung PE-CONS 103/14.
  6. Gemäß Art 12 UAbs 2 der Richtlinie können das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die genannte Frist bis zum 6. Mai 2017 verlängern.
  7. Siehe Erwägungsgrund 1 der Richtlinie (EU) 2015/413 und der Richtlinie 2011/82/EU.
  8. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie (EU) 2015/413 und der Richtlinie 2011/82/EU.
  9. Siehe Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2015/413 und Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2011/82/EU.
  10. Dies sind: Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Umsetzung muss in jedem EWR-Mitgliedstaat getrennt erfolgen.
  11. Die 70-Euro-Grenze kann sowohl die Geldstrafe selbst als auch die Verfahrenskosten umfassen. Dies richtet sich nach dem nationalen Recht. Zur Mindesthöhe der Geldstrafe: Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. 76, 16 vom 22. März 2005, Artikel 7 Abs. 2 lit. h).
  12. Siehe Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2011/82/EU.
  13. Siehe zur Aufhebung der Richtlinie 2011/82/EU EuGH in der Rs. C-43/12 vom 6. Mai 2014 und Pressemitteilung 85/15 des Europäischen Rates.

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