Richtlinie (EU) 2022/2464

Titel: Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Kurztitel: Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Gesellschaftsrecht, Sozialpolitik der Europäischen Union und Umweltpolitik der Europäischen Union
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 114
Datum des Rechtsakts: 14.12.2022
Veröffentlichungsdatum: 16.12.2022
Inkrafttreten: 05.01.2023
Anzuwenden ab: 01.01.2024
Fundstelle: ABl. L 322/15, 16.12.2022, S. 15–80
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, verpflichtet die Europäische Kommission Unternehmen zur Veröffentlichung von Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit. Auch im deutschsprachigen Raum haben sich die englische Bezeichnung „Corporate Sustainability Reporting Directive“ und deren Abkürzung CSRD etabliert.

Das Gesetzgebungsverfahren begann am 22. April 2021 mit der Veröffentlichung des Entwurfs durch die Kommission und endete auf europäischer Ebene durch die Veröffentlichung der Richtlinie am 16. Dezember 2022. Anschließend ist der Rechtsakt in allen Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten, also bis 6. Juli 2024, in nationales Recht umzusetzen. Dies hat so zu erfolgen, dass die Anwendung der Richtlinie zum 1. Januar 2024 erfolgen kann, so dass eine Umsetzung ggf. rückwirkend erfolgen muss.

Nationale Umsetzung

Der aktuelle Stand der Umsetzung ist im EU-Rechtsportal EUR-Lex einsehbar.

In Deutschland und Österreich liegen bislang keine Gesetzentwürfe für die Umsetzung vor. Bislang hat nur Frankreich gegenüber der EU die Umsetzung in nationales Recht angezeigt (LOI n° 2023-171 vom 09.03.2023).

Aufbau der Richtlinie

Die Richtlinie hat den Charakter eines Artikelgesetzes. Sie ändert folgende Rechtsakte:

Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie regelt die Berichtspflichten von Unternehmen bezüglich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen, sofern diese wesentlich für ihr Geschäftsergebnis oder aus ökologischen oder sozialen Gründen wesentlich sind. Wobei einer der Gründe ausreicht um der Pflicht der Nachhaltigkeits-Berichterstattung zu unterliegen (doppelte Materialität).

Im Vergleich zur Richtlinie (EU) 2014/95 (NFRD) zur „Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen“ wird der Kreis der Unternehmen, die zukünftig berichten müssten, erheblich erweitert (siehe unten). Konzerntöchter müssen nicht selbst berichten, wenn die Berichterstattung auf Konzernebene erfolgt.

Die Berichtsinhalte, Berichtsstandards und Berichtsformate befinden sich noch in der Entwicklung, sie sollen jedoch maschinenlesbar sein.

Wesentlicher Inhalt des Vorschlags ist die Veröffentlichung (bzw. Offenlegung) folgender Informationen mit Nachhaltigkeitsbezug:

  • Angaben zu den 6 Umweltzielen der EU (Environmental), die mit der Taxonomieverordnung Artikel 9 eingeführt wurden.
  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  5. Bekämpfung der Umweltverschmutzung
  6. Erhalt und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
  • Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten (Social)
  • Angaben zu Aspekten der Unternehmensführung (Governance)

Weitere Entwicklung

Mit dem RTS zur CSRD werden die Details der Nachhaltigkeitsberichtserstattung geregelt werden. Inhaltlich basiert dieser Rechtsakt auf den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), mit deren Ausarbeitung die Europäischen Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt hatte.

Umsetzungsfristen

In Artikel 5 der Richtlinie sind die Umsetzungsfristen festgelegt. In Abhängigkeit folgender Eigenschaften eines Unternehmens ergibt sich die Pflicht zur Veröffentlichung und der Zeitpunkt der Erstanwendung:

Der Zeitpunkt der Erstanwendung bezieht sich auf den Beginn eines Geschäftsjahres, d. h. Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Januar des genannten Jahres beginnen. Die Kriterien basieren auf den Definitionen der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanz-Richtlinie) Artikel 3 „Kategorien von Unternehmen und Gruppen“.

Größe Kriterien (min. 2 erfüllt) PIE kein PIE
Groß Mitarbeitende > 250
Bilanzsumme > 20 Mio. EUR
Nettoumsatz > 40 Mio. EUR
ab 20241
bzw. 2025
ab 2025
Mittel Mitarbeitende ≤ 250
Bilanzsumme ≤ 20 Mio. EUR
Nettoumsatz ≤ 40 Mio. EUR
ab 2026 keine Verpflichtung
Klein Mitarbeitende ≤ 50
Bilanzsumme ≤ 4 Mio. EUR
Nettoumsatz ≤ 8 Mio. EUR
ab 2026 keine Verpflichtung
Kleinst Mitarbeitende ≤ 10
Bilanzsumme ≤ 350.000 EUR
Nettoumsatz ≤ 700.000 EUR
keine Verpflichtung keine Verpflichtung

Fußnoten zur Tabelle

1 
Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden unterliegen bereits der NFRD.

Einzelnachweise

  1. Nationale Umsetzung. Abgerufen am 30. Juli 2023.
  2. Bilanz-Richtlinie Artikel 3 Kategorien von Unternehmen und Gruppen. Abgerufen am 30. Juli 2023.
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