Richtlinie 92/58/EWG | |
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Titel: | Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) |
Rechtsmaterie: | Arbeitsschutz, Chemikalienrecht, UVV |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 118a |
Datum des Rechtsakts: | 24. Juni 1992 |
Veröffentlichungsdatum: | 26. August 1992 |
Inkrafttreten: | 22. Juli 1992 |
Anzuwenden ab: | 22. Juli 1992 |
Ersetzt: | Richtlinie 77/576/EWG |
Letzte Änderung durch: | Verordnung (EU) 2019/1243 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Richtlinie 92/58/EWG ist eine Europäische Richtlinie, die als neunte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) ergänzend die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festlegt.
Anwendung
Als neunte ergänzende Einzelrichtlinie zu den allgemeinen Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeit, die in der Richtlinie 89/391/EG festgelegt sind, definiert diese Richtlinie die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Dies beinhaltet z. B. die Standorterkennung und Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen, die Kennzeichnung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung, die Kennzeichnung bestimmter Fahrspuren, die Verwendung von Leucht- und Schallzeichen und auch die Verwendung von Handzeichen.
Durch diese Richtlinie wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet Sicherheitskennzeichnungen vorsehen, wenn mögliche Risiken nicht durch Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Arbeitnehmer sind bezüglich der in dieser Richtlinie behandelten Fragen anzuhören und zu beteiligen, über die zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten und entsprechend zu schulen.
Diese Richtlinie gilt ausdrücklich nicht für die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (in der EU durch die CLP-Verordnung geregelt), von Erzeugnissen oder Ausrüstungen, oder für die Kennzeichnung zur Regelung des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs (welche durch ADR, RID, ADN, IMDG und IATA-DGR geregelt sind). Diese Richtlinie legt stattdessen fest, dass die auf den Verkehr (Straße, Eisenbahn, Binnen- und Seeschifffahrt, Luft) anwendbaren Kennzeichnungen auch innerhalb von Betrieben oder Einrichtungen verwendet werden können.
Nach Inkrafttreten wurde diese Richtlinie durch die Richtlinie 2007/30/EG und zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU geändert.
In Deutschland wurde die Richtlinie in der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A8 und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 umgesetzt, in Österreich in der Kennzeichnungsverordnung.
Aufbau der Richtlinie 92/58/EWG
- ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
- Artikel 1 Zweck der Richtlinie
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
- Artikel 3 Allgemeine Vorschrift
- Artikel 4 Erstmalig verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Artikel 5 Bereits verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Artikel 6 Befreiungen
- Artikel 7 Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
- Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
- ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN
- Artikel 9 Änderungen der Anhänge
- Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 10
- Artikel 11 Schlußbestimmungen
- Artikel 12
- ANHANG I ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITS- UND/ODER GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ
- ANHANG II MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN
- ANHANG III MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN
- ANHANG IV MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
- ANHANG V MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN
- ANHANG VI MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN
- ANHANG VII MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN
- ANHANG VIII MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION
- ANHANG IX MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN
Piktogramme zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Nach Anhang I sind für die Piktogramme je nach Situation verschiedene Farben vorgegeben:
Farbe | Bedeutung | Hinweis |
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Rot | Verbotszeichen | Gefährliches Verhalten |
Gefahr — Alarm | Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung, Evakuierung | |
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung | Kennzeichnung und Standort | |
Gelb oder Gelb-Orange | Warnzeichen | Achtung, Vorsicht Überprüfung |
Blau | Gebotszeichen | Besonderes Verhalten oder Tätigkeit — Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung |
Grün | Erste-Hilfe-, Rettungszeichen | Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume |
Gefahrlosigkeit | Rückkehr zum Normalzustand |
Die Anforderungen für die einzelnen Zeichen sind in Anhang II beschrieben.
Verbotszeichen
Verbotszeichen sind rund, mit einem schwarzen Piktogramm auf weißem Grund, und einem roten Rand und Querbalken (von links nach rechts in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen), wobei die Sicherheitsfarbe Rot mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.
- Rauchen verboten
- Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
- Für Fußgänger verboten
- Verbot, mit Wasser zu löschen
- Kein Trinkwasser
- Zutritt für Unbefugte verboten
- Für Flurförderzeuge verboten
- Berühren verboten
Warnzeichen
Warnzeichen sind dreieckig, mit einem schwarzen Piktogramm auf gelbem Grund, einem schwarzen Rand, wobei die Sicherheitsfarbe Gelb mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.
- Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur
- Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen
- Warnung vor giftigen Stoffen
- Warnung vor ätzenden Stoffen
- Warnung vor radioaktiven Stoffen
- Warnung vor schwebender Last
- Warnung vor Flurförderzeugen
- Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
- Warnung vor einer allgemeinen Gefahr
- Warnung vor Laserstrahl
- Warnung vor brandfördernden Stoffen
- Warnung vor nicht ionisierender Strahlung
- Warnung vor starkem magnetischem Feld
- Warnung vor Stolpergefahr
- Warnung vor Absturzgefahr
- Warnung vor Biogefährdung
- Warnung vor Kälte
- Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen (zurückgezogen)
Gebotszeichen
Gebotszeichen sind rund, haben ein weißes Piktogramm auf blauem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Blau mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.
- Augenschutz tragen
- Schutzhelm tragen
- Gehörschutz tragen
- Atemschutz tragen
- Schutzschuhe tragen
- Schutzhandschuhe tragen
- Schutzkleidung tragen
- Gesichtsschutzschild tragen
- Auffanggurt anlegen
- Gebot für Fußgänger
- Allgemeines Gebot (ggf. mit Zusatzzeichen)
Rettungszeichen
Rettungszeichen sind rechteckig oder quadratisch, haben ein weißes Piktogramm auf grünem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Grün mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.
Rettungsweg – Notausgang
Richtungsanzeigen
Richtungsanzeigen sind zusammen mit den untenstehenden Zeichen für Rettungseinrichtungen zu verwenden.
Rettungseinrichtungen
- Erste Hilfe
- Krankentrage
- Notdusche
- Augenspüleinrichtung
- Notruftelefon
Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung
Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung sind rechteckig oder quadratisch, haben ein weißes Piktogramm auf rotem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Rot mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.
- Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch
- Hinweis auf eine Leiter
- Hinweis auf ein Feuerlöschgerät
- Brandmeldungstelefon
Richtungsanzeigen
Richtungsanzeigen sind zusammen mit den obenstehenden Zeichen zu verwenden.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (PDF) In: eur-lex.europa.eu. 31. August 1992, abgerufen am 26. Dezember 2022 (englisch).
- 1 2 3 4 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz - EUR-Lex. In: eur-lex.europa.eu. 24. Juni 1992, abgerufen am 14. November 2020 (englisch).
- ↑ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. (PDF) BGV A8. BGFW Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme-und Wasserwirtschaft, 2002, abgerufen am 15. November 2020.
- ↑ Technische Regeln für Arbeitsstätten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. (PDF) Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA, Februar 2013, abgerufen am 15. November 2020.
- ↑ Rechtsinformationssystem des Bundes: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV) (CELEX-Nr.: 392L0058). (PDF) In: Rechtsinformationssystem des Bundes. Bundesministerium für Finanzen (Österreich), 11. April 1997, abgerufen am 10. April 2023.
- ↑ Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 57. Jahrgang, L 65. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 5. März 2014, ISSN 1977-0642 (europa.eu).