Unter Schulverfassung versteht man in der weitesten Bedeutung des Begriffs die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Schulwesen eines Bundeslandes oder das Leben in einer einzelnen Schule betreffen. In diesem weit gefassten Sinn gehören z. B. auch Vorschriften über die Rechte und Pflichten Minderjähriger und über das Eltern-Kind-Verhältnis, die im BGB normiert sind, zur Schulverfassung, sofern sie sich auf das Schulleben auswirken.

In einem engeren Sinn bezeichnet der Begriff Schulverfassung die Regelungen des Grundgesetzes (insbesondere in Art. 7 GG), der Landesverfassungen und der Schulgesetze der Bundesländer über die Schulstruktur des Landes, die Vertretungs- und Entscheidungsorgane und deren Zuständigkeiten sowie über die Verfahren der Willensbildung in den Schulen. Viele Schulgesetze enthalten einen eigenen Abschnitt „Schulverfassung“. Oft (z. B. in Niedersachsen) ist im Kontext des Konzepts der „Eigenverantwortlichen Schule“ auch von einer inneren Schulverfassung die Rede, durch die der Autonomie der Schule vom Landesgesetzgeber ein Rahmen gegeben worden sei.

Darüber hinaus haben sich viele Schulen autonom eine Schulverfassung gegeben, die in aller Regel eine Mischung aus einem Leitbild und einer Schulordnung darstellt, oft auch Letzterer einen Rahmen gibt, aus dem hervorgeht, welchen Werten und Normen sich die jeweilige Schule verpflichtet fühlt.

  • Konferenz der Schulaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland (KSD) e. V. Schulstruktur in den Bundesländern. ksdev.de (Memento vom 20. April 2010 im Internet Archive)Vorlage:Webarchiv/Wartung/Linktext_fehlt

Einzelnachweise

  1. Schulrecht in Sachsen. http://www.tinohempel.de/info/schule/recht.pdf. S. 19–24
  2. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 20. September 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
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