Als Schwammerlparagraph wird Artikel 141 der Verfassung des Freistaates Bayern bezeichnet. Er gehört zum zweiten Abschnitt des dritten Hauptteils. Der Artikel verankert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und etabliert in Absatz 3 ein Jedermannsrecht, das einen grundsätzlich freien Zugang zur bayrischen Natur garantiert. Der Artikel wurde per Volksentscheid 1986 und 1998 um den Denkmalschutz erweitert.
Der umgangssprachliche Name kommt vom bairischen Wort „Schwammerl“ für Pilze. Die Idee zu dem Verfassungsartikel stammt von Wilhelm Hoegner, der damit den Zugang der Bevölkerung an den Naturschätzen ermöglichen wollte.
Die Bezeichnung ist irreführend, da die bayerische Verfassung nicht in Paragraphen untergliedert ist, sondern in Artikel.
Wortlaut
(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.
(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten.
(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.
Einzelnachweise
- ↑ Demokratie und Schwammerl. Bayerischer Rundfunk, 8. Dezember 2011, abgerufen am 18. Februar 2018.