Eine Seilbahn ist ein zu den Bahnen gehörendes Verkehrsmittel für den Personen- oder Gütertransport.

Begriff

Seilbahnen werden nach folgenden Kriterien unterschieden:

  • Fahrzeuge oder Personen, die auf Sportgeräten von einem umlaufenden Drahtseil gezogen werden
  • Kabinen, Sessel oder Transportbehälter, die an einem umlaufenden Förderseil hängend bewegt werden
  • Fahrzeuge oder Lastengehänge, die ähnlich einer Seilrutsche auf einem fixierten Tragseil mithilfe von Hohlkehlrollen fahren

Der Begriff Seilbahn wird im Sprachgebrauch als generischer historischer Begriff eher für Luftseilbahnen verwendet, woraus sich der Gebrauch ergeben hat, Standseilbahnen immer mit der Vorsilbe Stand- zu kennzeichnen. Seilbahnen, die auf Berge führen, gehören genauso wie die Zahnradbahnen zu den Bergbahnen. Wird eine Strecke mit mehreren Seilbahnen überbrückt, so werden die getrennten Streckenabschnitte als Sektionen bezeichnet.

Seilbahnen können sowohl touristische Ziele wie z. B. Berggipfel anfahren als auch innerstädtisch im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Letzteres ist vor allem in (Süd)amerika verbreitet. Mit dem Seilbahnwesen im Allgemeinen befasst sich die Internationale Organisation für das Seilbahnwesen.

Fremdsprachige Bezeichnungen

Der Begriff cable car bezeichnet im Britischen Englisch generell Luftseilbahnen, aber im Amerikanischen Englisch Kabelstraßenbahnen, dort werden Luftseilbahnen gondola (für „Gondelbahn“) oder aerial tram (für „Pendelbahn“) differenziert bezeichnet. Eine Standseilbahn heißt im gesamten englischen Sprachraum funicular railway oder gekürzt funicular.

Klassifizierungen nach CEN

Seilbahnen werden nach CEN nach verschiedenen Kriterien klassifiziert:

  • nach der Art des Tragmittels (Schiene, Seil, Schnee, Luftkissen)
  • der Zahl der Seile mit unterschiedlichen Funktionen (Förderseil, Tragseil, Zugseil, Datenseil, Blitzschutzseil)
  • der Betriebsart (Pendelbetrieb, Umlaufbetrieb)
  • der Art der Fahrzeuge (Wagen, Kabine, Sessel, Kabinengruppe, Schleppbügel, Schleppteller, Loren, Kübel usw.)
  • der Art der Verbindung zwischen Fahrzeug und Seil (fest oder betrieblich lösbar/kuppelbar)

Bauarten

Luftseilbahnen

Luftseilbahnen sind Bahnen, bei denen die Fahrzeuge an Trag- oder Förderseilen hängend ohne Bodenkontakt verkehren. Der vorgesehene Abstand der Seile zum Boden wird durch Seilbahnstützen gewährleistet. Sie sind die zahlenmäßig bei weitem häufigste Konstruktionsart der Seilbahnen. Der Begriff umfasst Pendelbahnen, Gondelbahnen, Sessellifte, Sesselbahnen, Kombibahnen sowie Materialseilbahnen.

Schienenseilbahnen

Diese Seilbahnen fahren auf Schienen auf einem eigenen Gleiskörper am Boden oder auf aufgeschütteten oder aufgeständerten Trassen.

  • Standseilbahnen werden durch ein oder mehrere Seile, mit denen sie fest verbunden sind, bewegt; sie fahren meist mit zwei Wagen (Kabinen, Fahrbetriebsmitteln) gegenläufig im Pendelverkehr (mit einer Abt’schen Weiche als Ausweiche). Zu dieser Gruppe zählen auch:
  • Kabelbahnen haben im Gegensatz zu Standseilbahnen kuppelbare Fahrzeuge. Dazu zählen insbesondere
  • Außerdem werden die früher gebräuchlichen schiefen Ebenen (mit Seilen als Zughilfe für Adhäsionsbahnen) dazugezählt.

Schlepplifte

Schlepplifte und Schlittenseilbahnen zur Beförderung von am Boden fahrenden Wintersportlern werden ebenfalls zu den Seilbahnen gezählt.

Sonderkonstruktionen

Anlagenbestand weltweit

Die 61. Internationale Tagung der Technischen Aufsichtsbehörden (ITTAB) veröffentlichte für das Jahr 2011 folgende weltweiten Anlagen- und Beförderungsfallzahlen:

Art der SeilbahnAnzahlBeförderte
Personen
(Millionen)
Standseilbahnen25199,8
Zweiseilbahnen (Pendelbetrieb)754174,2
Zweiseilbahnen (Umlaufbetrieb)299,6
Einseilumlaufbahnen (Kabinenbahnen, EUB)899433,2
Kombibahnen4530,7
Kuppelbare Sesselbahnen1.961826,8
Sessellifte, fix geklemmt4.888647,8
Schlepplifte12.041969,4
Spezialbahnen223293,0
Summen21.0913.484,6

Eigenschaften

Fahrgeschwindigkeit

Die aufgrund technischer Gegebenheiten und gesetzlicher Vorschriften erreichbaren Maximalgeschwindigkeiten betragen

  • bei Standseilbahnen 14 m/s (rund 50 km/h),
  • bei Pendelbahnen bis zu 12,5 m/s (rund 45 km/h),
  • bei Gondelbahnen 6 m/s (rund 22 km/h),
  • bei Sesselbahnen 5 m/s (18 km/h),
  • bei Schleppliften mit hoher Seilführung 4 m/s und bei niederer Seilführung 1,8 m/s.

Kuppelbare Fahrbetriebsmittel werden innerhalb der Station beschleunigt und abgebremst, fix geklemmte außerhalb der Station, was sich auf die nötige Baulänge der Stationen, aber auch auf die erreichbare Endgeschwindigkeit auswirkt. Um Energie zu sparen, können Seilbahnen mit geringeren Geschwindigkeiten gefahren werden. Die Maximalgeschwindigkeit kommt bevorzugt zum Einsatz, um großen Andrang und hohe Fahrgastzahlen bedienen zu können.

Energiebedarf

Seilbahnen werden überwiegend elektrisch angetrieben. Da der Antrieb ortsfest in einer Station erfolgt, müssen in Fahrzeugen keine Akkumulatoren und Antriebssysteme bewegt, beschleunigt oder verzögert werden. Allerdings muss bei Seilbahnen Energie dafür aufgewendet werden, um die tonnenschweren Zug- oder Förderseilschleifen mitsamt den daran befindlichen Fahrbetriebsmitteln zu beschleunigen und zu bewegen. Das Anfahren ist – abgesehen nach Notstopps – bei umlaufenden Förderseilen nur beim täglichen Betriebsbeginn nötig, kuppelbare Fahrbetriebsmittel werden gesondert beschleunigt und abgebremst. Bei der Umlenkung von Zug- und Förderseilen reiben die Drahtseillitzen aneinander, infolge dieser inneren Reibung werden Biege- und Bewegungsenergie in Wärme umgesetzt. Zur Verminderung der inneren Seilreibung werden die Drahtseile gefettet, die Durchmesser der Umlenk- und Antriebsseilscheiben passend zum Seildurchmesser möglichst groß gewählt sowie (senkrechte, größenbeschränkte) Trag-, Stütz- und Niederhalterollen als vielzählige Abfolge (Laufkatze, Rollenbatterie; siehe Seilbahnstütze#Führung von laufenden Seilen) ausgeführt.

Seilbahnen können mit modernen rückspeisefähigen Asynchronmotoren mit Frequenzumrichtern als Antriebsmaschinen ausgerüstet werden, die im Bremsbetrieb (Tallast größer als die Berglast) als Nutzbremse im Generatorbetrieb Strom wieder in das Versorgungsnetz zurückspeisen können. Genutzt wird das vor allem bei Zubringerbahnen, die Skifahrer von einem höhergelegenen Skigebiet (Gletscher) wieder zu Tal bringen, und bei Materialseilbahnen, die dauernd Lasten bergab transportieren.

Bei allen zweispurigen Seilbahnen mit gemeinsamer Zug- oder Förderseilschlaufe (Umlaufseilbahnen, Pendelbahnen, Standseilbahnen) stehen die Massen der auf- und abwärts bewegten Seile und leeren Fahrbetriebsmittel bei vorhandenen Höhendifferenzen meist annähernd im Gleichgewicht. Es muss nur Antriebsenergie zum Anheben der bergfahrenden Last, zur Überwindung der Reibungsverluste, der Trägheit und des Luftwiderstandes aufgewendet werden. Diese Seilbahnen nutzen die potentielle Energie talfahrender Lasten durch die mechanische Kopplung unmittelbar aus, um den Leistungsbedarf für den Höhengewinn bergfahrender Lasten (bei Steigungen oder beim Seildurchhang) oder für die sonstige aufzubringende Energie zumindest teilweise zu kompensieren und dadurch den Energieverbrauch zu vermindern. Im Vergleich zu anderen strombetriebenen nutzbremsenden Nahverkehrsmitteln bringt diese systembedingte Vermeidung von getrennten, verlustbehafteten Umwandlungen von elektrischer Energie in mechanische Arbeit und zurück einen Vorteil, der Seilbahnen zum energieeffizientesten strombetriebenen Verkehrsmittel überhaupt macht.

Von 100 % elektrischer Leistungsaufnahme einer Umlaufbahn (Lenzerheide Bergbahnen (Schweiz), mit 65 % Auslastung bei voller Geschwindigkeit) waren im Schnitt 40 % für die Transportleistung, 40 % für Seilreibung und Rollenreibung, 11 % für Antriebsverluste (bei Motor, Getriebe und Umrichter), 5 % für die Bahninfrastruktur (Bewegung der Kabinen in der Station) und 4 % für Windverluste nötig.

Der tatsächliche Energiebedarf pro Person und km sowie die damit verbundenen CO2-Emissionen hängen maßgeblich von der Auslastung ab. Gemäß Veröffentlichung eines Seilbahnherstellers wurden während der Bundesgartenschau 2011 in Koblenz 1.046 MWh an Energie für die dortige Seilbahn benötigt, während die Beförderung der Besucher nur mit Shuttlebussen 4.036 MWh erfordert hätte.

Sicherheit

Wie alle exponierten Bauwerke laufen die Fahrzeuge, Stützen, Masten und Seile von Luftseilbahnen und die Fahrzeuge, Schienen und Ständerkonstruktionen von Standseilbahnen Gefahr, von Blitzen getroffen zu werden. Da die Seile über gummigefütterte Rollen geführt werden und dort kein Erdschluss zustande kommt, helfen spezielle Blitzschutzmaßnahmen, Personen- und Materialschäden zu vermeiden. Geschlossene Fahrzeuge sind dabei wie Faradaysche Käfige sicher für die Beförderten, Erdschluss bei Schleppliftbenutzern kann tödlich verlaufen (mehr dazu bei Blitzschutz bei Seilbahnen).

Zur Erkennung technischer Mängel werden alle Seilbahnanlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einer technischen Erstabnahme bei Fertigstellung und im Betrieb wiederkehrend überprüft. Zur regelmäßigen Überprüfung der Drahtseile kommen dabei Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung wie die magnetinduktive Methode zur Anwendung.

Als Folge der Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2 im Jahre 2000 mit 155 Todesopfern wurden die gesetzlichen Vorschriften und Leitfäden bezüglich des Brandschutzes in Seilbahnen überarbeitet und die Anforderungen verschärft.

Ausgearbeitete Bergungskonzepte (etwa Abseilen der Fahrgäste, Bergung mit Bergefahrzeugen oder per Hubschrauber bei Luftseilbahnen, Notstiegen bei Standseilbahnen) oder in jüngerer Zeit alternativ Räumungskonzepte (Fahrt aller Fahrbetriebsmittel in die nächste Station auch bei Ausfall des Hauptantriebs) sind die Voraussetzungen zur Erlangung einer Seilbahn-Betriebsbewilligung.

Dazu siehe auch:

Barrierefreiheit

Luftseilbahnen mit geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Gondeln) können, falls dies für den Einsatzzweck gefordert ist, ab einer gewissen Größe der Gondeln (ab ca. 8er-/10er Gondel) weitgehend barrierefrei gestaltet werden, bei kleineren Fahrzeugen kann es zu Einschränkungen bei der Türbreite und dem Platzangebot für Rollstühle oder Kinderwägen kommen. Bei Standseilbahnen können sich Einschränkungen aufgrund der meist der Streckenneigung angepassten Bahnsteige ergeben. In der Schweiz müssen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Seilbahnen ab neun Plätzen pro Transporteinheit (mit Ausnahme der Skilifte und Sesselbahnen) behindertengerecht sein.

Vorschriften

Seilbahngesetze

Die Europäische Union hat die Vorschriften für Seilbahnen in der EU-Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 20. März 2000 für Seilbahnen für den Personenverkehr harmonisiert und den Regelungsinhalt der Landesgesetze in den Mitgliedsstaaten für industriell hergestellte und auf dem Markt gehandelte Komponenten von Seilbahnanlagen (Sicherheitsbauteile und Teilsystemen) reguliert.

Bau und Betrieb einer Seilbahn müssen behördlich nach den jeweiligen nationalen Gesetzen und Verordnungen genehmigt werden. Dies sind beispielsweise

  • in Deutschland die Landesseilbahngesetze mit einer Reihe von Verordnungen und den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil);
  • in Österreich das Seilbahngesetz 2003, 2007 wesentlich erweitert; vor dem Gesetz von 2003 waren die gesetzlichen Bestimmungen im Eisenbahngesetz 1957 geregelt.
  • in der nicht zur Europäischen Union gehörenden Schweiz das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG), das zum Geltungsbereich und technischen Rahmenbedingungen ausdrücklich mit der EG-Richtlinie 2000/9/EG harmonisiert ist.

Seilbahnen, die ihren Betrieb behördlich als öffentlichen Verkehr konzessioniert oder bewilligt bekommen haben, unterliegen im Regelfall sowohl einer gesetzlichen Betriebspflicht (Aufrechterhaltung des genehmigten fahrplanmäßigen Betriebes) als auch einem Beförderungszwang bzw. Kontrahierungszwang und sind verpflichtet, Fahrgäste mitzunehmen, solange sich diese an die Beförderungsbedingungen halten und den Anweisungen des Personals zum ordnungsgemäßen Betrieb Folge leisten.

Nicht den Seilbahngesetzen unterliegende Anlagen

Nicht zu den in den vorgenannten Seilbahngesetzen geregelten Seilbahnen gehören folgende Anlagen, die Seile als Förder- oder Kraftübertragungsmittel einsetzen:

Bedeutende Konstrukteure und Seilbahnpioniere

(in alphabetischer Reihenfolge)

Hersteller (Auswahl)

Die Doppelmayr/Garaventa-Gruppe und die Leitner-Gruppe dominieren rund 90 % des Weltmarkts.

Weitere Hersteller sind oder waren:

Außer in den Alpenländern existieren noch Seilbahnhersteller in der Türkei (beispielsweise STM), Japan (beispielsweise Anzen Sakudo, Nippon Cable, Taihei), Indien (beispielsweise Dadomar Ropeways, Conveyor&Ropeway Services), China (beispielsweise ENFI, Beijing Goodyou Ropeway Engineering), den Vereinigten Staaten u. a. m. sowie Hersteller, die auf den Bau von Seilbahnkabinen, Schleppliften, Sesselliften oder Materialseilbahnen spezialisiert sind. Auch komplette Seilbahnen sind dabei nicht von Produktpiraterie verschont.

Seilbahnen als Kulturgüter

Das Schweizer Bundesamt für Kultur publizierte 2011 das Schweizer Seilbahninventar mit näheren Angaben über Schweizer Seilbahnen von besonderer kulturhistorischer oder technischer Bedeutung. Das Inventar enthält 67 Objekte von nationaler und 44 Objekte von regionaler Bedeutung sowie 18 besonders innovative neuere Seilbahnanlagen. Insgesamt sind in der Schweiz rund 3.000 Seilbahnen zugelassen.

In Deutschland steht z. B. die Predigtstuhlbahn in Bad Reichenhall unter Denkmalschutz. Die 1928 errichtete Bahn ist die weltweit älteste original erhaltene Seilschwebebahn.

Mitunter werden Gondeln abgebrochener Seilbahnen an Interessenten verkauft, für Tourismuswerbung oft im Freien aufgestellt, kleine auch auf Messen, als Gartenhütte oder Unterstand am Berg, als Fotomotiv, Spielgerät oder Dekoration genutzt.

Literatur

  • Edmund Heusinger von Waldegg: Handbuch für specielle Eisenbahn-Technik. Band 5: Bau und Betrieb der Secundär- und Tertiärbahnen einschliesslich der schwebenden Draht- und Seilbahnen. Verlag Wilhelm Engelmann, Leipzig 1878
  • Eugen Czitary: Seilschwebebahnen. Springer-Verlag, Wien 1951
  • Carl Dolezalek: Seilbahnen. In: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, herausgegeben von Victor von Röll, Band 9. Berlin und Wien 1921, S. 2–25. (archive.org)
  • Artur Doppelmayr: Denkanstösse zur Funktionserfüllung von Einseilumlaufbahnen – Projektierung, Konstruktion und Betrieb im Sicherheitsregelkreissystem, basierend auf der Analyse von Vorfällen. Wolfurt 1997, online (doc, 3,55 MB)
  • Seilschwebebahn. In: Franz Maria Feldhaus: Lexikon der Erfindungen und Entdeckungen auf den Gebieten der Naturwissenschaften und Technik in chronologischer Übersicht mit Personen- und Sachregister. Winter, Heidelberg 1904, S. 1023–1025, Faksimile (pdf, 14 MB)
  • Reinhart Kuntner, Leopold Flasch: Seilbahnrecht. ÖGB-Verlag, Wien 2011, ISBN 978-3-7035-1448-7
  • Stephan Liedl: Vorlesungsskript Seilbahntechnik. Lehrstuhl Fördertechnik Materialfluss Logistik der TU München, 1999
  • H. Dieter Schmoll, Markus Kalchgruber: Weltseilbahngeschichte. Steidl, Eugendorf (bei Salzburg) 2000, ISBN 3-9501344-0-9
  • Peter Sedivy: Vorlesungsunterlagen Seilbahnbau. Universität Innsbruck, 2012, (pdf) (Memento vom 24. Dezember 2013 im Internet Archive)
Commons: Seilbahn – Sammlung von Bildern
Wiktionary: Seilbahn – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Diese Beispiele zeigen, dass Seilbahnen in der Stadt funktionieren. In: Süddeutsche Zeitung, 14. Juli 2018. Abgerufen am 14. Juli 2018.
  2. CEN | EN 12929-1:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr – Allgemeine Bestimmungen – Teil 1: Anforderungen für alle Anlagen
  3. 1 2 3 Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)
  4. Internationale Seilbahnrundschau ISR, Ausgabe 4/2013, S. 9. (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) (E-book, abgerufen am 14. Februar 2014)
  5. Technische Universität Graz: Vorlesungsunterlagen Seilbahnbau (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2018. Suche in Webarchiven.) des Institutes für Eisenbahnwesen u. Verkehrswirtschaft, 2011 (PDF), S. 107.
  6. Technische Universität Graz: Vorlesungsunterlagen Seilbahnbau (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2018. Suche in Webarchiven.) des Institutes für Eisenbahnwesen u. Verkehrswirtschaft, 2011 (PDF), S. 115.
  7. 1 2 Technische Universität Graz: Vorlesungsunterlagen Seilbahnbau (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2018. Suche in Webarchiven.) des Institutes für Eisenbahnwesen u. Verkehrswirtschaft, 2011 (PDF), S. 132.
  8. Technische Universität Graz: Vorlesungsunterlagen Seilbahnbau (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2018. Suche in Webarchiven.) des Institutes für Eisenbahnwesen u. Verkehrswirtschaft, 2011 (PDF), S. 150.
  9. Beschreibung moderner Antriebe auf der Website der Frey AG, Stans
  10. Heiner Monheim, Christian Muschwitz, Wolfram Auer, Matthias Philippi: Urbane Seilbahnen – Moderne Seilbahnsysteme eröffnen neue Wege für die Mobilität in unseren Städten. kölner stadt- und verkehrsverlag, Köln 2010, ISBN 978-3-940685-98-8, S. 96.
  11. Samantha Di Cosmo: Energiesparmöglichkeiten bei Seilbahnen, bei energie.ch
  12. Mobilitätskonzept Bundesgartenschau Koblenz 2011 (Memento vom 30. Dezember 2013 im Internet Archive), S. 20, abgerufen am 24. Juli 2015 (pdf, 4,0 MB)
  13. Positive Ökobilanz der Seilbahn zur BUGA Koblenz 2011
  14. Publikation des TÜV Süd-Industrie Service GmbH über Seilbahnabnahmen (PDF; 934 kB)
  15. Meldung von Radio Österreich International v. April 2003 (Memento vom 24. Dezember 2013 im Internet Archive) (Webarchiv, abgerufen am 20. November 2011)
  16. Internationale Seilbahnrundschau – Nejez, Josef und Luger, Peter Räumungskonzept statt Bergungskonzept
  17. O.I.T.A.F.-Leitfaden für die Bergung aus Seilbahnen, 2010.
  18. Erläuterungen zur Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs, Bundesamt für Verkehr (Memento des Originals vom 16. Juli 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF, abgerufen am 29. August 2013)
  19. Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (PDF)
  20. Leitfaden zur Anwendung der Seilbahnrichtlinie 2000/9/EG (Memento vom 31. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF-Datei; 6,42 MB)
  21. Dr. Christoph Haidlen: Das österreichische Seilbahnrecht (Memento vom 13. März 2012 im Internet Archive) abgerufen am 13. Dezember 2011.
  22. Eisenbahngesetz 1957 (pdf-Datei; 281 kB)
  23. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
  24. Botschaft zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 22. Dezember 2004, in: Bundesblatt 2005 895
  25. Peter Sedivy (Lektor): Vorlesungsunterlagen "Seilbahnbau" am Institut für Infrastruktur, Arbeitsbereich intelligente Verkehrssysteme der Universität Innsbruck, Sommersemester 2012, S. 3 (Webarchiv, pdf-Datei; 6,8 MB) (Memento vom 24. Dezember 2013 im Internet Archive), zuletzt abgerufen am 28. November 2015.
  26. Seilbahnlexikon – Herstellerverzeichnis: Creisels
  27. Seilbahnlexikon – Herstellerverzeichnis: Habegger
  28. Seilschwebebahn. In: Franz Maria Feldhaus: Lexikon der Erfindungen und Entdeckungen auf den Gebieten der Naturwissenschaften und Technik in chronologischer Übersicht mit Personen- und Sachregister. Winter, Heidelberg 1904, S. 1023–1025. (Faksimile) (pdf-Datei 14 MB)
  29. Website des Unternehmens
  30. Entscheidung der EU-Kommission vom 14. Oktober 1998 über ein Beihilfevorhaben Österreichs zugunsten der LiftgmbH
  31. Wirtschaftsblatt (Memento vom 1. Januar 2014 im Internet Archive)
  32. Neue Zürcher Zeitung Geschäfte mit dem Schnee von morgen, bei nzz.ch
  33. Seilbahnlexikon – Herstellerverzeichnis: Bartholet
  34. Seilbahnlexikon – Herstellerverzeichnis: Giovanola
  35. Seilbahnlexikon – Herstellerverzeichnis: Graffer
  36. Geschichte - Unternehmen - LEITNER ropeways. In: www.leitner-ropeways.com. Abgerufen am 20. Mai 2016.
  37. Alpinkwiki (Memento vom 18. April 2012 im Internet Archive)
  38. Herstellerübersicht bei bergbahnen.org (Memento vom 6. Mai 2016 im Internet Archive)
  39. Petra Stuiber: Doppelmayrs wundersame Seilbahnvermehrung in China. welt.de, Welt online, 17. Februar 2006, abgerufen am 30. April 2019.
  40. Schweizer Seilbahninventar - Datenbank mit Bildern
  41. (Memento vom 1. Oktober 2013 im Internet Archive) Bundesamt für Kultur, 2012.
  42. https://www.sunkidworld.com/user_upload/1507214259crop_2017-06-woodnfun-alte-dachstein-gondel-als-spielgeraet-planaiaut-3.jpg
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