Sexueller Missbrauch von Kindern (auch sexueller Kindesmissbrauch) oder sexuelle Gewalt an Kindern, auch sexualisierte Gewalt gegen Kinder bezeichnet nach sozialwissenschaftlicher Definition „jede sexuelle Handlung, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können“. Das Schutzalter ist kulturell sehr verschieden und weltweit unterschiedlich geregelt. In Deutschland ist es bei 14 Jahren festgelegt. Es gibt daneben die Rechtsbegriffe sexueller Missbrauch von Jugendlichen bzw. von Schutzbefohlenen und mit höherer Schutzaltersgrenze, die beispielsweise in Deutschland auf 18 Jahre festgelegt ist.

Die sexuellen Handlungen können mit, an, vor oder unter Einbeziehung von Kindern erfolgen und Körperkontakt beinhalten (sogenannte Hands-On-Taten) oder ihn ausschließen, wie es bei den sogenannten Hands-Off-Taten der Fall ist. Dazu werden beispielsweise Besitz und Konsum von Kinderpornografie gerechnet oder die Anstiftung eines Kindes zum gemeinsamen Pornografiekonsum. Die Täter sind Erwachsene, aber auch Jugendliche oder andere Kinder, nicht immer, aber überwiegend männlichen Geschlechts und oft aus dem sozialen Nahraum des Kindes. Zwischen Kind und Täter besteht in der Regel ein Machtgefälle, oft ein Abhängigkeits-, und nicht selten ein Vertrauensverhältnis.

Die Bandbreite der Taten reicht unter vielem anderen von „voyeuristischem Taxieren des kindlichen Körpers“ und flüchtigen Berührungen über Manipulationen an den Genitalien des Kindes oder durch das Kind an den eigenen Genitalien bis zu oraler, vaginaler oder analer Penetration („äußerst selten“). Missbrauchshandlungen zu fotografieren oder zu filmen, wird ebenfalls unter den Begriff des sexuellen Missbrauchs subsumiert.

Sexueller Missbrauch von Kindern ist strafbar, in Deutschland nach § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern), nach § 176a StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind), nach § 176b StGB (Vorbereitung des sexuellen Missbrauch von Kindern), § 176c StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern), § 176d StGB (sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge), in Österreich nach § 206 StGB (schwerer Missbrauch) und nach § 207 StGB (Missbrauch) und in der Schweiz nach Artikel 187 StGB.

Begriffsbestimmung

In ihrem Terminologischen Exkurs weisen die Sexualwissenschaftler Ahlers, Schaefer und Beier darauf hin, dass weder in der wissenschaftlichen Literatur noch im gesellschaftlichen Umgang mit dem Thema sexueller Übergriffe auf Kinder eine „einheitliche Begriffsverwendung“ herrsche und deshalb in der öffentlichen Diskussion „nicht zutreffend zwischen den verschiedenen zugehörigen Begriffen differenziert“ werde.

Der Forschungsverbund „Gewalt gegen Männer“ erwähnt im Abschlussbericht seiner Pilotstudie zum sexuellen Missbrauch von Jungen verschiedene „Definitionstypen“ – enge, weite, gesellschaftliche, feministische, entwicklungspsychologische und klinische Definitionen, doch eine „allgemeingültige“ vermögen auch diese Autoren nicht zu erkennen. Sie empfehlen allerdings Formulierungen, die nicht zwingend unterstellen, dass Täter stets männlichen und Opfer immer weiblichen Geschlechts sind. Sie zitieren Dirk Bange, für den es eine „allgemein akzeptierte und für alle Zeiten gültige Definition“ nicht geben könne.

Bange und Deegener definieren sexuellen Missbrauch von Kindern als „jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen“.

Beim sexuellen Missbrauch von Kindern als Begriff, ist das Wort „Missbrauch“ von zentraler Bedeutung: Sexueller Missbrauch eines Kindes bedeutet stets eine Verletzung seines Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sei es durch eine sexuelle Handlung gegen den Willen des Kindes oder durch Ausnutzung seiner sich noch im Entwicklungsstadium befindenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit. Ab welchem Alter eine solche Selbstbestimmungsfähigkeit sicher vermutet oder vorausgesetzt wird, ist stark kulturabhängig. Beispielsweise wird in den meisten Kulturen das heiratsfähige Alter mit einer gewissen sexuellen (nicht notwendigerweise sozialen) Autonomie verknüpft. Im deutschen Recht wird die Einwilligungsfähigkeit eines Kindes in sexuelle Handlungen, mithin seine sexuelle Autonomie, generell verneint, sodass sich hier das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung im Kindesalter als Recht auf eine von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freie Gesamtentwicklung widerspiegelt.

In der Sexualethik wird in diesem Zusammenhang unterschieden zwischen einfacher Zustimmung (engl. simple consent) und wissentlicher Zustimmung (engl. informed consent). Hier geht es darum, ob eine Person überhaupt so weit in der Lage ist, die Folgen der betreffenden Zustimmung bzw. Handlung abzusehen, dass man überhaupt von Zustimmung sprechen kann: dies setze ein umfassendes Begreifen des Geschehens und seiner voraussehbaren Folgen voraus.

Die juristisch relevante Alters- und Reifestufe wird im Begriff des Schutzalters gefasst. Aus Sicht von Bretz et al. (1994) wird die Beteiligung von noch nicht ausgereiften Kindern und Jugendlichen an sexuellen Aktivitäten als sexueller Missbrauch von Kindern definiert, denen sie nicht verantwortlich zustimmen können, weil sie noch nicht in der Lage sind, sie in ihrer Tragweite zu erfassen.

Obgleich in der Literatur (und im Strafrecht vieler Staaten) mit dem Begriff sexueller Missbrauch von Kindern meist alle sexuellen Handlungen mit Kindern gemeint sind (manche Studien untersuchen nur Fälle, in denen der Täter erwachsen ist oder eine bestimmte Altersdifferenz vorliegt, rechnen dann aber meist gewaltsame sexuelle Übergriffe unter Gleichaltrigen mit ein), ist diese (aus dem Strafrecht übernommene) Begriffsverwendung problematisch, denn sie steht nicht von vornherein im Einklang mit der hier angegebenen Definition von Bange und Deegener, da ein Fehlen der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit auch älterer Kinder und mithin die Missbräuchlichkeit (im Sinne dieser Definition) auch beiderseitig gewollter sexueller Handlungen mit älteren Kindern zumindest nicht nachgewiesen ist. Auch weicht die strafrechtliche von der psychologischen Definition dahingehend ab, dass laut polizeilichen Ermittelungsergebnissen in Deutschland über die Hälfte der angezeigten Sexualkontakte mit Kindern nicht mit offenkundiger Gewalt, Drohung oder Machtmissbrauch einhergehen und somit bei einem Teil der Missbrauchsfälle das Ausnutzen einer Macht- und Autoritätsposition des Täters, wie Bange und Deegener sie in ihrer Definition für das Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern fordern, fraglich ist. Zudem unterscheiden sich die strafrechtlichen Bestimmungen verschiedener Staaten und tragen zu einer uneinheitlichen Verwendung des Begriffs in der Literatur bei.

Der Umstand der Kulturabhängigkeit des Alters, ab dem die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung angenommen wird, wird von Pädosexuellen häufig angeführt, um die Problematik pädosexueller Kontakte zu relativieren und sie als hinnehmbar darzustellen. Unabhängig von Kulturvarianten basiert eine solche Betrachtung auf positiven Annahmen („wir wollen es beide und haben uns lieb“) und lässt die spezifische leichtere Traumatisierbarkeit von Kindern außer Acht oder stellt deren Traumatisierbarkeit durch gewaltfreie sexuelle Kontakte grundsätzlich infrage.

Formen sexuellen Missbrauchs

Ein Großteil sexuellen Missbrauchs wird wohl weltweit im familiären oder näheren Umfeld der Opfer begangen. Der andere Punkt sind Gewaltverbrechen von Tätern an ihm vorher unbekannten Opfern. Die Thematik der Kinderprostitution nimmt eine Zwischenstellung ein.

Es kann aus Sicht der Psychologie zwischen verschiedenen Missbrauchsformen unterschieden werden. Hierzu gehören der Missbrauch:

Ein erheblich anwachsendes Problem stellt die Kinderpornografie als scheinbare Hands-Off-Variante des sexuellen Kindesmissbrauchs dar, die sich im sogenannten Darknet erheblich verbreitet hat. Bereits im Jahr 2005 wiesen Ahlers und Kollegen auf das in großem Umfang wachsende Problem hin, das mit der Herstellung, Nutzung und Verbreitung kinderpornografischer Produkte verbunden war und mit der Fortentwicklung technischer Möglichkeiten einerseits und der Anonymität des Internets andererseits schon damals „erheblich zugenommen“ hatte. „Die Herstellung von Kinderpornographie“, so die Autoren unmissverständlich, „ist Dokumentation von sexuellem Kindesmissbrauch“, der Konsum „mittelbarer sexueller Kindemissbrauch“ und Verkauf und Verbreitung „sexualwirtschaftliche Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken“.

Hinweise auf sexuellen Missbrauch

Allgemeine Hinweise können sein: Sich selbst oder andere verletzende Handlungen, Rückzug, Berührungsängste, Distanzlosigkeiten, stark sexualisierte Sprache, auffälliges Spielen mit den eigenen Genitalien. Symptome wie ungeklärte Verhaltensauffälligkeiten, deutlicher Leistungsabfall, sekundäres Einnässen und Einkoten, Bauchschmerzen, Magersucht sowie dissoziative Störungen, die sich beispielsweise in neurogenen Symptomen wie Lähmungen oder Bewegungsstörungen ohne neurologischen Befund zeigen, können auf eine sexuelle Missbrauchssituation hinweisen, allerdings auch eine Fehlinterpretation solcher Indikatoren sein.

Zu beachten sind jeweils die individuell immer unterschiedlichen Situationen von Familien und Persönlichkeiten und Reaktionen der Kinder. Im Rahmen einer medizinischen Anamnese und Untersuchung geben die Zusammenschau von Aussagen des Kindes, Verletzungen der Genital- und Analregion (Kohabitationsverletzungen), der Nachweis von Sperma, das Auffinden von Fremdkörpern in Vagina oder After, der Nachweis sexuell übertragbarer Krankheiten und sexuell auffälliges Verhalten des Kindes Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch. Hinweisgebend sind auch Spuren von Verletzungen bei gleichzeitiger körperlicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Dazu gehören sturzuntypische Verletzungen, unterschiedlich alte und zum Teil unbehandelte Verletzungen, verzögertes Aufsuchen eines Arztes und häufige Arztwechsel sowie Zeichen der Vernachlässigung (reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand, Untergewicht und Entwicklungsstörungen). Beim Gespräch mit den Eltern finden sich oft Schutzbehauptungen, die das vorliegende Verletzungsmuster nicht erklären können.

Bei der Untersuchung zur Feststellung eines sexuellen Missbrauch ist die Kenntnis der untersuchenden Ärzte bzw. Rechtsmediziner zu Untersuchungstechniken, Normvarianten kindlicher anogenitaler Strukturen mit Abgrenzung zu missbrauchsassoziierten Befunden und Heilungsverläufen entscheidend. Das Ergebnis ist oft unsicher.

Methoden der forensischen Analyse müssen wissenschaftlichen Standards genügen. Wiederholtes, drängendes Stellen von Suggestivfragen an potentiell betroffene Kinder kann dazu führen, dass ein Missbrauch fälschlich nahegelegt wird (vgl. Wormser Prozesse).

Missbrauchsfälle an Schulen bleiben oft über Jahre unentdeckt. Zu den Gründen hierfür werden beispielsweise Abhängigkeiten unter Kollegen, gute kollegiale Kontakte der Täter, Überforderung der anderen Lehrkräfte und der Anspruch der Täter auf Datenschutz gegenüber ihren Kollegen genannt.

Zur Frage von Hinweisen auf sexuellen Missbrauch weisen Volbert und Galow auf mögliche Risiken hin. Es würden

„... Erfahrungen vorliegen, dass manche Bemühungen, sexuellen Missbrauch aufzudecken, auch ausgeprägte unerwünschte Effekte haben können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Ausdeutungen von Verhaltensauffälligkeiten als Hinweis auf sexuellen Missbrauch (so genannte ‚Aufdeckungsarbeit‘). Da es kein sexuelles Missbrauchs-Syndrom und keine für Missbrauch spezifischen Symptome oder Störungsbilder gibt, sind solche Ansätze nicht zielführend. Sie können sogar negative Effekte haben: Die Interpretation von unspezifischen Verhaltensauffälligkeiten als Hinweis für sexuellen Missbrauch kann zu Befragervoreinstellungen und einseitigen, suggestiven Befragungen von Kindern führen, die wiederum Induktionen von nicht erlebnisentsprechenden Aussagen bzw. sogar von Pseudoerinnerungen an entsprechende Erlebnisse zur Folge haben können […].“

Renate Volbert, Anett Galow

Zur Behauptung der Einvernehmlichkeit

Auch als vermeintlich einvernehmlich angesehene sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen sind in den meisten Ländern strafbar. Die Strafbarkeit gründete sich ursprünglich auf sittlich-moralische Vorstellungen, wird aber auch von der modernen Sexualwissenschaft mitgetragen, wobei man sich auf folgende Hauptbegründungen stützt:

Nach dem Modell der „Disparität der Wünsche“ bzw. der „Ungleichzeitigkeit“ liegen bei Kindern und Erwachsenen unterschiedliche Ausgangsbedingungen vor, die eine Beziehung zu gleichen Voraussetzungen unmöglich machen. Die sexuellen Bedürfnisse des Erwachsenen korrelieren entwicklungspsychologisch nicht mit den Wünschen des Kindes. Kinder sind zwar zu sexuellen Gefühlen fähig, diese unterscheiden sich aber fundamental von der Sexualität eines Erwachsenen, dessen sexuelle Entwicklung bereits abgeschlossen ist. Da das Kind die Sexualität des Erwachsenen nicht kennt, kann es auch dessen Perspektive nicht einnehmen. Es kann nicht erfassen, aus welchen Beweggründen ein sexuell motivierter Erwachsener seine Nähe sucht. Kinder können deshalb zwar „willentlich“ (fachlich simple consent), aber nicht „wissentlich“ (fachlich informed consent) in sexuelle Handlungen einwilligen.

Die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes soll nicht nur vor gewalttätigen Übergriffen, sondern auch vor subtilen Manipulationen geschützt werden. Zwischen Erwachsenen und Kindern besteht ein naturgegebenes Machtgefälle hinsichtlich Faktoren wie Lebenserfahrung, geistig-seelischer Reife oder der Fähigkeit, den eigenen Standpunkt zu verbalisieren. Zusätzlich befinden sich Kinder gegenüber ihren näheren Bezugspersonen in einem Zustand emotionaler Abhängigkeit, da sie auf deren Zuwendung existenziell angewiesen sind. Diese komplexen Abhängigkeitsverhältnisse bergen die Gefahr, dass der Erwachsene seine Überlegenheit bewusst oder unbewusst ausnutzt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bewegen, die nicht dem wirklichen Willen des Kindes entsprechen.

Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sexuelle Kontakte zwischen Kindern und Erwachsenen zwangsläufig zu psychotraumatischen Schäden führen, ist das Gefährdungspotential für das Kind so groß, dass eine Legalisierung solcher Kontakte als grundsätzlich unverantwortbar betrachtet wird.

In Deutschland kann jedoch das Gericht seit 1. Juli 2021 gem. § 176 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung einvernehmlicher sexueller Handlungen absehen, wenn der Unterschied zwischen dem Jugendlichen und dem Kind im Alter und Entwicklungsstrand oder Reifegrad gering sind, es sei denn, dass der Jugendliche die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Kindes ausnutzt.

Typologie von Sexualstraftätern

Laut dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs gibt es kein einheitliches Täterprofil. Als wesentliches Motiv wird der Wunsch identifiziert, „Macht auszuüben und durch die Tat das Gefühl von Überlegenheit zu erleben“. Wissenschaftliche Publikationen machen pädophil veranlagte Täter für etwa 30 bis 50 Prozent der Übergriffe verantwortlich. Die restlichen Taten werden von sogenannten Ersatz- oder Ausweichtätern begangen, deren sexuelles Interesse auf Erwachsene ausgerichtet ist. Der Begriff Pädosexualität wurde eingeführt, um entsprechende Handlungen zu benennen, die unabhängig von einer Pädophilie erfolgen.

Eberhard Schorsch (1971) klassifizierte die typischen Tätergruppen nach folgenden Bereichen: Kontaktarme und retardierte Jugendliche, sozial randständige Jugendliche, sozial Desintegrierte in mittleren Lebenslagen sowie erotisierte pädagogische Beziehungen und Alterspädophilie.

Klaus Michael Beier (1995) unterschied Täter mit primärem Interesse am Kind (sexuelle Erregung nahezu ausschließlich durch kindliche Stimuli auslösbar) und sekundärem Interesse am Kind (Kind als Partnerersatz). Bei pädophilen Straftätern fanden sich genauso wie bei Inzesttätern Personen mit primärem oder sekundärem Interesse am Kind.

Ulrich Rehder (1996) unterschied bei inhaftierten Straftätern nach depressiven (neurotischen), nach Autonomie strebenden, sozial randständigen und sozial angepassten Tätern.

Täter und Täterinnen

Die meisten Studien kommen zu dem Ergebnis, dass sexuelle Missbrauchshandlungen an Kindern in etwa 80 bis 90 Prozent der Fälle durch Männer und männliche Jugendliche begangen wird. Der Anteil der Täterinnen wird meist auf 1 bis 20 % geschätzt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) wies für das Jahr 2018 in Deutschland einen Anteil von 4,5 % Tatverdächtige weiblichen Geschlechts aus.

Es wird davon ausgegangen, dass Täterinnen oft das Bewusstsein fehle, dass es sich bei ihrem Verhalten um sexuellen Missbrauch handelt. Frauen missbrauchen vorwiegend jüngere Kinder. (siehe auch Perversionen der Frau.) Ursula Enders schrieb 1995: „Sexuelle Gewalt durch Frauen ist ein Thema, dessen Aufarbeitung an den vermeintlichen Grundlagen des Patriarchats rüttelt. Es hinterfragt die Gültigkeit eines vereinfachten »Täter-Opfer-Schemas«, das stets von männlicher Macht gegenüber weiblicher Ohn-Macht ausgeht.“

In der feministischen Gewalt-Diskussion seit den 1980er Jahren dauerte es laut Carol Hagemann-White einige Jahre, bis die Einsicht integriert wurde, dass auch Jungen sexuell missbraucht werden und auch Frauen Täterinnen sein können.

Risiko- und Schutzfaktoren

Forscher diskutieren seit Jahrzehnten über Risikofaktoren, die die Wahrscheinlichkeit, dass Mädchen und Jungen Opfer sexuellen Missbrauchs werden, erhöhen können und über mögliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen. Dazu gehört zum Beispiel auch eine entsprechende Sexualpädagogik. Die Gesellschaft für Sexualpädagogik gibt an, dass Sexualpädagogik präventiv wirke, wobei deren Gründungsmitglied und Vorstand Uwe Sielert 2010 konstatierte: „Die Basiswissenschaften von Erziehung, Bildung, Hilfe und Gesundheit haben dazu bisher kaum Professionswissen erarbeitet.“ Zur Situation von Sexualpädagogik in der Schule räumt Sielert ein: „Wir wissen über die Situation von Sexualerziehung und deren Erfolge in der Schule nichts aus repräsentativen Studien – das ist bisher kein Thema der Bildungsforschung.“

Bei Risiko- und Schutzfaktoren wird zwischen folgenden Ebenen unterschieden: Einflüsse auf Ebene des Kindes, Einflüsse auf Ebene der Familie, Einflüsse des familiären Umfeldes sowie Einflüsse des gesellschaftlichen und kulturellen Kontextes.

Einflüsse auf Ebene des Kindes Mit der Erforschung der Faktoren in dieser Ebene soll in keinem Falle den Mädchen und Jungen, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, eine Mitverantwortung zugeschoben werden. Es geht ausschließlich um ein besseres Verständnis von sexualisierter Gewalt an Kindern.

Mögliche risikoerhöhende Bedingungen – Risikofaktoren – sind das weibliche Geschlecht, Defizite an emotionaler und körperlicher Zuwendung, ein unsicheres Bindungsverhalten, keine/wenig Kontakte zu erwachsenen Vertrauenspersonen, schlechter Kontakt zu Geschwistern, geringes Selbstwertgefühl, wenig Selbstbehauptungsfähigkeiten, ein mangelhaft über Sexualität aufgeklärtes Kind, eine Behinderung des Kindes, psychische Probleme des Kindes sowie schwieriges Verhalten.

Mögliche risikomildernde Bedingungen – Schutzfaktoren – sind ein positives Temperament (flexibel, robust, aktiv, offen, kontaktfreudig), überdurchschnittliche Intelligenz, sicheres Bindungsverhalten, dauerhafte gute Beziehungen zu mindestens einer primären Bezugsperson, gute Durchsetzungsfähigkeit, aktives Bewältigungsverhalten, Selbstständigkeit in Stresssituationen/Problemlösefähigkeit, Selbstvertrauen, ein positives Selbstwertgefühl und Selbstwirksamkeitsüberzeugungen, soziale Fertigkeiten sowie Ablehnung der Übergriffe.

Einflüsse auf Ebene der Familie Mögliche risikoerhöhende Bedingungen – Risikofaktoren – sind Kinder, die von anderen Formen der Gewalt betroffen sind, belastete Eltern-Kind-Beziehungen, Kinder aus Trennungs- und Scheidungs­familien, problematische Elternbeziehungen, ein patriarchal geprägtes Familienklima, psychische Erkrankungen der Eltern/eines Elternteils, Missbrauchserfahrungen der Mütter, Alkohol- und Drogenabhängigkeit der Eltern/eines Elternteils, Kriminalität der Eltern sowie eine frühe Schwangerschaft der Mutter (ungewollte Schwangerschaft).

Mögliche risikomildernde Bedingungen – Schutzfaktoren – sind stabile emotionale Beziehungen zu einer Bezugsperson, eine positive Eltern-Kind-Beziehung, eine gute Beziehung zu einem Geschwisterkind, eine wenig konfliktbehaftete elterliche Partnerbeziehung, ein offenes, unterstützendes Erziehungsklima sowie familiärer Zusammenhalt.

Einflüsse des familiären Umfeldes Mögliche risikoerhöhende Bedingungen – Risikofaktoren – sind eine deprivierte, arme Wohngegend, soziale Isolation der Familien, sozial ungünstige Bedingungen sowie häufiger Wohnortwechsel.

Mögliche risikomildernde Bedingungen – Schutzfaktoren – sind ein positives soziales Umfeld einer Familie und die Anwesenheit einer erwachsenen Vertrauensperson in Kindergarten und Schule.

Einfluss des gesellschaftlichen und kulturellen Kontextes

Diese Ebene ist besonders für ein umfassendes Verständnis der Ursachen sexualisierter Gewalt von großer Bedeutung.

Mögliche risikoerhöhende Bedingungen – Risikofaktoren – sind eine gesellschaftliche Billigung von Gewalt bei der Erziehung, staatliche Bedingungen, die Kindesmisshandlung begünstigen/befürworten, das Leben in einer Gemeinschaft, die stillschweigend Kindesmisshandlung akzeptiert, die Verfügbarkeit von Kinderpornographie, die sexualisierende Darstellung von Kindern in Werbung und Medien, geringe rechtliche Sanktionen gegenüber Tätern, ein Männlichkeitsbild, das durch Dominanz und Kontrolle gekennzeichnet ist, das Festhalten an traditionellen Rollenverteilungen, soziale Rechtlosigkeit von Kindern sowie die mangelnde Verfügbarkeit von Sexualaufklärung für Kinder.

Mögliche risikomildernde Bedingungen – Schutzfaktoren – sind ein hoher (sozio)ökonomischer Status, finanzielle Hilfen, gute Möglichkeiten, soziale Hilfsangebote zu nutzen, gesellschaftliche Aufmerksamkeit und Ächtung solcher Taten, sowie die Stärkung der Kinderrechte.

Reaktionen auf sexuellen Missbrauch

Sexuelle Erfahrungen mit mehr als fünf Jahre älteren Personen bewerten die Betroffenen oft nicht als sexuellen Missbrauch: In einer Zufallsstichprobe von dänischen Schülern taten dies nur 40 % (einschließlich der Angabe „vielleicht“) und in einer ähnlichen Studie unter norwegischen Schülern nur 16 % (33 % waren sich unsicher, 51 % verneinten ausdrücklich).

Unter den norwegischen Schülerinnen bewerteten 26 % ihr Erlebnis positiv und 46 % negativ. Dagegen war die Bewertung der männlichen Mitschüler überwiegend positiv (71 % zu 9 %). In 13 % der Fälle berichten die Schüler von Gewaltanwendung und in 20 % der Fälle von Einschüchterung und Erpressung. Bei 6 % der Fälle handelte es sich um Inzest.

Häufig werden Jungen trotz der sexualisierten Gewalt erregt und ejakulieren oder bekommen einen Orgasmus, obwohl sie den Übergriff als unangenehm und gewaltsam erleben. Die körperliche Reaktion löst bei ihnen Verwirrung, Scham- und Schuldgefühle aus und führt zu einer massiven Verunsicherung. Es fällt ihnen sehr schwer darüber zu sprechen.

Durch die in die Medien geratenen Publikationen zum sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche entschloss sich die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) zur Einberufung eines interdisziplinär besetzten Konsortiums zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs durch die Kleriker der katholischen Kirche. Mit qualitativen und quantitativen wissenschaftlichen Forschungsmethoden wurden 38156 Personalakten von Klerikern aus dem Zeitraum von 1946 bis 2014 analysiert und epidemiologisch ausgewertet. In dieser Studie konnten 1670 Kleriker und 3677 Opfer ermittelt werden. Sie waren zu 62,8 % männlich und wurden anhand von Personalakten identifiziert. In 80 % der Fälle lagen Handlungen mit Körperkontakt („hands-on“-Delikte) vor. In mindestens 582 Fällen kam es zur genitalen oder manuellen Penetration. Die Studie kam zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen und sozialen Folgen für die Betroffenen erheblich waren, wobei Ängste, Depressionen, Misstrauen, sexuelle Probleme und Kontaktschwierigkeiten am häufigsten genannt wurden.

Folgen sexuellen Missbrauchs

Die unmittelbaren Auswirkungen von sexuellem Missbrauch auf ein Kind sind sehr unterschiedlich und bei Taten durch nahe Bezugspersonen (Traumabindung, Verratstrauma), Missbrauch über viele Jahre und mangelnder Unterstützung des Kindes im familiären Umfeld destruktiver. Die Auswirkungen sind abhängig von Alter und Dauer, von den Begleitumständen der Taten sowie den anderen Risikofaktoren in der Entwicklung (z. B. Vernachlässigung und körperliche Misshandlung), außerdem spielen Geheimhaltung, Verleugnung durch Erwachsene, Täter-Opfer-Umkehr, Stigmatisierung der Opfer, notwendige Zeugenaussagen vor Polizei, Anwalt und Gericht sowie die große Aufmerksamkeit im Rahmen der (für die Strafverfolgung notwendigen) juristischen Aufarbeitung eine Rolle.

Psychische Auffälligkeiten können enthemmtes, triebhaftes Verhalten bei Kleinkindern mit ungewöhnlich aktivem Interesse an den eigenen Genitalien oder denen anderer Kinder, soziale und intime Distanzlosigkeit gegenüber Fremden, nicht altersgemäße sexuelle Aktivitäten mit Gleichaltrigen, exzessive Masturbation, spielerische Imitation und Nachvollziehen der Tat, Exhibieren und sexuell provozierendes Auftreten sein sowie ein erhöhtes Risiko, erneut Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden. Im Schulkind- und Jugendalter zeigen sich häufig zusätzlich eine Blockierung und Angst in der Sexualentwicklung, funktionelle Sexualstörungen, Promiskuität, sexuell aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern, Vernachlässigung der Körperhygiene und eine gestörte Geschlechtsrollenidentität.

Wenn die unmittelbare Krise vorüber ist, brauchen viele Kinder weiterhin, auch später im Erwachsenenalter, weitere professionelle Hilfe. Es kann sich eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung entwickeln, abhängig vom Alter und Erleben des Kindes, von seinen Bewältigungsmöglichkeiten und dem Umfeld.

Als Folgen sexuellen Kindesmissbrauchs gelten außerdem:

Integrationsstörung: Jeder Mensch ist darauf angewiesen, das, was ihm widerfährt, gedanklich einzuordnen und zu verarbeiten. Einem Kind sind die Handlungen des Erwachsenen beim sexuellen Übergriff unverständlich: Es versteht oft die Welt nicht mehr und kann das Geschehen in seine Welt und seine Geschichte nicht integrieren.

Vertrauensbruch: Ein Kind lebt gewissermaßen davon, dass es seinen Eltern Vertrauen entgegenbringt. Dieses Vertrauen ist für das Kind die einzige Quelle von Sicherheit in einer ansonsten unsicheren und gefährlichen Welt. Wird dieses Vertrauen von den Eltern durch Handeln oder passive Mitwisserschaft verraten, so zerbricht für das Kind die Basis jeglicher Sicherheit.

Unausweichbarkeit: Ein Erwachsener kann sich, auch wenn die Situation noch so schrecklich ist, zumindest emotional distanzieren („das bin nicht ich“, „das ist nicht meine Welt“). Ein Kind kann das nicht. Es kennt nur die eine Welt, die seiner Familie. In dieser Welt wurde es verraten und missbraucht und hat keine Ausweichmöglichkeit außer den Welten, die schon Produkt psychischer Störungsbilder sein können.

Es gibt Hinweise auf mögliche neurologische Effekte von Kindesmissbrauch in mehreren Hirnregionen. Die Konsequenz einer Traumatisierung ist die Unfähigkeit, das Geschehen im biografischen Gedächtnis abzuspeichern. Es wird aufgesplittert in Teilen gespeichert. Aufgrund der hohen emotionalen Ladung (bspw. erlebte Todesangst) kann es jedoch nicht vergessen werden. Durch Trigger wird es in Flashbacks und Albträumen wiedererlebt, als würde die Tat in der Gegenwart geschehen. Spätfolgen sind daher Störungen der allgemeinen Entwicklung, geringes Selbstwertgefühl, sowie häufig eine nicht organische bedingte Teilamnesie. Auch tiefsitzende Begleiterkrankungen, sogenannte komorbide Störungsbilder können auftreten:

Betroffene berichten selbst, dass sie am häufigsten mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, schizophrenen und psychotischen Störungen fehldiagnostiziert wurden. Weitere Fehldiagnosen sind Besessenheit und ADHS.

Eine Studie des National Institute on Drug Abuse kam zu dem Ergebnis, dass in der Kindheit sexuell missbrauchte Frauen ein fast doppelt so hohes Risiko haben, an Depressionen oder der Generalisierten Angststörung zu erkranken. Alkohol- oder Drogensucht liegt im Vergleich zur Normalbevölkerung etwa dreimal so häufig vor.

Sexueller Missbrauch hat oft Folgen für Partner und Angehörige bis in die nächste Generation. Opfer können an Impulsdurchbrüchen und sexuellen Störungen leiden, die ihre Partnerschaft gefährden, oder sie sind überhaupt nicht in der Lage, eine Partnerschaft einzugehen oder sich emotional für einen Menschen zu öffnen.

Opfer, die die Gewalterfahrungen nicht ausreichend verarbeiten konnten, können auch ihrerseits zu Tätern werden. Aus der Therapie sind solche Täter-Opfer-Täter-Kreisläufe über mehrere Generationen bekannt. Jedoch wird selbst von den männlichen Opfern (die zum Zeitpunkt des Missbrauchs jünger als 16 Jahre alt waren und inklusive der Opfer sexueller Gewalt durch Gleichaltrige) nur eine Minderheit von 5 Prozent später wegen eines Sexualdelikts (beliebiger Art) verurteilt. Dennoch ist dieser Anteil etwa 8-mal so hoch wie bei Jungen, die sexuell nicht missbraucht wurden. Von denjenigen Jungen, die zum Zeitpunkt des Missbrauchs mindestens 12 Jahre alt waren, werden 9 Prozent später wegen eines Sexualdelikts verurteilt.

Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem bei dissoziativen Identitätsstörungen, Essstörungen und Borderline-Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit sexueller Missbrauch vorlag. Dies bedeutet nicht, dass Personen, bei denen diese Störungen diagnostiziert wurden, zwangsläufig sexuell missbraucht wurden. Ebenso bedeutet dies nicht, dass jeder, der in der Kindheit sexuell missbraucht wurde, eine dieser Störungen entwickeln muss. Hier ist lediglich ein statistischer Zusammenhang zu erkennen, der die Annahme stützt, dass schwere Traumata in der Kindheit, wie sexueller Missbrauch, eine dieser Störungen verursachen können.

Schutz vor sexuellem Missbrauch

Präventionsprojekte, die sich speziell an Pädophile als potentielle Täter richten, gab es bis vor wenigen Jahren keine. Bestehende Therapieprojekte für Pädophile waren in erster Linie auf aus dem Hellfeld stammende, bereits straffällig gewordene Pädophile gerichtet. Seit 2005 existiert das Projekt „Kein Täter werden“ an der Berliner Charité, das im Rahmen einer Studie Therapieangebote für wenige hundert Pädophile ermöglicht. In Gruppen- und Einzeltherapien, sowie teilweise einer ergänzenden medikamentösen Behandlung, soll durch Stärkung der Impulskontrolle und der Empathiefähigkeit Pädophilen ermöglicht werden, verantwortungsvoll mit ihrer Neigung umzugehen.

Für die Prävention halten Volbert und Galow vom Institut für forensische Psychiatrie in Berlin es für erforderlich, das vorhandene Wissen nicht nur weiter auszubauen, sondern es stärker mit Erkenntnissen zu verknüpfen, die über Kindesmisshandlung und -vernachlässigung gewonnen wurden, aber auch etablierte Kenntnis aus der allgemeinen Kriminalprävention zu berücksichtigen.

Speziell in Deutschland widmet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) diesem Thema eine gesonderte Seite, um, wie es dort heißt, „den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt kontinuierlich zu verbessern“. Seit 2015 wird den Initiativen zur Prävention von sexualisierter Gewalt eine gesonderte Seite bereitgestellt.

Hilfen und Therapien für die Opfer sexuellen Missbrauchs

Opfer von sexuellem Missbrauch benötigen eine Versorgung aller körperlichen Verletzungen und das Gefühl, in Sicherheit zu sein. Manche Kinder haben für das Ereignis des Übergriffs eine komplette Amnesie. Zunächst geht es darum, das Kind ernst zu nehmen, die Tat zugleich aber auch nicht zu dramatisieren. Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung oder Unsicherheit hinsichtlich des weiteren Vorgehens können sich Ärzte, Fachkräfte im Jugendamt, Eltern und betroffene Kinder und Jugendliche an die Kinderschutzambulanzen wenden. Dort können sie auch – unabhängig von einer Strafanzeige – untersucht werden, wobei Verletzungen dokumentiert und Beweismittel und Spuren gesichert werden.

Opfer von sexuellem Missbrauch benötigen oft auch psychotherapeutische Hilfe oder eine Form psychologisch-psychotherapeutischer Beratung, einerseits zur Bewältigung der verletzenden Erfahrung und zur Bewältigung des gegenwärtigen Lebens, andererseits, um wieder für künftige Beziehungen offen zu werden bzw. die Fähigkeit dazu wieder zu erlangen. Immer sollten auch die Bezugspersonen der Kinder miteinbezogen werden, um ihnen die oft problematische Bewältigung der Erfahrungen des Kindes zu erleichtern. Eine Behandlung kann erst erfolgen, wenn das Kind nicht mehr in Gefahr ist, erneut missbraucht zu werden. Hierzu ist es notwendig, den Täter und das Opfer voneinander zu trennen. Eine Psychotherapie sollte nicht erfolgen, wenn das Kind keine machen möchte.

Bei einem Missbrauch innerhalb der Familie oder im nahen Umfeld des Kindes ist es notwendig, dass der Täter die Wohnung verlässt, oder das Kind in einer anderen, sicheren Umgebung untergebracht wird. Auch hier ist es notwendig, dem Täter jeden Zugriff auf das Kind zu verweigern.

Insbesondere Opfer von sexuellem Missbrauch, die eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickeln, können mit Formen der Traumatherapie behandelt werden. Bei sonstigen, oben beschriebenen Folgestörungen ist häufig eine intensive Psychotherapie notwendig.

Aufklärung durch Identifizierung von Alltagsgegenständen

Im Projekt Stop Child Abuse bittet Europol die Bevölkerung auf einer Webseite, Alltagsgegenstände aus kinderpornografischem Film- und Fotomaterial zu identifizieren. Europol verspricht sich dadurch Hinweise zu Opfer, Tatorten und Tätern.

Nationales: Rechtslage und Daten

Laut Statista ist in Deutschland die Anzahl der polizeilich erfassten Taten, bei denen Kinder Opfer von sexuellem Missbrauch wurden, von rund 14.000 im Jahr 2009 auf 16.686 bis 2020 gestiegen. Es wird davon ausgegangen, dass die Dunkelziffer deutlich höher liegt.

Übersicht deutschsprachiger Rechtskreis

LandAltersgrenzeAltersunterschied(1)Strafmündigkeit Rechtsbestimmung Strafrahmen Verjährungsfrist
Deutschland14 Jahre14 Jahre Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB, bei Taten ohne Körperkontakt § 176a, Vorbereitungshandlungen § 176b ; Qualifikationstatbestände: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176c StGB, mit Todesfolge § 176d StGB) 3 Monate (bei Vorbereitungshandlungen) – lebenslänglich (bei Todesfolge) 5–30 Jahre (nach Höhe der Strafdrohung)
Die Verjährung ruht gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zum 30. Geburtstag des Opfers
Österreich14 Jahre4 Jahre (12 Jahre)
erschwert (§ 206 StGB):
3 Jahre (13 Jahre)
14 Jahre Sexueller Missbrauch von Unmündigen 207 StGB; erschwert § 206, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses § 212; vermindert Sittliche Gefährdung § 208) 6 Monate – lebenslänglich (bei Todesfolge) 5 Jahre – unverjährbar (nach Schwere der Tat)
Schweiz16 Jahre3 Jahre10 Jahre Sexuelle Handlungen mit Kindern (Artikel 187 StGB) Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre (Erschwernis fällt unter sonstige allgemeine Sexualdelikte) 10 Jahre, mindestens aber bis zum 25. Geburtstag des Opfers – unverjährbar (nach Alter des Opfers und Täters)
(1) 
vermindernder Altersunterschied zwischen Täter und Opfer: allfällig in Klammer: Alter des Opfers, unter dem prinzipiell ein Delikt vorliegt

Internationales und Völkerrecht

Basis der internationalen Bestimmungen ist die UN-Kinderrechtskonvention von 1989, wobei dort nicht sexuelle Handlungen an sich thematisiert wurden. Sexuelle Gewalt in häuslichem Umfeld fällt unter das Grundrecht auf eine gewaltfreie Erziehung. In zwei Zusatzprotokollen wurden – neben dem Problem der KindersoldatenKinderhandel und insbesondere Kinderprostitution und Kinderpornografie geächtet.

Europarecht

Die Europäische Union hat sich erstmals mit dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI der Thematik der sexuellen Ausbeutung von Kindern gewidmet.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Gerichtsverfahren am 9. Januar 2003 (Beschw.-Nr. 45330/99) entschieden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Menschen ab 14 Jahren beachtet werden muss.

Deutschland

1950 wurden in Westdeutschland über 30 Strafanzeigen pro 100.000 Einwohnern wegen Unzucht mit Kindern und Schutzbefohlenen gestellt.
In der DDR war sexueller Kindesmissbrauch stärker und länger tabuisiert als in Westdeutschland.
Seit 1990 werden jährlich unter 20 Anzeigen pro 100.000 Einwohnern gestellt; dies ist das Hellfeld des sexuellen Missbrauchs. Die tatsächliche Häufigkeit wurde 15 bis 20 Mal so hoch geschätzt.

Zum 1. Juli 2021 wurden Mindeststrafen, Höchststrafen und Verjährungsfristen für viele Delikte angehoben.

Österreich

In Österreich fällt sexueller Kindesmissbrauch nach § 206 und § 207 StGB, unter dem Begriff Sexueller Missbrauch von Unmündigen, das heißt, Personen unter 14 Jahren (die Entmündigung wurde schon 1984 abgeschafft, solche Personen fallen unter § 205 StGB Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person oder § 212 StGB Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses). Missbrauch von Personen zwischen 14 und 16 Jahren ist bei besonderen Umständen durch § 207b StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen geregelt.

In Österreich wurde 2004 von einer jährlichen Zahl von 10.000 bis 25.000 Missbrauchsfällen ausgegangen. Insgesamt werden 300.000 Mädchen und rund 172.000 Jungen (Stand: 2009) bis 14 Jahre einmal oder mehrmals während ihrer Kindheit und Jugend sexuell belästigt und/oder missbraucht. Weit über 90 Prozent der Täter sind Männer. Sie befinden sich meist im engsten oder weiteren Familienkreis.

Schweiz

Gemäß der Kindernachrichtenagentur Kinag sind in der Schweiz 40.000 bis 50.000 Kinder pro Jahr von sexuellem Missbrauch betroffen. Eine gesonderte Missbrauchsstatistik existiert in der Schweiz nicht.

USA

In den USA wird davon ausgegangen, dass jede vierte Frau und 3 bis 9 % der Männer in ihrer Kindheit sexuelle Gewalt erfahren haben. Der Missbrauch findet im Mittel in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren statt und dauert durchschnittlich drei bis fünf Jahre an.

Die rechtliche Regelung liegt – wie das gesamte amerikanische Strafrecht – bei den einzelnen Bundesstaaten und ist daher innerhalb der Vereinigten Staaten uneinheitlich. In New York z. B. macht jede Person sich strafbar, die Sex mit einem Kind unter 14 Jahren hat; für Sex mit Penetration macht jede Person sich strafbar, die dafür einen Partner heranzieht, der jünger als 17 Jahre alt ist. Dies alles gilt auch für Täter im Jugend- und Kindesalter, für Verhalten innerhalb von Liebesbeziehungen und für sexuelle Handlungen, die de facto einvernehmlich geschehen.

Siehe auch: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen in den USA

Siehe auch

Literatur

  • Erklärung und Aktionsaufruf (Call for Action). Dritter Weltkongress gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen zur Prävention und Unterbindung sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen (Übersetzung der deutschen Bundesregierung. PDF-Datei; 93 kB).
  • Tatjana Hörnle et al.: Sexueller Missbrauch von Minderjährigen: Notwendige Reformen im Strafgesetzbuch. Gutachten mit Rechtsvergleich zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und England. (PDF; 1,8 MB)
  • R. D. Currier, M. M. Currier: James Parkinson: On child abuse and other things. In: Archives of Neurology. Band 48, 1991, S. 95–97.
  • Friedrich Koch: Sexueller Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen. Die Bedeutung der Sexualerziehung im Rahmen der Prävention. In: Kurt Bach, Harald Stumpe und Konrad Weller (Hrsg.): Kindheit und Sexualität. Braunschweig 1993, S. 101 ff.
  • Dirk Bange: Die dunkle Seite der Kindheit. Sexueller Mißbrauch an Mädchen und Jungen. Ausmaß, Hintergründe, Folgen. 2., überarb. Aufl., Volksblatt Verlag, Köln 1994, ISBN 3-926949-04-X.
  • Beate Besten: Sexueller Mißbrauch und wie man Kinder davor schützt. Orig.-Ausg., 3., neubearb. Aufl., Beck Verlag, München 1995, ISBN 3-406-39333-0 (Schriftenreihe: Beck’sche Reihe, 445).
  • Bessel A. van der Kolk (Hrsg.): Traumatic stress. Grundlagen und Behandlungsansätze. Theorie, Praxis und Forschungen zu posttraumatischem Streß sowie Traumatherapie. Verlag Junfermann, Paderborn 2000, ISBN 3-87387-384-2 (Schriftenreihe: Reihe Innovative Psychotherapie und Humanwissenschaft, 62).
  • Deutsches Jugendinstitut (Hrsg.), bearbeitet von Monika Schröttle: Sexueller Missbrauch von Kindern: Dokumentation der Nationalen Nachfolgekonferenz „Kommerzielle Sexuelle Ausbeutung von Kindern“ vom 14./15. März 2001 in Berlin. Verlag Leske & Budrich, Opladen 2001, ISBN 3-8100-3376-6. (Kongressdokument)
  • Kristian Ditlev Jensen: Ich werde es sagen – Geschichte einer missbrauchten Kindheit. Aus dem Dänischen von Walburg Wohlleben, Klett-Cotta Verlag, Stuttgart 2004, ISBN 3-608-93644-0. (Orig.-Ausg.: Det bliver sagt. Gyldendal, Kopenhagen 2001.)
  • Ursula Enders (Hrsg.): Zart war ich, bitter war’s. Handbuch gegen sexuellen Missbrauch. 1. Aufl., vollst. überarb. und erw. Neuausg., Verlag Kiepenheuer & Witsch, Köln 2001, ISBN 3-462-02984-3.
  • Luise Hartwig, Gregor Hensen: Sexueller Missbrauch und Jugendhilfe: Möglichkeiten und Grenzen sozialpädagogischen Handelns im Kinderschutz. Juventa-Verlag, Weinheim u. a. 2003, Schriftenreihe: Grundlagentexte soziale Berufe, ISBN 3-7799-0735-6.
  • Maike Gerdtz: Auch wir dürfen NEIN sagen! Sexueller Missbrauch von Kindern mit einer geistigen Behinderung. Eine Handreichung zur Prävention. Verlag Winter, Heidelberg 2003, ISBN 3-8253-8311-3 (Schriftenreihe: Edition S).
  • Egle, Hoffmann, Joraschky: Sexueller Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung. Erkennung, Therapie und Prävention der Folgen früher Stresserfahrungen. 3. vollst. aktualisierte u. erweiterte Auflage (50 Abbildungen und 81 Tabellen), Schattauer Verlag 2005, ISBN 3-7945-2314-8.
  • Gabriele Amann u. Rudolf Wipplinger (Hrsg.): Sexueller Missbrauch: Überblick zu Forschung, Beratung und Therapie; ein Handbuch. 3., überarb. und erw. Aufl., dgvt-Verlag, Tübingen 2005, ISBN 3-87159-044-4.
  • Günther Deegener: Kindesmissbrauch. Erkennen, helfen, vorbeugen. 3., aktual. und erw. Auflage, Beltz Verlag, Weinheim u. Basel 2005, ISBN 3-407-22884-8 (Beltz-Taschenbuch, 884).
  • Alexander Markus Homes: Von der Mutter missbraucht. Frauen und die sexuelle Lust am Kind. Pabst Science Publ., Lengerich 2005, ISBN 3-89967-282-8.
  • Martha Schalleck: Rotkäppchens Schweigen. Die Tricks der Kindesmissbraucher und ihrer Helfer. autorenverlag artep, Freiburg/Br. 2006, ISBN 978-3-936544-80-0.
  • Kathryn A. Dale, Judith L. Alpert: Hiding Behind the Cloth: Child Sexual Abuse and the Catholic Church. In: Journal of Child Sexual Abuse, 2007, Vol. 16, Nr. 3, S. 59–75.
  • Leitfaden für Pädagoginnen und Pädagogen zum präventiven Handeln gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. September 2007 (PDF-Datei; 1,1 MB).
  • Katrin Hawickhorst: Offenbarungsrechte und -pflichten des behandelnden Arztes bei Kenntniserlangung von Kindesmisshandlungen und Kindesmissbrauch. ZMGR 6/2012; S. 400 ff.
  • Mechthild Gründer, Magdalena Stemmer-Lück: Sexueller Missbrauch in Familie und Institutionen. Psychodynamik, Intervention und Prävention. Kohlhammer, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-17-023815-2.
  • Max Welter und Bruce Rind Das gesellschaftliche Konstrukt der sexuellen Selbstbestimmung im deutschen Recht – empirische Überlegungen In: Sexualität und Strafe, 11. Beiheft zum Kriminologischen Journal, Hrsg. Klimke/Lautmann, Beltz Verlag, 2016, S. 207–222, ISBN 978-3-7799-3511-7.
  • Max Welter und Bruce Rind Reactions to First Postpubertal Coitus and First Male Postpubertal Same-Sex Experience in the Kinsey Sample: Examining Assumptions in German Law Concerning Sexual Self-Determination and Age Cutoffs. International Journal of Sexual Health, Bd. 28, Nr. 2, 2016, doi:10.1080/19317611.2016.1150379.
  • Sophinette Becker, Julia König: Sexualität, die stört. Ein Gespräch. In: Freie Assoziation. Zeitschrift für psychoanalytische Sozialpsychologie. Band 19, Nr. 1, 2016, ISSN 1434-7849, S. 113–127 (psychoanalytischesozialpsychologie.de [PDF; 315 kB; abgerufen am 9. Juli 2020]).
Belletristik

Dokumentarfilme

Rundfunkberichte

Commons: Sexueller Missbrauch von Kindern – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Definition von sexuellem Missbrauch, in: Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, 2021
  2. Wegen des höheren Schutzalters in Dänemark und Norwegen (15 bzw. 16 Jahre) wurde bei den Studien teilweise auch der Missbrauch von Jugendlichen erfasst. In der norwegischen Studie waren die Betroffenen zum Tatzeitpunkt im Median 14 Jahre alt.
  3. Jörg M. Fegert: Was ist sexueller Missbrauch, wie häufig und in welchen Kontexten geschieht sexueller Missbrauch? (PDF; 7.964 kB) In: Universitätsklinikum Ulm. 29. Januar 2016, abgerufen am 15. Juni 2020.
  4. Tatjana Hörnle, Stefan Klingbeil, Katja Rothbart: Sexueller Missbrauch von Minderjährigen. Notwendige Reformen im Strafgesetzbuch. Hrsg.: Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsphilosophie der Humboldt-Universität zu Berlin. Berlin, S. 21 (hu-berlin.de [PDF; 1,9 MB; abgerufen am 15. Juni 2020]).
  5. Christoph J. Ahlers, Gerard A. Schaefer, Klaus M. Beier: Das Spektrum der Sexualstörungen und ihre Klassifizierbarkeit im ICD-10 und DSM-IV. In: Sexuologie. Band 12, Nr. 3/4, 2006, S. 120–152 (sexuologie-info.de [PDF; 2,0 MB; abgerufen am 14. Juni 2020] Zitate S. 146).
  6. Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: Definition von sexuellem Missbrauch. Abgerufen am 15. Juni 2020.
  7. Christoph J. Ahlers, Gerard A. Schaefer, Klaus M. Beier: Das Spektrum der Sexualstörungen und ihre Klassifizierbarkeit im ICD-10 und DSM-IV. In: Sexuologie. Band 12, Nr. 3/4, 2006, S. 120–152 (sexuologie-info.de [PDF; 2,0 MB; abgerufen am 14. Juni 2020] Zitate S. 145).
  8. Forschungsverbund „Gewalt gegen Männer“: Abschlußbericht der Pilotstudie. Im Auftrag des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Berlin 2004, S. 83 (bmfsfj.de [PDF; 7,3 MB; abgerufen am 15. Juni 2020]).
  9. Adelheid Unterstaller: Was ist unter sexuellem Missbrauch zu verstehen? (PDF; 470 kB).
  10. Michael C. Baurmann: Sexualität, Gewalt und die Folgen für das Opfer. Zusammengefaßte Ergebnisse aus einer Längsschnittuntersuchung bei Opfern von angezeigten Sexualkontakten. Berichte des Kriminalistischen Instituts, Bundeskriminalamt, Wiesbaden 1982, S. 18.
  11. Christoph J. Ahlers, Gerard A. Schaefer, Klaus M. Beier: Das Spektrum der Sexualstörungen und ihre Klassifizierbarkeit im ICD-10 und DSM-IV. In: Sexuologie. Band 12, Nr. 3/4, 2006, S. 120–152 (sexuologie-info.de [PDF; 2,0 MB; abgerufen am 14. Juni 2020] Zitate S. 149).
  12. 1 2 Anja Bochtler: In: Wie stärke ich das Kind? Badische Zeitung, Lokales, Kreis Breisgau-Hochschwarzwald, 3. Januar 2012.
  13. Straßburg, Dacheneder, Kreß: Entwicklungsstörungen bei Kindern. Urban & Fischer, 2. Auflage 2003, ISBN 3-437-22221-X, Seite 152 f.
  14. Strafakte.de: Fehldeutung von Indikatoren auf sexuellen Missbrauch.
  15. Albrecht Pfleiderer, Meinert Breckwoldt, Gerhard Martius: Gynäkologie und Geburtshilfe. 4. Auflage. Thieme Verlag, 2001, S. 472–473.
  16. Burkhard Madea: Rechtsmedizin. Befunderhebung – Rekonstruktion – Begutachtung. Springer, 2003. ISBN 3-540-43885-8.
  17. So erkennen Ärzte sexuellen Kindesmissbrauch. 12. Oktober 2017, abgerufen am 9. Februar 2020.
  18. Patricia Wolf: Missbrauch. Wenn Lehrer schweigen. Tagesspiegel, 21. März 2010, abgerufen am 15. September 2015.
  19. Renate Volbert, Anett Galow: Sexueller Missbrauch: Fakten und offene Fragen. (Memento vom 25. Juni 2013 im Internet Archive).
  20. David Finkelhor: Child Sexual Abuse: New Theory and Research. Free Press 1984, ISBN 978-0-02-910020-2.
  21. Martin Dannecker in: Sexuelle Störungen und ihre Behandlung. Volkmar Sigusch (Hrsg.). Thieme 2007, ISBN 978-3-13-103944-6.
  22. Ch. J. Ahlers, G. . Schaefer, K. M. Beier: Das Spektrum der Sexualstörungen und ihre Klassifizierbarkeit in DSM-IV und ICD-10. In: Sexuologie 12 (3/4), 2005. Direktlink:
  23. 1 2 Sexueller Kindesmissbrauch: Täter und Täterinnen. Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Stand: 2021
  24. Klaus Michael Beier (2018): Pädophilie, Hebephilie und sexueller Kindesmissbrauch. Springer Psychoterapie: Manuale doi:10.1007/978-3-662-56594-0
  25. Peer Briken, Hertha Richter-Appelt: Sexueller Missbrauch. Betroffene und Täter. In: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hrsg.): Forum Sexualaufklärung und Familienplanung. Nr. 3, 2010, S. 39–44 (bzga.de [PDF; 876 kB; abgerufen am 1. August 2023]).
  26. Christoph J. Ahlers, Gerard A. Schaefer: Pädophilie, Pädosexualität und sexueller Kindesmissbrauch. Über die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung. In: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hrsg.): Forum Sexualaufklärung und Familienplanung. Nr. 3, 2010, S. 45–50 (bzga.de [PDF; 876 kB; abgerufen am 1. August 2023]).
  27. Eberhard Schorsch: Sexualstraftäter. Enke, Stuttgart 1971, ISBN 3-432-01708-1.
  28. Norbert Nedopil: Forensische Psychiatrie: Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht. 3. Auflage. Georg Thieme Verlag 2007, S. 201 (hier online).
  29. 1 2 Jörg M. Fegert u. a.: Sexueller Kindesmissbrauch – Zeugnisse, Botschaften, Konsequenzen. Ergebnisse der Begleitforschung für die Anlaufstelle der Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs, Frau Dr. Christine Bergmann. Beltz Juventa 2013, ISBN 978-3-7799-2264-3, S. 40.
  30. PKS Jahrbuch 2018 Band 4, Seite 20 – Tatverdächtige – Geschlecht (Tabelle 20)
  31. Sgroi, S.M., Sargent, N.M.: Psychische Folgen und Behandlungsaspekte bei Opfern sexuellen Mißbrauchs durch Täterinnen. In: Michele Elliott (Hrsg.): Frauen als Täterinnen. Sexueller Mißbrauch an Mädchen und Jungen. Mebes & Noack, Köln 1995, ISBN 978-3-927796-41-6, S. 5785.
  32. Ursula Enders: Vergiftete Kindheit – Frauen als Täterinnen. In: Auch Indianer kennen Schmerz – Sexuelle Gewalt gegen Jungen. Kiepenheuer & Witsch, 1995, ISBN 3-462-02467-1, S. 101–111.
  33. Carol Hagemann-White: Opfer – Täter: zur Entwicklung der feministischen Gewaltdiskussion. In: Kortendiek, Beate, Riegraf, Birgit, Sabisch, Katja (Hrsg.): Handbuch Interdisziplinäre Geschlechterforschung, VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2019, ISBN 978-3-658-12495-3, S. 151
  34. Statement zur sexuellen Vielfalt und sexualpädagogischen Professionalität (PDF) Gesellschaft für Sexualpädagogik, 2014, S. 2.
  35. Uwe Sielert: Impulsvortrag: Der sozialpädagogische Blick auf Schule sowie die Aus- und Weiterbildung von Lehrer/innen und andere pädagogische Fachkräfte. (Memento vom 7. Februar 2014 im Internet Archive; PDF) 2010, S. 1.
  36. Uwe Sielert: Impulsvortrag: Der sozialpädagogische Blick auf Schule sowie die Aus- und Weiterbildung von Lehrer/innen und andere pädagogische Fachkräfte. (Memento vom 7. Februar 2014 im Internet Archive; PDF) 2010, S. 2.
  37. Fegert, Jörg M., 1956-,: Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen : ein Handbuch zur Prävention und Intervention für Fachkräfte im medizinischen, psychotherapeutischen und pädagogischen Bereich ; mit … 22 Tabellen. Springer Medizin, 2015, ISBN 978-3-662-44244-9.
  38. Kindesmisshandlung und Vernachlässigung : ein Handbuch. Hogrefe, 2005, ISBN 978-3-8017-1746-9.
  39. Katalog der Risiko- und Schutzfaktoren bei Kindesmisshandlung und -missbrauch. (Nicht mehr online verfügbar.) Ehemals im Original; abgerufen am 17. Juni 2017. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven.)
  40. Helweg-Larsen: The prevalence of unwanted and unlawful sexual experiences reported by Danish adolescents: Results from a national youth survey in 2002. Acta Pædiatrica, 2006, doi:10.1080/08035250600589033.
  41. Lahtinen et al.: Children's disclosures of sexual abuse in a population-based sample. Child Abuse Negl., 2018, doi:10.1016/j.chiabu.2017.10.011.
  42. Dirk Bange, Thomas Schlingmann: Sexuelle Erregung als Faktor der Verunsicherung sexuell missbrauchter Jungen. In: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. Interdisziplinäre Fachzeitschrift für Prävention und Intervention. Juli 2016.
  43. H. Dreßing, D. Dölling, D. Hermann, A. Kruse, E. Schmitt, B. Bannenberg, A. Hoell, E. Voss, H. J. Salize: Sexueller Missbrauch durch katholische Kleriker. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 116, Nr. 22, 31. Mai 2019, S. 389–396.
  44. Kühnle, 1998. Zitiert nach: Hautzinger (Hrsg.): Davison und Neale (2002): Klinische Psychologie. S. 501 f. Weinheim Belz PVU, ISBN 3-621-27458-8.
  45. L. Blanco, L. A. Nydegger, G. Camarillo, D. R. Trinidad, E. Schramm, S. L. Ames: Neurological changes in brain structure and functions among individuals with a history of childhood sexual abuse: A review. In: Neuroscience and biobehavioral reviews. Band 57, Oktober 2015, S. 63–69, doi:10.1016/j.neubiorev.2015.07.013, PMID 26363666 (Review), PDF.
  46. Schröder J, Nick S, Richter-Appelt H, Briken P: Psychiatric impact of organized and ritual child sexual abuse: Cross-sectional findings from individuals who report being victimized. Int J Environ Res Public Health 2018; 15: e2417
  47. Sexuelle Gewalt: Ein blinder Fleck Deutsches Ärzteblatt, abgerufen am 14. Dezember 2022
  48. Alle Alarmsignale überhört Kölner Stadt-Anzeiger vom 24. Februar 2021 / Meinung, abgerufen am 14. Dezember 2022
  49. Patrick Zickler: Childhood Sex Abuse Increases Risk for Drug Dependence in Adult Women. (Nicht mehr online verfügbar.) In: Vol. 17, No. 1. National Institute on Drug Abuse, April 2002, archiviert vom Original am 16. Januar 2011; abgerufen am 29. Oktober 2011 (englisch): „Women who experienced any type of sexual abuse in childhood were roughly three times more likely than unabused girls to report drug dependence as adults.“
  50. Margaret C. Cutajar, James R. P. Ogloff und Paul E. Mullen: Child Sexual Abuse and Subsequent Offending and Victimisation: A 45-year Follow-up Study. Criminology Research Council, Australian Institute of Criminology, Canberra 2011.
  51. Resch et al.: Entwicklungspsychopathologie des Kindes- und Jugendalters – Ein Lehrbuch. PVU, Weinheim 1999.
  52. Hautzinger (Hrsg.): Davison und Neale: Klinische Psychologie. BelzPVU, Weinheim 2002, ISBN 3-621-27458-8.
  53. Renate Volbert, Anett Galow: Sexueller Missbrauch: Fakten und offene Fragen. (Memento vom 25. Juni 2013 im Internet Archive).
  54. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. In: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Abgerufen am 13. Juni 2020.
  55. Kinder- und Jugendschutz. Initiativen zur Prävention von sexualisierter Gewalt. In: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 19. Januar 2015, abgerufen am 13. Juni 2020.
  56. Welche Anzeichen bei einem Kind auf sexuellen Missbrauch deuten können. 10. Oktober 2017, abgerufen am 10. Februar 2020.
  57. Kinderschutzambulanz. Eine bayernweite Anlaufstelle zur Beratung bei Verdacht auf Kindesmisshandlung. Abgerufen am 9. Februar 2020.
  58. Flyer Bayerische Kinderschutzambulanz Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am Institut für Rechtsmedizin der LMU München.
  59. Europol shows clues from child abuse images to track offenders. BBC, 1. Juni 2017, abgerufen am 3. Juni 2017 (englisch).
  60. Anzahl der polizeilich erfassten Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden, von 2009 bis 2020 veröffentlicht vom Statista Research Department, de.statista.com, 19. Mai 2021.
  61. Vgl. hierzu Tatjana Hörnle, Stefan Klingbeil, Katja Rothbart: Sexueller Missbrauch von Minderjährigen: Notwendige Reformen im Strafgesetzbuch. Gutachten, o. D. (2013), Kapitel B I. Bestandsaufnahme zur Verjährung im Strafrecht, 2. Die Verjährung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, S. 17 ff. (zu Deutschland) und 3. Rechtsvergleichender Blick auf die strafrechtlichen Verjährungsregelungen in Österreich, der Schweiz und England, S. 29 ff. (PDF, hu-berlin.de, dort S. 25 resp. 37).
  62. für alle Straftaten, die nach dem 27. Januar 2015 begangen wurden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, für weitere Details siehe Übersicht der Gesetzesänderungen bzgl. Verjährung, Herausgeber: Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend.
  63. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Case of S.L. v. Austria (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) (englisch).
  64. Amtliche Sammlung: ECHR 2003-I; zitiert in: ÖJZ 2003, S. 395 ff. (deutsch).
  65. Christine Bergmann und Kathrin Power / FAZ.net vom 29. August 2021: Die Doppelt-Eingeschlossenen (Gastbeitrag)
  66. Renate Volbert, Anett Galow: Sexueller Missbrauch: Fakten und offene Fragen. (Memento vom 25. Juni 2013 im Internet Archive).
  67. Andreas Jud, Miriam Rassenhofer, Andreas Witt, Annika Münzer, Jörg M. Fegert: EXPERTISE – Häufigkeitsangaben zum sexuellen Missbrauch. https://beauftragter-missbrauch.de/presse-service/literatur-und-medien/?L=0
  68. 1 2 Ursula Wirtz: Seelenmord – Inzest und Therapie. Kreuz-Verlag. ISBN 978-3-7831-1963-3, Seite 22 ff.
  69. GEWALT UND MISSBRAUCH AN KINDERN Österreichische Ärztezeitung Nr. 17 vom 10. September 2004.
  70. Sabine Fisch: Sexueller Missbrauch – tabuisiert und schwer zu beweisen, Ärzte Woche 13/2009, springermedizin.at, Schwerpunkt: Gerichtsmedizin (Memento vom 14. Mai 2014 im Internet Archive)
  71. Article 130 – NY Penal Law (Sex offenses). Abgerufen am 2. November 2017.

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