Sozialbetrug bezeichnet einen Tatbestand nach § 153 d des österreichischen Strafgesetzbuches, der zum 1. März 2005 eingeführt wurde.

Merkmale

Ein Sozialbetrug liegt vor, wenn abgabenpflichtige Selbständige oder Arbeitgeber keine oder zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abführen, indem sie ihre Arbeiter oder Angestellten nicht als Arbeitnehmer anmelden oder falsche Unterlagen über die Art und Dauer eines Arbeitsverhältnisse vorlegen oder Scheinfirmen gründen, die sie auflösen, sobald Beitragsforderungen der Sozialbehörden eintreffen. Bedingter Vorsatz ist für die Strafbarkeit ausreichend. Der Tatbestand ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Übersteigen die vorenthaltenen Beiträge und Zuschläge 50.000 €, steigt der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre. Der Tatbestand gilt auch für leitende Angestellte wie Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Prokuristen. Die Branchen mit dem größten Anteil an Sozialbetrug sind die Baubranche und die Gastronomie.

Siehe auch

Umgangssprachlich wird "Sozialbetrug" verwendet als Bezeichnung für das betrügerische Erschleichen von Sozialleistungen.

Dies ist in Deutschland aber kein eigenes Delikt, sondern unterliegt dem allgemeinen Betrugs-Paragraphen § 263 StGB. In der Schweiz kann "Sozialbetrug" als "unrechtmässiger Sozialhilfebezug" gemäß Art. 148a StGB oder als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gewertet werden. Die strafrechtliche Beurteilung, ob ein unrechtmässiger Sozialhilfebezug oder Betrug vorliegt, obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

Einzelnachweise

  1. Neuer Straftatbestand Sozialbetrug ab 1. März 2005 (Memento vom 23. August 2013 im Internet Archive), Kanzlei Dr. Klinger & Rieger, Salzburg

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