Basisdaten
Titel:Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2010
Kurztitel: Staatsanwaltschaftsgesetz
Abkürzung: StAG
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Liechtenstein
Rechtsmaterie: öffentliches Recht
Erlassen am: 15. Dezember 2010
Inkrafttreten am: 1. Februar 2011
Letzte Änderung durch: LGBl. 2011 Nr. 49
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) vom 15. Dezember 2011 regelt die Aufgaben und Organisation sowie das Dienstrecht der Staatsanwälte und der nicht-staatsanwaltlichen Angestellten der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (StA) (Art 1 StAG).

Spezialgesetzliche Vorschriften über das Dienstrecht der nicht-staatsanwaltlichen Angestellten gemäss Staatspersonalgesetzes werden durch das StAG nicht abgeändert. Diese Bestimmungen gehen dem StAG weiterhin vor (Art 25 StAG).

Zweck der Regelung

Das StAG dient insbesondere der Regelung:

  • der Aufgaben, Organisation und Ausbildung von Staatsanwälten;
  • des Weisungsrechts;
  • der Berichtspflichten;
  • des Dienstrechts;
  • der Beziehung der Staatsanwaltschaft zu den Gerichten.

Die zwei Schwerpunkte des StAG sind in den Abschnitten II (Organisation, Art 4 bis 24 StAG) und III. (Dienstrecht, Art 25 bis 51 StAG) zu sehen. Das StAG wird durch die liechtensteinische Strafprozessordnung (StPO) und weitere spezialgesetzliche Bestimmungen ergänzt.

Aufbau des StAG

I. Allgemeine Bestimmungen

Art 1 Gegenstand

Art 2 Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Art 3 Begriffe und Bezeichnungen


II. Organisation
A. Aufbau und Organe der Staatsanwaltschaft

Art 4 Staatsanwälte

Art 5 Leiter der Staatsanwaltschaft

Art 6 Abteilungen

Art 7 Geschäftsstelle

B. Weisungen

Art 8 Grundsatz

Art 9 Remonstrationsrecht, Gewissensschutz, Weisungsbekanntgabe

C. Geschäftsverteilung, Revision, Anwesenheit und Berichterstattung

Art 10 Geschäftsverteilung

Art 11 Revision

Art 12 Anwesenheit im Amt und Rufbereitschaft

Art 13 Berichte

Art 14 Jahresberichte

D. Dokumentation und Registrierung

Art 15 Tagebuch

Art 16 Register

Art 17 Einsicht in Tagebücher und Unterlagen

Art 18 Datenbearbeitung

E. Beziehung zu den Gerichten

Art 19 Verrichtung von Handlungen bei den Gerichten

F. Aufsicht

Art 20 Dienstaufsicht

Art 21 Dienstaufsichtsbeschwerde

G. Ausschluss und Ablehnung von Staatsanwälten

Art 22 Ausschluss

Art 23 Ablehnung

Art 24 Ausschluss- und Ablehnungsverfahren


III. Dienstrecht
A. Allgemeines

Art 25 Anwendbares Recht

B. Staatsanwaltlicher Vorbereitungsdienst

1. Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art 26 Begründung des Dienstverhältnisses

Art 27 Dienstzeit

Art 28 Beendigung des Dienstverhältnisses

2. Ausbildung der Staatsanwaltsanwärter

Art 29 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes

Art 30 Gestaltung und Leitung des Vorbereitungsdienstes

Art 31 Beurteilung des Ausbildungsstandes

C. Begründung des Dienstverhältnisses

Art 32 Ausschreibung und Anstellung

Art 33 Anstellungserfordernisse

Art 34 Dauer des Dienstverhältnisses

Art 35 Diensteid

D. Rechte und Pflichten der Staatsanwälte

Art 36 Allgemeine Pflichten

Art 37 Pflicht zur Befolgung von Weisungen

Art 38 Verschwiegenheitspflicht

Art 39 Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

Art 40 Verbot der Geschenkannahme

Art 41 Ausgeschlossene Tätigkeiten

Art 42 Nebenbeschäftigungen von Staatsanwälten

Art 43 Besoldung und Entschädigung

Art 44 Dienstliche Auslagen

Art 45 Ferien

Art 46 Urlaub und dienstfreie Tage

Art 47 Datenschutz

E. Änderung der Verwendung

Art 48 Vorübergehende Dienstzuteilung

F. Beendigung des Dienstverhältnisses

Art 49 Grundsatz

Art 50 Kündigung

G. Disziplinarrecht

Art 51 Grundsatz


IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art 52 Übergangsbestimmungen

Art 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Art 54 Inkrafttreten

Einzelnachweise

  1. Das StAG wurde im Laufe des Gesetzwerdungsprozesses wesentlich abgeändert. Vergleich dazu zum Beispiel die Vorschläge in: Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Staatsanwaltschaft (Staatsanwaltschaftsgesetz; StAG) vom 9. März 2010, RA 2010/238-1622.

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