Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851 trat am 1. Juli 1851 in Kraft. Es vereinheitlichte das Strafrecht im Königreich Preußen.

Geschichte

Kodifikationsprozess

Bereits nach Erlass des Allgemeinen Landrechts wurden Bestrebungen vorgebracht das Gesetz zu überarbeiten. Die Ausarbeitung eines neuen Entwurfes war dann 1825 mit dem Auftrag des preußischen Justizministers begonnen worden, ein Strafgesetzbuch zu erarbeiten. Der Prozess, der sich über 25 Jahre hinziehen sollte, wurde vom Juristen Goldtdammer als einer „der denkwürdigsten legislatorischen Prozesse der neueren Zeit“ charakterisiert. Die ersten Entwürfe des preußischen Justizministeriums von 1833 und 1836 orientierten sich an den Gesetzbüchern aus Hannover, Bayern und Württemberg. Diese Entwürfe des Justizministeriums waren als reaktionär betitelt worden, unter anderem wegen der Ausweitung der politischen Straftatbestände. Diese als reaktionär bezeichneten Entwürfe wurden unter der Leitung des Rechtsgelehrten von Savigny teilweise entschärft. Im Jahre 1843 wurde ein neuer Entwurf veröffentlicht. Dieser orientierte sich zwar hauptsächlich am Strafgesetzbuch des Großherzogtums Hessen von 1842, erstmals lag jedoch auch das Kriminalgesetzbuch von Braunschweig als Material zugrunde. Dieser Entwurf wurde den Landtagen und der Wissenschaft zur Überprüfung vorgelegt, was zu einem weiteren, noch liberaleren Entwurf von 1845 führte, so wurde bspw. auf die körperliche Züchtigung vollständig verzichtet. Der Entwurf war er ein Produkt des Konfliktes der deutschen Strafgesetzgebung mit dem code pénal, der in den Rheinprovinzen Preußens galt und dort sich einiger Beliebtheit erfreute. Die rheinischen Provinzialstände übten Kritik an dem Entwurf von 1845, so bspw. an den Auswirkungen für die bestehenden Geschworenengerichte und den fehlenden klaren Regeln zur Gerichtskompetenz, insbesondere da keine Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen vorgesehen war. Diese Divergenzen versuchte von Savigny in einem Entwurf von 1847 auszuräumen. Dieser Entwurf war nun viel mehr nach französischen Vorbild ausgearbeitet. Das zeigt sich in unter anderem einer Verschärfung der Todesstrafe durch Ausstellens des Kopfes nach der Hinrichtung, Einführung der körperlichen Züchtigung als Schärfung der Zuchthausstrafe und Wiederaufnahme der Vermögenkofiskation bei politischen Verbrechen. In den nachfolgenden Jahren, insbesondere aufgrund der Forderungen des Vormärzes wurde der Vorschlag noch weiter angepasst und das Strafsystem noch teilweise entschärft und die strafbaren Handlungen dreigeteilt, Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Dieser Entwurf bildete die Grundlage für das Strafgesetzbuch, welches am 1. Juli 1851 in Kraft trat. Es löste die Strafbestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten (dort Zweiter Teil, Zwanzigster Titel) ab. In den Gebieten, die erst seit dem Wiener Kongress 1815 zu Preußen gehörten, löste es den Code pénal von 1810 bzw. das gemeine Recht ab.

Der Einfluss der Partikularstrafgesetzbücher auf das preußische Strafgesetzbuch blieb gering. Dies liegt begründet in der aufwendigen und langwierigen Entstehungsgeschichte der preußischen Kodifikation, die zu einer eigenständigen Entwicklung geführt hatte. Einen wichtigen Einfluss bildete weiterhin das rheinische Strafrecht, jedoch löste sich das PrStGB in straftheoretischer Hinsicht deutlich von der französischen Dogmatik.

Weitere Entwicklung

1867 wurde es in den Gebieten eingeführt, die Preußen infolge des Deutschen Kriegs 1866 annektiert hatte.

Zum 1. Januar 1871 wurde es durch das nach seinem Vorbild geschaffene Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, das ein Jahr später fast unverändert zum Reichsstrafgesetzbuch wurde, abgelöst.

Literatur

  • Dominik Strohkendl: Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851. Entstehungsgeschichte und Inhalt im Lichte weiterer deutscher Strafgesetzbücher des 19. Jahrhunderts. Erich Schmidt Verlag, 2019. ISBN 978-3-503-18284-8.

Einzelnachweise

  1. 1 2 Benedikt Beßmann: Das Strafrecht des Herzogtums Braunschweig im 19. Jahrhundert bis zum Reichsstrafgesetzbuch. De Gruyter, 2019, S. 208211.
  2. Melchior Stenglein: Sammlung deutscher Strafgesetzbücher. Christian Kaiser, München 1858.
  3. Friedrich Oppenhoff: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 2. Auflage. Georg Reimer, Berlin 1872, S. 750.
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