Eine Stubengesellschaft (auch Trinkstube oder Herrenstube genannt) ist seit dem 14. Jahrhundert ein Zusammenschluss von Adeligen und wohlhabenden Bürgern mit dem Ziel, auf die lokale Politik Einfluss zu nehmen, Geschäfte zu schließen und Heiraten anzubahnen, und damit eine mögliche Organisationsform der Patriziergesellschaft. Die Bezeichnung leitet sich von dem ursprünglichen Namen „Trinkstubengesellschaft“ ab. Mit dem Aufkommen dieser Vereine wurde daraus geradezu eine Mode, vor allem den Oberrhein hinauf bis in die Nordschweiz hinein.

Satzungsmerkmale

Für Stubengesellschaften gibt es einige bezeichnende Merkmale, die ihnen bei allen regionalen Unterschieden gemeinsam sind.

Mitglied oder vielmehr „Stubengeselle“ konnte man auf Antrag, aber nur durch freie Kooptation der bereits vorhandenen Mitglieder werden, also durch einstimmigen oder mehrheitlichen Beschluss der Gesellen. Dafür waren aber mehrere Voraussetzungen zu erfüllen: oft ein erhebliches Vermögen, in bestimmten Fällen die Adelszugehörigkeit, in anderen Fällen wahlweise auch der Status als herrschaftlicher Beamter, als kommunaler Amtsträger, als Geistlicher oder Angehöriger der weiteren Honoratiorenschaft; daneben ein einmaliges, oft ziemlich hohes Einkaufsgeld in barer Münze oder in Form eines wertvollen Bechers, das Söhnen und Erben zumeist erlassen wurde, in jedem Fall aber ein Einstand, den der Neuling als Essen oder Umtrunk für alle Gesellen zu erbringen hatte.

Die Mitgliedschaft war erblich und erlosch auch nicht bei Wegzug aus der Gemeinde. Sie konnte aber entzogen werden, wenn der Geselle hartnäckig seinen Pflichten nicht nachkam. Dazu gehörte neben der sofortigen Bezahlung der abendlichen Zeche vor allem die pünktliche Entrichtung eines jährlichen Beitrags, der relativ gering war und die laufenden Kosten (vor allem die Beheizung der Stube) decken sollte. Wo die Gesellschaft in späteren Jahren tatsächlich gemeinsam Vermögen oder Grundbesitz erwarb, wurde sie als Ganerbschaft, also als Erbengemeinschaft, weitergeführt.

Über die Einhaltung der Stubenordnung wachte der „Stubenmeister“. Er hatte – natürlich ehrenamtlich – die Geschäfte der Gesellschaft zu besorgen, haftete für das Inventar und bisweilen auch für die Beitragszahlungen, führte die Abrechnungen vor allem der Zeche und hatte insbesondere den Vorsitz der Gesellschaft inne, etwa wenn diese zu Gericht saß. Die Stubengesellschaft war in gewisser Weise ein rechtsfreier Raum, der sich mit ihrer Gründung quasi automatisch konstituierte. Ihre Mitglieder waren – sofern sie adlig waren, eine Selbstverständlichkeit – von Wach- und Frondiensten frei, aber auch von Abgaben an die Gemeinde; die Stube konnte mit gewissen Einschränkungen Asyl gewähren; es war verboten, auf der Stube Pfändungen durchzuführen; und schließlich besaß sie die Gerichtshoheit, also das Recht, über innere Angelegenheiten selbst richten zu dürfen.

Stubenfähigkeit

Für die Mitgliedschaft in einer Stubengesellschaft war die sogenannte Stubenfähigkeit notwendig. Stubenfähig waren grundsätzlich alle Nachkommen von Patriziern. Nachträglich erwerben konnte man die Stubenfähigkeit nur durch Heirat einer Person mit Stubenfähigkeit. Ein Kauf der Stubenfähigkeit war dagegen nicht möglich. Im Laufe der Zeit wurden die Zulassungsregelungen zum Teil noch weiter verschärft. Dann konnten beispielsweise nur noch Personen mit Bürgerrechten Mitglied werden.

Bekannte Stubengesellschaften

In gewisser Weise ein Vorläufer aller späteren Stubengesellschaften ist:

  • Bruderschaft Richerzeche, Köln, gegründet im 12. Jahrhundert

Die bekanntesten Stubengesellschaften bestanden in den Städten Frankfurt am Main und Lübeck:

Von den kleineren Gesellschaften ist heute nur noch eine bekannt:

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. So wird etwa in Colmar 1408 eine „von altersher gewesene“ Trinkstube Zum Waagkeller erwähnt, doch schon erheblich früher, 1303, gab es eine mansio civitatis mit einer Art Vereinssatzung.
  2. In Frankfurt am Main konstituierte sich 1357 die Trinkstube Zum Römer, die später nahtlos in die Gesellschaft Alten Limpurg überging.
  3. Das gilt nicht für Frankfurt am Main, wo solche Gesellschaften bis ins 15. Jahrhundert hinein grundsätzlich allen Schichten, also insbesondere auch Handwerkern und Kaufleuten, offenstanden.
  4. Günther Grünsteudel, Günter Hägele, Rudolf Frankenberger (Hrsg.): Augsburger Stadtlexikon. 2. Auflage. Perlach, Augsburg 1998, ISBN 3-922769-28-4.
  5. Stadtarchiv Augsburg: Das Augsburger Hochzeits-Geschlechter-Buch

Literatur

  • Erich Bayer, Frank Wende: Wörterbuch zur Geschichte. Begriffe und Fachausdrücke (= Kröners Taschenausgabe. Bd. 289). 5., neugestaltete und erweiterte Auflage. Kröner, Stuttgart 1995, ISBN 3-520-28905-9.
  • Albrecht Cordes: Stuben und Stubengesellschaften. Zur dörflichen und kleinstädtischen Verfassungsgeschichte am Oberrhein und in der Nordschweiz (= Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte. Bd. 38). Fischer, Stuttgart/Jena/New York NY 1993, ISBN 3-437-50358-8 (Zugleich: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1992).
  • Rainer Koch: Grundlagen bürgerlicher Herrschaft. Verfassungs- und sozialgeschichtliche Studien zur bürgerlichen Gesellschaft in Frankfurt am Main (1612–1866) (= Frankfurter historische Abhandlungen. Bd. 27). Steiner, Wiesbaden 1983, ISBN 3-515-03858-2 (Zugleich: Frankfurt am Main, Univ., Habil.-Schr., 1981).
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