Als Teilbaugenehmigung bezeichnet man im öffentlichen Baurecht eine verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde nach Einreichung des Bauantrags, aber vor Entscheidung über die Baugenehmigung über einzelne Teile eines Bauvorhabens, z. B. die Erstellung der Baugrube, des Rohbaus oder einzelner Bauabschnitte eines größeren Vorhabens.
Das Institut dient der Beschleunigung des Baugeschehens. Die Ausgestaltung ist Ländersache, für Niedersachsen finden sich die Regelungen beispielsweise in §§ 76, 77 der Bauordnung.
Wie eine Baugenehmigung wird auch eine Teilbaugenehmigung nur auf Antrag erteilt. Wie diese stellt sie einen Verwaltungsakt mit einem feststellenden und einem verfügenden Teil dar. Festgestellt wird die grundsätzliche Baurechtskonformität des gesamten Vorhabens, verfügt wird jedoch nur eine teilweise Aufhebung des präventiven Bauverbots. Damit berechtigt sie wie eine Baugenehmigung, aber anders als ein Bauvorbescheid bereits zum Bauen. Der Rechtsschutz folgt denselben Regeln wie bei der Baugenehmigung.
Hinsichtlich des restlichen Genehmigungsverfahrens entfaltet die Teilbaugenehmigung als sog. vorläufiges positives Gesamturteil eine Bindungswirkung, grundsätzlich darf die endgültige Baugenehmigung nur noch verweigert werden, wenn die Teilbaugenehmigung aufgehoben werden könnte. Allerdings steht der Behörde bei der Entscheidung über die Teilbaugenehmigung ein Ermessen zu. Auch können nachträglich zusätzliche Anforderungen an bereits genehmigte Teile gestellt werden. Zumindest in Niedersachsen ist zudem die Geltung auf drei Jahre beschränkt.
Durch die Erteilung der Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben wird die Teilbaugenehmigung gegenstandslos. Eine Teilbaugenehmigung wird von einer nachfolgenden Baugenehmigung mit der Folge „aufgezehrt“, dass sie nicht mehr selbständiger Gegenstand eines Anfechtungsbegehrens sein kann, es sei denn, die Baugenehmigung beschränkt sich auf Regelungen, die noch nicht in der insoweit fortbestehenden Teilbaugenehmigung enthalten waren.
Weblinks
- Caspar David Hermanns, Dietmar Hönig: Die Bindunsgwirkung von Teilbaugenehmigungen im Verhältnis zur abschließenden Baugenehmigung unter besonderer Berücksichtigung des § 79 LBO SH. Abgerufen am 24. Januar 2017.
- Frei und Hansestadt Hamburg/Bezirksamt Bergedorf: Teilbaugenehmigung nach § 72 Abs. 5 HBauO vom 26. Februar 2016 (Neubau einer Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende mit bis zu 3.400 Plätzen, den dazugehörigen Folgeeinrichtungen und Nebeneinrichtungen)
Einzelnachweise
- ↑ Start frei für 12-Millionen-Erweiterung von Lampenwelt in Schlitz Fuldaer Zeitung, 27. Juli 2016
- ↑ Die ersten Bagger buddeln an der Debyestraße Aachener Nachrichten, 15. September 2016
- ↑ Anja Hanneforth: Rossmann: Baustart noch im Januar. Teilbaugenehmigung ist da Haller Kreisblatt, 10. Januar 2017
- ↑ OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 401
- ↑ OVG Münster, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 B 523/96, BRS 58 Nr. 150; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19. Februar 1997 – 3 B 137/96, BRS 59 Nr. 156
- ↑ BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 25 Cs 05.736
- ↑ VG Augsburg, Urteil vom 20. März 2014 - Az. Au 5 K 12.1414, Au 5 K 13.64