Als Tippgeber (auch Tippvermittler oder Kontaktgeber) wird bezeichnet, wer einem Anbieter einen abschlusswilligen Kunden namhaft macht. Häufig werden für diese Tätigkeit Tippgeber-Provisionen in Form von Sachprämien oder Barzahlungen ausbezahlt (bekannt vor allem bei Zeitschriftenabonnements). Viele Unternehmen der Versicherungs-, Telefon-, Strom- und Internetanbieterbranche haben häufig ein entsprechendes Tippgeber-Programm.

Versicherungen

Europäische Union

In der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (IMD1) ist der Tippgeber vom Versicherungsvermittler nicht abgegrenzt, weil gar nicht vorgesehen. Der Begriff der Versicherungsvermittlung ist nach der RL 2002/92/EG weit auszulegen und umfasst somit grundsätzlich auch Tippgeber.

Der Tippgeber jedoch unterstehen nach überzeugender Rechtsansicht nicht der RL 2002/92/EG: „Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung“. Die RL 2002/92/EG wurde durch die RL 2014/65/EU überarbeitet aber bezüglich der Definition des Tippgebers als eine Person, welche nur Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer weitergibt, noch keine Änderung durchgeführt. Es ist aber in der neuen RL über die Versicherungsvermittlung in Art 2 Nr. 3 lit. b eine Klarstellung geplant.

Deutschland

Rechtliche Besonderheiten weist diese Art der Kundengewinnung in Deutschland im Bereich der Versicherungsvermittlung auf. Hier liegt der Vorteil einer Tippgeber-Tätigkeit darin, dass auf diese Weise Personen im Bereich erlaubnispflichtiger Berufe tätig werden können, ohne selbst den teuren und zeitaufwändigen Zulassungsprozess über sich ergehen zu lassen. Allerdings dürfen Tippgeber auch keinerlei Beratung durchführen oder anderweitig am eigentlichen Abschlussvorgang beteiligt sein.

Der Tippgeber übt also lediglich eine Vermittlung an zugelassene Vermittler aus, in dem er Abschlussmöglichkeiten für einen oder mehrere Verträge namhaft (Namhaftmacher) oder die Anbahnung möglich macht (Kontaktgeber). Dabei kommt es auf objektive Erscheinungsbild der Tätigkeit an, um diejenige des Tippgebers von der des Versicherungsvermittlers abgrenzen zu können.

Für Versicherungsvermittler ist dies darüber hinaus die einzige Möglichkeit, trotz des Provisionsabgabeverbots Teile ihrer Abschlussprovision weiterzureichen. Allerdings steht hier eine ausgiebige Nutzung der Regelung im Widerspruch zur Wettbewerbsrichtlinie der deutschen Versicherungswirtschaft, die öffentliche Provisionszusagen an Anschriftenvermittler untersagt. Dennoch gibt es einige Versicherungsvermittler und auch Versicherungsgesellschaften, die ihre Tippgeber-Programme öffentlich bewerben. Da o. g. Wettbewerbsrichtlinie keine Gesetzeskraft hat, sondern im Wesentlichen nur eine freiwillige Selbstverpflichtung der Versicherungsgesellschaften ist, gehen die Aufsichtsbehörden IHK und BaFin nicht gegen Verstöße vor.

Österreich

In Österreich sind Tippgeber nach § 376 Ziff. 18 Abs. 8 GewO 1994 mit einem freien Gewerbe tätig. Versicherungsvermittler hingegen nach § 94 Ziff. 76 iVm § 137 ff GewO 1994 unterliegen einem reglementierten Gewerbe.

Das freie Gewerbe des Tippgebers ist insbesondere nicht „auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere“ nicht „die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag“. Der Tippgeber beschränkt sich daher nach § 376 Ziff. 18 Abs. 8 GewO 1994 auf die „Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen“.

Einzelnachweise

  1. ABl. L 9, 3.
  2. Michael Gruber in „Der Tippgeber“ in Zeitschrift für Finanzmarktrecht, 8/2014, S. 357 unter Bezugnahme auf Reiff, VersR 2014, S. 501, und BGH VersR 2014, S. 497 ff zur Rs. EuGH C-555/11.
  3. BGH, I ZR 7/13 –„Tchibo“, Peter Jabornegg in VR 2005, 129; Reiff, VersR 2014, S. 501, Fn. 6 und in MünchKomm VVG § 59 Rn 11.
  4. RL 2002/92/EG, Art. 2 Ziff. 3 Abs. 3
  5. Richtlinie 2014/65/EU (PDF)
  6. KOM (2012) 360 endg., Art 2 Nr. 3 lit. b. und Europäisches Parlament in P7_TA(2014)0155 sowie im „Presidency compromise“ 9760/14, S. 20.
  7. IHK Chemnitz: Wer ist ”Tippgeber” und nicht Versicherungsvermittler? (Memento des Originals vom 24. März 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., abgerufen am 7. Mai 2011. Siehe auch die Begründung anlässlich der Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes in BTDrucks 16/1935, 18.
  8. BTDrucks (Fn. 17) 17.
  9. BGH, I ZR 7/13 –„Tchibo“ unter Bezugnahme auf Art 2 Nr. 3 der RL 2002/92/EG.
  10. §§ 34c und 34d GewO.
  11. Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (Memento des Originals vom 7. April 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., abgerufen am 7. Mai 2011
  12. Versicherungsjournal: Tippgeber mit Provisionsbeteiligung, abgerufen am 7. Mai 2011
  13. Schreiben von BaFin und IHK Köln zur Nichtverfolgung von Beschwerden. Abgerufen am 27. Juli 2011.
  14. Versicherungsvermittlung ist nach § 137 Abs. 1 GewO 1994: … um das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Es kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung, und des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung, handeln.
  15. § 376 Ziff. 18 Abs. 8 GewO 1994.

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