Der Trennungsgrundsatz ist ein planungsrechtliches Optimierungsgebot und Leitziel verwaltungsrechtlicher Abwägung bei der Bauleitplanung.

Bedeutung

Wie das Gebot der Rücksichtnahme folgt auch der Trennungsgrundsatz aus dem übergeordneten Gebot der planerischen Konfliktbewältigung.

Er unterliegt den Anforderungen des Abwägungsgebots und kann – wenn gewichtige Gründe dies rechtfertigen – im Wege der Abwägung überwunden werden. Damit handelt es sich bei dem Trennungsgebot um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz.

Einfachgesetzliche Regelung

Eine Gemeinde hat beispielsweise bei der Planung eines neu anzulegenden, einer bereits vorhandenen Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebietes gem. § 50 BImSchG die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen. Im Fall benachbarter, miteinander unverträglicher Nutzungen hat sie zur Bewältigung dieser Gemengelage durch planerische Maßnahmen – so weit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können, etwa durch die Festsetzung von Schutzflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB.

Eine Fehlgewichtung kann zu einem im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle beachtlichen Abwägungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB führen.

Einzelnachweise

  1. Thomas Würtenberger: Rechtliche Optimierungsgebote oder Rahmensetzungen für das Verwaltungshandeln? ohne Jahr, abgerufen am 5. Oktober 2019
  2. Bernhard Stüer: Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung BayVBl. 2000, S. 257–267
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 4 BN 16.04
  4. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 = Flachglas-Urteil
  5. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90
  6. Wolfgang Klett: Zum Optimierungsgebot bei Gemengelagen im Rahmen der Bauleitplanung September 2012

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