Uraltguthaben ist ein Begriff aus dem Recht der Währungsumstellung in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Er bezeichnete Reichsmarkguthaben, die am 8. Mai 1945 bei einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts bestanden.

Gemäß § 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (UErgG) wurden Uraltguthaben durch Gutschrift von einer Deutschen Mark für je 20 Reichsmark in Neugeldguthaben umgewandelt.

Zeitgeschichtlicher Hintergrund

Die westdeutsche Währungsreform von 1948 galt nur in den drei westdeutschen Besatzungszonen (Trizone), nicht aber in den drei Westsektoren Berlins. Berlin bildete auch noch in der Nachkriegszeit zusammen mit seinem Umland einen eng verflochtenen Wirtschaftsraum. Aus diesem Grund versuchten die westlichen Alliierten, die währungspolitische Einheit Berlins zu erhalten, auch nachdem am 20. Juni 1948 mit der Einführung der D-Mark (West) in den damaligen Westzonen die politische Spaltung Deutschlands de facto vollzogen worden war. Anders als in westlichen Besatzungszonen konnte in den Westsektoren Berlins vorübergehend auch die im Ostsektor gültige Währung – die Kuponmark bzw. später die D-Mark (Ost) – verwendet werden.

Die Westalliierten entschlossen sich erst am 20. März 1949, die D-Mark (West) auch zum alleinigen Zahlungsmittel in den Westsektoren Berlins zu erklären.

1957 wurde mit der Errichtung der Landeszentralbank in Berlin als Rechtsnachfolgerin der Berliner Zentralbank die Einbindung in das bundesdeutsche Notenbanksystem vollendet. Ostberlin war seit Juli 1948 als Sitz der Deutschen Notenbank und seit Dezember 1967 als Sitz der Staatsbank der DDR das Zentrum des ostdeutschen Monobankensystems.

Bedeutung der Uraltguthaben

Die Gesetzgebung zur Währungsreform galt nur in den drei westlichen Besatzungszonen, nicht aber in West-Berlin. Am 20. Juni 1948 hatte nur jeder Einwohner des westdeutschen Währungsgebiets gegen Einzahlung von 60 Mark Altgeld 40 Deutsche Mark (DM) in bar erhalten. Altgeldguthaben in Reichsmark wurden in Westdeutschland zum 27. Juni 1948 grundsätzlich in der Weise in Neugeldguthaben umgewandelt, dass den Inhabern für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben wurde. Mit dem Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 wurde auch die Umwandlung von Reichsmarkguthaben, die am 8. Mai 1945 bei einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts bestanden (Uraltguthaben) hatten, geregelt. Kontoinhabern wurde für je zwanzig Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben (§ 1 UErgG).

Nach § 2 des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 erloschen mit Ablauf des 30. Juni 1976 sowohl die Ansprüche aus Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet als auch Uraltguthaben in Berlin.

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz - UErgG) vom 21. September 1953 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 94 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist
  2. 50 Jahre Landeszentralbank in Berlin und Brandenburg 1949 - 1999 Festschrift, Website der Bundesbank, abgerufen am 16. Oktober 2019
  3. Anne Sudrow: Kleine Ereignisgeschichte der Währungsreform 1948 29. Juni 2018 (APUZ 27/2018)
  4. Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) vom 20. Juni 1948, verfassungen.de, abgerufen am 16. Oktober 2019
  5. Zweites Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) vom 20. Juni 1948, verfassungen.de, abgerufen am 16. Oktober 2019
  6. Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948, verfassungen.de, abgerufen am 16. Oktober 2019
  7. Bernd Sprenger: 50 Jahre Währungsreform. 1948 und die wirtschaftspolitischen Folgen. Erweiterte Fassung eines Vortrages im Rahmen des Symposiums „Währungspolitische Weichenstellungen im 20. Jahrhundert“ der Konrad-Adenauer-Stiftung am 27. April 1998, S. 207
  8. § 2 Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948
  9. BGBl. I S. 3123
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