Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses. Er ist im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dazu, dem Kläger ohne eine langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Im Urkundenprozess kann ein Anspruch geltend gemacht werden, der auf Zahlung von Geld oder auf Lieferung von vertretbaren Sachen oder Wertpapieren gerichtet ist, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können (§ 592 ZPO).

Der eingeschränkte Rechtsschutz für den Beklagten rechtfertigt sich durch die erhöhte Zuverlässigkeit des Urkundenbeweises.

Ablauf

Die Wahl der Verfahrensart liegt beim Kläger (§ 593 Abs. 1, § 596 ZPO).

Beschleunigung des Verfahrens

Die grundlegende Regelung, nach der als Beweismittel nur Urkunden zugelassen sind, wird durch weitere Vorschriften ergänzt, um sicherzustellen, dass die Beschleunigungsfunktion des Urkundenprozesses nicht unterlaufen werden kann.

Nach § 595 Abs. 2 ZPO sind (für beide Parteien) als Beweismittel bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (Urkundenbeweis) sowie bezüglich anderer als der anspruchsbegründenden Tatsachen nur Urkunden und Parteivernehmung zulässig. Das bedeutet, dass kein Augenschein eingenommen, kein Zeuge vernommen und kein Sachverständiger gehört werden kann. Es werden somit (außer der Vernehmung der Parteien selbst) nur schriftliche Beweismittel herangezogen. Auch Einwendungen des Beklagten dürfen gemäß § 598 ZPO nur auf Beweismittel nach § 595 ZPO gestützt werden. Alle Einwendungen, die eine darüber hinausgehende Beweisaufnahme erfordern würden, sind im Urkundenprozess nicht statthaft. Der Kläger kann, wenn sich abzeichnet, dass er weitere Beweismittel benötigt, um den Anspruch durchzusetzen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess absehen, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf. Der Rechtsstreit bleibt in diesem Fall wie beim Nachverfahren im ordentlichen Verfahren anhängig; alle Beweismittel werden zulässig.

Eine Widerklage ist im Urkundenprozess nicht möglich, § 595 Abs. 1 ZPO. Auch das dient der Beschleunigung.

Vorbehaltsurteil und Nachverfahren

Kann der Kläger sich im Urkundenverfahren durchsetzen, so ergeht das Urteil unter dem Vorbehalt, dass dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt (Vorbehaltsurteil), wenn der Beklagte dem Anspruch des Klägers widersprochen hat. Das Vorbehaltsurteil kann sofort und ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden, § 708 Nr. 4 ZPO.

Der Prozess wird im Nachverfahren als gewöhnlicher Zivilprozess fortgesetzt und bleibt in derselben Instanz. Der Beklagte beantragt im Nachverfahren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dazu kann er sich sämtlicher Beweismittel bedienen. Der Kläger beantragt im Nachverfahren, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Unterliegt der Kläger in Nachverfahren und wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben, kann der Beklagte im Nachverfahren Schadensersatz für eine zwischenzeitliche Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil verlangen, § 600 Abs. 2 i. V. m. § 302 Abs. 4 ZPO.

Klage auf zukünftige Leistungen

Der Urkundenprozess kann mit der Klage auf zukünftige Leistungen gem. § 259 ZPO kombiniert werden. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen (etwa Dienst- oder Mietverträgen), bei denen es in der Regel neben zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen (Zahlungs-)Ansprüchen um erst in der Zukunft fällige Ansprüche geht und bei denen die Zahlungsansprüche leicht durch Urkunden belegt werden können, bietet es sich an, auch zukünftige Zahlungen im Wege des Urkundenprozesses einzuklagen.

Wechsel- und Scheckprozess

Die verwandten Verfahrensarten Wechselprozess und Scheckprozess sind Unterarten des Urkundenprozesses, die sich dadurch auszeichnen, dass nur bestimmte Forderungen – nämlich solche aus Wechseln beziehungsweise Schecks – eingeklagt werden.

Unzulässigkeit des Urkundenprozesses

Der Urkundenprozess ist im Arbeitsgerichtsverfahren nicht anwendbar (§ 46 Abs. 2 ArbGG).

Nach der Rechtsprechung kommt die Durchführung eines Urkundenprozesses trotz Vorliegens der Voraussetzungen dann nicht in Betracht, wenn hierdurch die Möglichkeit zur Aufklärung, ob gegen Gemeinschaftsrecht – namentlich EU-Beihilfevorschriften – verstoßen wurde, nicht ausreichend gewährleistet wird.

Mahnverfahren

Dem Urkundenprozess kann ein Urkundenmahnverfahren vorangehen. Wie auch bei regulären Ansprüchen kann dies empfehlenswert sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner den Anspruch bestreitet. Trotz der ohnehin schon relativ zügigen Abwicklung eines Urkundenprozesses kann auf diese Weise noch schneller ein Vollstreckungstitel erlangt werden.

Literatur

  • Marco Eickmann, Ingo Oellerich: Grundzüge des Urkundenprozesses. In: Juristische Arbeitsblätter (JA) 01/2007, S. 43–47.
  • Dennis Lepczyk: Das Urkundenverfahren. In: Juristische Schulung (JuS) 1/2010, S. 30–32.
  • Daniel Bussmann: Die Klage auf zukünftige Leistungen im Urkundenprozess. In: Monatszeitschrift für Deutsches Recht (MDR) 12/2004, S. 674–676.

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 2001, 3549 (3551)
  2. Oberlandesgericht Köln, 1 U 77/11. Urteil vom 30. März 2012. NRWE – Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen. Auf Justiz.NRW.de, abgerufen am 12. August 2021.

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