Urlaub ist die Zeit, die ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer, Beamter oder auch Selbständiger von seinem Arbeitsplatz berechtigt fernbleibt, obwohl nach Tages- und Wochenzeit eigentlich Arbeitsleistungen zu erbringen wären. Die beiden erstgenannten Personengruppen benötigen hierfür die Genehmigung ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn; dieser kann den Urlaub unter Fortzahlung wie unter Wegfall der Bezüge gewähren. Meist ist mit »Urlaub« der Erholungsurlaub gemeint. Weitere Formen etwa sind der Sonderurlaub oder der Bildungsurlaub.

Eine Beurlaubung ist eine bezahlte oder unbezahlte Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die gesetzlich oder vom Arbeitgeber angeordnet wird, z. B. zum Schutz der Gesundheit (siehe Mutterschaftsurlaub, damit eine Untersuchung am Arbeitsplatz stattfinden kann oder als Disziplinarmaßnahme bei Verstößen gegen die Unternehmenspolitik.

In seinem Ursprung bedeutete Urlaub die Einholung einer Erlaubnis jedweder Art durch einen Untergebenen von seinem Vorgesetzten bzw. umgekehrt deren Erteilung durch einen Vorgesetzten; das beinhaltete auch, sich von seinem Arbeitsplatz usw. entfernen zu dürfen, und sei es nur auf wenige Minuten oder Stunden.

Allgemeines

In Deutschland und Österreich bezeichnet »Urlaub« die Tage, an denen eine Person mit Genehmigung des Dienstherren der Arbeit fernbleibt. Als Ferien hingegen werden Zeiträume bezeichnet, in denen eine Einrichtung vollständig schließt (Schulferien, Betriebsferien, Semesterferien usw.).

Umgangssprachlich wird auch bei Selbständigen von Urlaub gesprochen, wenn diese zur Erholung einige Tage oder Wochen ihrer Arbeit fernbleiben. Mit »Urlaub« kann auch eine Erholungsreise gemeint sein (»in Urlaub fahren«), auch bei Personen, die hierzu keinen Urlaub nehmen müssen, wie Ruheständler oder Selbständige.

In der Schweiz werden sowohl die Schulferien als auch der Erholungsurlaub als »Ferien« bezeichnet; der Begriff »Urlaub« ist hierfür ungebräuchlich.

Geschichte und Etymologie

Sprachgeschichtlich geht der Begriff Urlaub auf das alt- und mittelhochdeutsche Substantiv urloup zurück, das zunächst ganz allgemein „Erlaubnis“ bedeutete. In der höfischen Sprache der mittelhochdeutschen Zeit bezeichnete es dann die Erlaubnis wegzugehen, die ein Höherstehender oder eine Dame dem Ritter erteilen konnte. So baten im Hochmittelalter Ritter ihren Lehnsherren um urloub, also um „Urlaub“.

In alten Liebesliedern kommt das Wort Urlaub auch in der Bedeutung vor, dass eine Beziehung (z. B. durch die Walz von Handwerksgesellen) eine Zeitlang „stillgelegt“ wird. Eine weitere Überlieferung ist, wenn die Ernte (aus der Land- oder Weinwirtschaft) eingebracht war, konnten die Knechte und Mägde zum Altbauern, dem „Ur“ gehen und um Er„laub“nis fragen. Gab dieser die Erlaubnis, wurde auch oft zugleich ein „Trinkgeld“ zur Vergnügung mit ausbezahlt.

Später wandelte sich die Bedeutung: Urlaub wurde als „offizielle vorübergehende Freistellung von einem Dienstverhältnis“ verstanden, allgemeiner dann als „dienst- oder arbeitsfreie Tage, die der Erholung dienen“.

Zum ersten Mal taucht der Begriff – offenbar ganz geläufig im Sprachgebrauch – in Publikationen des späten 17. Jahrhunderts auf. Ein sehr früher Eintrag findet sich in den Monatlichen Unterredungen einiger guter Freunde von allerhand Büchern und andern annehmlichen Geschichten vom Juni 1691. Am Ende eines literarischen Artikels schreibt der Autor: „Ehe wir aber den Leser völlig Urlaub geben / wollen wir noch von zweyen herrlichen Griechischen Scribenten / die man in Leipzig wieder neu aufflegen wird / etwas melden …“

Im 18. Jahrhundert taucht der Urlaub vor allem im Zusammenhang mit dem Militär auf: „Nach dem Feldzuge gieng er mit Urlaub nach Wien …“ Der „Graf von Mailly, der in der Schlacht bey Roßbach gefangen worden und auf Parole Urlaub bekommen, nach Paris zu reisen“.

Arbeitsrecht

Urlaub und Erholungsurlaub sind auch Rechtsbegriffe. Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub; er beträgt nach § 3 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage (4 Wochen). Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen (§ 8 BUrlG).

Die durch die Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tarifverträge sind meistens deutlich großzügiger, so dass deutsche Arbeitnehmer durchschnittlich 29 Werktage Urlaub im Jahr (zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Feiertage) haben. Sie liegen damit (nach Schweden, den Niederlanden und Dänemark) auf Platz 4 im europäischen Vergleich. Einzelne Studien bezeichnen die Deutschen dessen ungeachtet trotzdem als angeblichen „Freizeitmeister Europas“, obwohl die Fakten das nicht bestätigen.

Wer Urlaub nimmt, benötigt dafür die Genehmigung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn (Urlaubsschein; § 96 BBG); dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge (siehe Sonderurlaub). Selbständige dagegen können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft wenig oder gar keinen Urlaub. Dies betrifft beispielsweise viele Landwirte.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2022 kann der Resturlaub eines Beschäftigten nicht mehr ohne weiteres verfallen. Der Arbeitgeber müsse einen Beschäftigten rechtzeitig und persönlich auf seinen Resturlaub hingewiesen und ihn aufgefordert haben, diesen auch zu nehmen. Geschehe dies nicht, könne ein Beschäftigter nicht genommene Urlaubstage auch noch nach vielen Jahren einfordern.

Arten

Heute kennt das Arbeitsrecht in Deutschland folgende Urlaubsarten:

Eine Sonderform von Urlaub nennt sich Sabbatical. Vor allem Lehrer und Beamte nutzen des Öfteren diese Möglichkeit, bei einem Einkommen von z. B. 80 % des ursprünglichen Monatsgehaltes nach vier Jahren ein „Urlaubsjahr“ einzulegen. Das entspricht zwar nicht der gesetzlichen Urlaubsregelung (es ist vielmehr ein Arbeitszeitmodell), wird aber im Sprachgebrauch meist als ein Urlaub angesehen.

Personenkreis

Arbeitnehmer

Die Anfänge des bezahlten Jahresurlaubs liegen im Deutschen Kaiserreich.

Auch Erwerbslose, beispielsweise ALG-II-Empfänger, müssen Urlaub bei ihrem Leistungsträger beantragen, wenn sie über mehrere Tage verreisen wollen, weil sie sich ständig am Wohnort oder in dessen Nähe für mögliche Arbeitsvermittlungsangebote bereit halten müssen. Nach § 7 Abs. 4a SGB II beträgt diese „Abwesenheit“ maximal 21 Tage.

Beamte und Soldaten

Für Beamte und Soldaten bestehen vergleichbare Vorschriften. Im Bereich des Bundes sind das insbesondere § 89, § 80 Bundesbeamtengesetz, § 28 Soldatengesetz sowie die Erholungsurlaubs-, die Elternzeit-, die Mutterschutz- sowie die Sonderurlaubsverordnung. Letztere regelt auch – analog zu den Bildungsurlaubsgesetzen für die Arbeitnehmer – die Freistellung zum Zwecke der Fortbildung. Für Beamte der Länder und Gemeinden gibt es (inhaltlich meist identische) Regelungen auf Landesebene.

International

Europäische Union

In der Europäischen Union haben nach Art. 31 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union Arbeitnehmer unter anderem das Recht auf bezahlten Jahresurlaub.

Der EuGH (EuGH) entschied im November 2018, dass Arbeitnehmer den ihnen nach Unionsrecht zustehenden Urlaub (also den gesetzlichen Mindesturlaub) nicht automatisch verlieren, wenn sie zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Urlaubsansprüche sollen nach Auffassung des EuGH nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird.

Österreich

In Österreich beträgt der Urlaubsanspruch mindestens fünf Wochen pro Jahr. Um 1970 lag er noch bei zwei Wochen. Darüber hinaus ist zu unterscheiden zwischen:

  • Bildungsurlaub
  • Erholungsurlaub: Nach dem Urlaubsgesetz haben Arbeitnehmer bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren einen Anspruch auf 25 Werktage (fünf Wochen) Erholungsurlaub. Ab Vollendung des 25. Jahres beim selben Arbeitgeber erhöht sich der Anspruch auf 30 Werktage (sechs Wochen).
  • Pflegeurlaub: Um Familienmitglieder oder nahe Verwandte im Krankheitsfall zu betreuen.
  • Vaterschaftsurlaub
Schweiz
  • Erholungsurlaub: Der Erholungsurlaub wird in der Schweiz ausschließlich als Ferien bezeichnet. Die Schweizer fahren nicht in den Urlaub, sondern gehen in die Ferien. Schweizer Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub („Ferien“) pro Jahr. Wer noch nicht 20 Jahre alt ist, hat Anspruch auf fünf Wochen Erholungsurlaub. Wie in Deutschland bestehen in vielen Branchen weitergehende sozialpartnerschaftliche Regelungen.
  • Andere Urlaubsformen: Der Begriff Urlaub wird in der Schweiz für eine außerordentliche, meistens auf Gesuch bewilligte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verwendet; diese wird ausschließlich bei längerer Dauer evtl. teilweise mit dem Ferienanspruch verrechnet. Ein vertraglich geregelter Anspruch kann durchaus bestehen, z. B. nach dem Tod eines Angehörigen oder bei einem Wohnungsumzug; ebenso besteht ggf. ein Anrecht auf Mutterschafts-, Vaterschafts-, Weiterbildungsurlaub etc. Bei der Abwesenheit von einer dienstlichen Tätigkeit (Militärdienst, Polizei, Feuerwehr etc.) wird ebenfalls von Urlaub gesprochen, wobei die Beurlaubten meist auch im Urlaub den Regeln bzw. dem Recht des betreffenden Dienstes unterstehen.

Siehe auch

Weblinks/Literatur

Einzelnachweise

  1. vgl. Art. 8 der Mutterschutzrichtlinie)
  2. Fabian Bross, Grundkurs Germanistische Linguistik für das bayerische Staatsexamen, Tübingen: Gunter Narr, 2014, S. 176.
  3. Urlaub. Sprachratgeberartikel. Duden, abgerufen am 14. September 2012.
  4. Beide Zitate finden sich im Genealogischen Archivarius, Theil 106, 1759.
  5. Deutschland: Von Gesetzes wegen nur vier Wochen. In: Neue Zürcher Zeitung, 24. Februar 2012, S. 13.
  6. Benedikt Peters: Bundesarbeitsgericht: Urlaub verjährt nicht. Abgerufen am 20. Dezember 2022.
  7. Verjährung von Urlaubsansprüchen. In: Das Bundesarbeitsgericht. Abgerufen am 20. Dezember 2022.
  8. Tagesspiegel-Beilage der Freien Universität Berlin vom 9. Juli 2005 (Memento vom 17. Mai 2009 im Internet Archive)
  9. EuGH, Urteil vom 6. November 2018: Az.: C-684/16 (Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger) = NJW 2019, 495
  10. Österreich: Es bleibt vorerst bei fünf Wochen. In: Neue Zürcher Zeitung, 24. Februar 2012, S. 13.
  11. Erläuterungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu Arbeitsvertragsrecht/ Ferien. In: ch.ch
  12. Erläuterungen des Bundesrates über Volksabstimmung vom 11. März 2011 über die Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle». (Memento vom 4. Februar 2012 im Internet Archive) In: admin.ch, abgerufen am 24. Februar 2012.
  13. Hinweise des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zum Urlaub. (Memento vom 13. Juni 2009 im Internet Archive) In: admin.ch

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