Die VDI 4700 ist eine Richtlinie der Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik des Verein Deutscher Ingenieure e.V. Die Richtlinie ist ausschließlich in der Sprache Deutsch abgefasst und enthält anerkannte Begriffe aus den Bereichen Architektur, Bautechnik, Technische Gebäudeausrüstung und Facility-Management. Die Begriffe sind alphabetisch sortiert und nach den international gültigen Regeln für Terminologie verfasst.

Die Einleitung von dem Blatt 1 der Richtlinie beginnt mit einem Zitat von Konfuzius: „Wenn die Begriffe nicht richtig sind, so kommen die Worte nicht zustande. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zustande.“ Im Einklang zu diesem Zitat wird die Zielsetzung von dem Dokument dargelegt. Ein Ziel der Richtlinie ist es allen Fachleuten, die sich mit der Ausarbeitung von technischen Regeln befassen, für das jeweilige Gewerk gleichlautende Benennungen an die Hand zu geben, um eine einheitliche Aussage zu erzielen.

Gliederung der Richtlinienreihe VDI 4700

NameTitelAusgabedatumStatus
VDI 4700 Blatt 1Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik2015–10gültig
VDI 4700 Blatt 1 BerichtigungBegriffe der Bau- und Gebäudetechnik – Berichtigung zur Richtlinie VDI 4700 Blatt 1:2015-102015–11gültig
VDI 4700 Blatt 1.1Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik – Ergänzungen 12018–08Entwurf
VDI 4700 Blatt 1.2Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik – Ergänzungen 22018–08Entwurf
VDI 4700 Blatt 1.3Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik – Ergänzungen 32018–08Entwurf
VDI 4700 Blatt 3Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik – Formelzeichen (Gebäudetechnik)2015–05gültig
VDI 4700Begriffe der Technischen Gebäudeausrüstung mit Hinweisen zur Gestaltung von Benennungen und Definitionen2008–12zurückgezogen
VDI 4700 Blatt 2Festlegung in der Bau- und Gebäudetechnik – Abkürzungen für die Raumlufttechnik2010–01zurückgezogen

Einzelnachweise

  1. VDI 4700 Blatt 1 - 2015-10. beuth.de, abgerufen am 8. Februar 2020.
  2. Verein Deutscher Ingenieure e.V. (Hrsg.): VDI 4700 Blatt 1 – Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik. Beuth, Düsseldorf Oktober 2015, S. 2.
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