Basisdaten
Titel:Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Kurztitel: Vergabeverordnung
Abkürzung: VgV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 57a Abs. 1 und Abs. 2 HGrG idF. des G vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1928)
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Kartellrecht
Fundstellennachweis: 703-5-5
Ursprüngliche Fassung vom: 22. Februar 1994
(BGBl. I S. 321)
Inkrafttreten am: 1. März 1994
Letzte Neufassung vom: 12. April 2016
(BGBl. I S. 624)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
18. April 2016
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1691, 1698)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
2. August 2021
(Art. 4 G vom 9. Juni 2021)
GESTA: J040
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die seit ihrer Neufassung von 2016 der Umsetzung des Pakets zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts dient. Dieses umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU). Die Ermächtigung für den Erlass der Vergabeverordnung ergibt sich seitdem aus § 113 und § 114 Abs. 2 GWB.

Die Vergabeverordnung regelt das einzuhaltende Verfahren bei der dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber. Sie ist nicht anzuwenden auf die Vergabe durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen und die Vergabe von Konzessionen (§ 1 VgV), die in eigenen Verordnungen geregelt sind.

Anwendungsbereich

Die VgV ist anwendbar auf die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) unterliegende Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber. Dafür ist der nach § 3 VgV geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer maßgeblich. Dieser muss die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten (sog. Oberschwellenbereich, § 106 Abs. 1 GWB). Für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Unterschwellenvergabeordnung.

Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich gem. § 106 Abs. 2 GWB aus bestimmten EU-Richtlinien. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt sie im Bundesanzeiger bekannt (§ 106 Abs. 3 GWB).

Der Schwellenwert beträgt danach seit dem 1. Januar 2022:

  • 140 000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
  • 215 000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
  • 5 382 000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen,
  • 140 000 Euro bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sind und
  • 215 000 Euro bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.

Die VOL/A, 2. Abschnitt für Ausschreibungen nach europäischem Recht oberhalb der Schwellenwerte und die VOF sind in der VgV aufgegangen. Bei der Vergabe von Bauaufträgen ist die VOB/A nach Maßgabe des § 2 VgV weiterhin anzuwenden.

Vergabeverfahren

In Deutschland war das Vergaberecht traditionell als Teil des Haushaltsrechts mit dem Ziel geregelt, bei Beschaffungen die sparsame Verwendung der Haushaltsmittel zu sichern. Das EU-Vergaberecht verfolgt dagegen vor allem das Interesse, die nationalen Beschaffungsmärkte dem grenzüberschreitenden Wettbewerb innerhalb der EU zu öffnen. Es soll vor allem die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter bei einer Auftragsvergabe und zugleich die Möglichkeit ausschließen, dass ein öffentlicher Auftraggeber sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt.

Die Grundsätze der Vergabe sind in § 97 GWB normiert. Dazu zählen das Transparenz-, das Gleichbehandlungs- und das Wirtschaftlichkeitsgebot, außerdem sollen Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die beispielsweise ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch Referenzen nachweisen müssen.

Rechtsschutz

Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden (§ 97 Abs. 6 GWB). Die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen und die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen (§ 155, § 156 Abs. 1, § 159 GWB).

Die Vergabekammern des Bundes sind beim Bundeskartellamt eingerichtet. Die Länder regeln die Zuordnung ihrer Vergabekammern eigenständig.

Gegen Entscheidungen der Vergabekammern ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht durch einen Vergabesenat entscheidet (§ 171 GWB).

Literatur

  • Malte Müller-Wrede: VgV/UVgO einschließlich VergStatVO, Kommentar, 5. Auflage, Bundesanzeiger Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-8462-0556-3

Einzelnachweise

  1. BT-Drs. 18/7318 vom 20. Januar 2016
  2. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG. In: ABl. L, Nr. 94, 28. März 2014, S. 65–242.
  3. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG. In: ABl. L, Nr. 94, 28. März 2014, S. 243–374.
  4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe. In: ABl. L, Nr. 94, 28. März 2014, S. 1–64.
  5. Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO) vom 12. April 2016, BGBl. I S. 624
  6. Anja Falkenstein: Gesetzesänderung seit Mitte April in Kraft: Das neue Vergaberecht 2016 1. Juni 2016
  7. Höhe der Schwellenwerte Deutsches Ausschreibungsblatt, Glossar, abgerufen am 2. Dezember 2019
  8. Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2022 geltenden EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge. 1. Dezember 2021. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BAnz AT 13.12.2021 B1. Auf Bundesanzeiger.de (PDF; 197,5 kB), abgerufen am 10. Februar 2022.
  9. Öffentliche Aufträge und Vergabe: Übersicht und Rechtsgrundlagen auf Bundesebene Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, abgerufen am 2. Dezember 2019
  10. Angela Dageförde, Oliver Hattig: Checkliste 1: Wie funktioniert das deutsche Vergaberecht? (Memento des Originals vom 29. April 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (ohne Jahr)
  11. Alexander Seyferth: Verfahrensgrundsätze nach § 97 GWB 31. Mai 2018
  12. Die Vergabekammern des Bundes Website des Bundeskartellamts, abgerufen am 2. Dezember 2019
  13. Bundeskartellamt: Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Stand Juni 2019
  14. Vergabekammern der Länder Website des Bundeskartellamts, abgerufen am 2. Dezember 2019
  15. Georg Weißenfels: Das Beschwerdeverfahren vor dem OLG. Abgerufen am 3. Dezember 2019.

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