ATAG Wirtschaftsorganisationen AG
Rechtsform AG
Gründung 2002
Sitz Bern, Schweiz
Umsatz CHF 30'640'632 (VEG-Einnahmen)
Branche Glasrecycling
Website www.vetroswiss.ch

Die VetroSwiss ist ein Geschäftsbereich der ATAG Wirtschaftsorganisationen AG und seit Ende 2014 vom BAFU (Bundesamt für Umwelt) beauftragt, die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas zu erheben und an die Berechtigten auszuzahlen.

Die Firma ist ein Partner der Vetrorecycling, der Glassparte der Vetropack, und eines der acht Unternehmen des Schweizerischen Recyclingverbundes Swiss Recycling (Verein Schweizerischer Recycling Organisationen), der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreut wird. Die VetroSwiss ist im Rahmen der Zollunion gleichermassen für Liechtenstein zuständig.

In der Schweiz und Liechtenstein sind – ähnlich wie in Österreich, aber im Unterschied etwa zu Deutschland – das Organisieren des Glasrecycling weitestgehend eine gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Branche, die Entsorger und Recycler selbst (Unternehmen und Organisationen, die Altglas transportieren, reinigen, sortieren oder aufbereiten) finanzieren ihre Tätigkeiten grundsätzlich über kostendeckende, markt-orientierte Preise.

Basisdaten
Titel:Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas
Abkürzung: VEG
Art:Verordnung
Geltungsbereich:Schweiz
Rechtsmaterie:Gesundheit
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
814.621.4
Ursprüngliche Fassung vom:7. September 2001 AS 2001 2450
Inkrafttreten am:1. Januar 2002
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) und die Verordnung Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (VEG) zielen darauf ab, die anfallenden Kosten der Altglasentsorgung respektive der Wiederverwertung verursachergerecht zu verteilen. Externe Kosten sollen internalisiert werden. Folgenden Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes soll Rechnung getragen werden:

  • Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden
  • Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden
  • Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit dies möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden

Das Unternehmen soll im Auftrag des Bundes eine effiziente und transparente Umsetzung der VEG im Bereich Glas-Recycling sicherstellen. Daher ist die VetroSwiss, zusammen mit der Vetropack, auch für Informationskampagnen und PR-Aktivitäten zu zuständig.

Die Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas beträgt seit 1. Januar 2002 (Art. 1 VEG) pro Verpackung:

a. mit einem Füllvolumen von 0,09 l bis und mit 0,33 l: 2 Rappen;
b. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,33 l bis und mit 0,60 l: 4 Rappen;
c. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,60 l: 6 Rappen.
  (das sind etwa 1,5 resp. 3 und knapp 5 Eurocent)

So werden in der Schweiz mit Liechtenstein jährlich um die 30 Mio. Franken VEG-Einnahmen erhoben, die die VetroSwiss dann auf die Entsorger umlegt. Die vorgezogene Entsorgungsgebühr wurde 2002 erstmals erhoben und wird seit 2003 als Entschädigung von der VetroSwiss an die Entsorger ausbezahlt.

In erster Linie erhalten die Gemeinden Abgeltungen nach Subventionsgesetz (SR 616.1), die ihrerseits Entsorgung und ihren Entschädigungsanspruch einer Organisation übertragen können (z. B. Zweckverband, Entsorgungsunternehmen). Daneben ist es auch möglich, dass die VetroSwiss Dritte, die die Altglasentsorgung entlasten – insbesondere andere Sammler – mit Finanzhilfen nach Subventionsgesetz unterstützt. VetroSwiss fördert unter anderem auch bestimmte Gemeinden beim Ankauf von Altglas-Containern.

„VetroSwiss“ ist ein Kofferwort, das der Mehrsprachigkeit in der Schweiz Rechnung tragen soll.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1 2 Entschädigte Altglasmenge weiter gestiegen. VetroSwiss, archiviert vom Original am 4. März 2016; abgerufen am 2. März 2021.
  2. Weisung zur Ausrichtung von Entschädigungen für die Sammlung und Aufbereitung von Altglas Nr. 002-04-2011. VetroSwiss, archiviert vom Original am 8. Mai 2014; abgerufen am 2. März 2021.
  3. Abs. 9 Fürstentum Liechtenstein Weisung Nr. 002-04-2011 (pdf S. 5)
  4. Zum Problem der Gemeinnützigkeit siehe etwa ARA: Richtungsweisende Entwicklung in der Abfallwirtschaft: ARA SYSTEM ordnet sich neu. Abschnitt Deutschland als abschreckendes Beispiel. Presseaussendung, APA OTS OTS0218 / 27. Juni 2008
  5. 1 2 Abs. 3 Grundsatz und Zweck der Entschädigung Weisung Nr. 002-04-2011 (pdf S. 1 f)
  6. 1 2 Vorgezogene Entsorgungsgebühr Altglassammeln wird erstmals entschädigt. Bundesamt für Umwelt, Bern, 28. Juli 2003
  7. Gesetzliche Grundlage. VetroSwiss, archiviert vom Original am 2. November 2011; abgerufen am 2. März 2021.
  8. Kernindikator Sammelquote von Altglas. Bundesamt für Umwelt, archiviert vom Original am 7. November 2011; abgerufen am 2. März 2021.
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