Ein Vorschaltgesetz ist ein Gesetz, das vorläufige oder vorbereitende Regelungen für ein später zu erlassendes Gesetz enthält. Häufig bereiten Vorschaltgesetze größere Verwaltungsreformen vor.

Ferner gibt es den Begriff der Vorschaltverordnung als Unterfall der Aufhebungsverordnung. In manchen Fällen ist vorgesehen,

„daß eine (vorläufige) Rechtsverordnung zunächst ohne Mitwirkung des Bundestages erlassen werden kann, eine wörtlich damit übereinstimmende zweite Rechtsverordnung dann (innerhalb einer bestimmten Frist) aber der Zustimmung des Bundestages bedarf; mit der neuen Verordnung wird die vorläufige Verordnung aufgehoben ('Vorschaltverordnung' und 'Nachlaufverordnung').“

Beispiele

Ein Beispiel war das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951, das auch als Vorschaltgesetz bezeichnet wurde. Es traf vorläufige Regelungen bis zum Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes im Jahre 1961. Ernst Féaux de la Croix schrieb in seinen Erläuterungen zum Gesetz: „Es ist den Ausführungsgesetzen zu Art. 134/135 GG 'vorgeschaltet' und wird daher in Fachkreisen als das 'Vorschaltgesetz' bezeichnet.“ In der amtlichen Begründung zum Reichsvermögen-Gesetz wird ebenfalls der Begriff Vorschaltgesetz verwendet.

Ein weiteres Beispiel ist das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform Thüringen 2018 bis 2024.

Einzelnachweise

  1. Fritz Ossenbühl: Rechtsverordnung. In: Josef Isensee und Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bd. V: Rechtsquellen, Organisation, Finanzen. 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2007, ISBN 978-3-8114-5522-1, S. 261–302; Rn. 58.
  2. BGBl. 1951 I S. 467.
  3. Erläuterungen zum Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen, Einführung, Das Deutsche Bundesrecht, 30. Lieferung, VII Z 61, Nomos, Baden-Baden, S. 6.
  4. Bundestags-Drucksache III/2357 S. 9 unter A III.
  5. Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform Thüringen 2018 bis 2024 v. 2. Juli 2016 (Thür. GVBl. S. 242).
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