Weiherhaus Oberdachsbach
Alternativname(n) Schloss Oberdachsbach, Schlösschen
Staat Deutschland
Ort Dietersheim-Oberdachsbach
Entstehungszeit 18. Jahrhundert
Burgentyp Niederungsburg
Erhaltungszustand Weiherhaus erhalten
Geographische Lage 49° 32′ N, 10° 33′ O
Höhenlage 357 m ü. NHN

Das Weiherhaus Oberdachsbach, auch Schloss Oberdachsbach genannt, ist ein Weiherhaus, das Schlösschen in Oberdachsbach. (Haus Nr. 1) Der heutige Gemeindeteil der Gemeinde Dietersheim liegt 3,5 km südöstlich auf einer Höhe von 357 m ü. NHN an dem die Weiher speisenden Ludergraben im Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim in Bayern.

Oberwalddachsbach war ab 1588 im Besitz der Herren von Abenberg, deren Gutshaus schon damals als Schlösschen bezeichnet wurde. 1667 war dieser Einödhof nicht mehr bewohnt, worauf der Markgraf Christian Ernst von Brandenburg-Bayreuth seinem Kastner aus Neustadt Befehl erteilte den Hof wieder aufzubauen. Oberwalddachsbach wechselte danach häufig seine Besitzer. Die beiden namensstiftenden Weiher mit einer Gesamtfläche von etwa 1000 m² wurden im 18. Jahrhundert angelegt und sind im bayerischen Urkataster von 1808 noch nicht ersichtlich.

Die heutigen Eigentümer haben das zweigeschossige Weiherhaus, ein Fachwerkbau mit Walmdach, und die dazugehörigen Nebengebäude umfangreich renoviert. Es steht mit Nr.: (D-5-75-119-26) unter Denkmalschutz.

Literatur

  • Ruth Bach-Damaskinos, Jürgen Schabel, Sabine Kothes: Schlösser und Burgen in Mittelfranken. Eine vollständige Darstellung aller Schlösser, Herrensitze, Burgen und Ruinen in den mittelfränkischen kreisfreien Städten und Landkreisen. Verlag A. Hoffmann, Nürnberg 1993, ISBN 3-87191-186-0
  • Hans Karlmann Ramisch: Landkreis Uffenheim (= Bayerische Kunstdenkmale. Band 22). Deutscher Kunstverlag, München 1966, S. 150.

Einzelnachweise

  1. Schloss Oberdachsbach (Weiherhaus) bei mobile-geschichte.de
  2. Liste der Denkmäler in Dietersheim, Seite 2
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.