Basisdaten
Titel:Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Kurztitel: Wohnungsbindungsgesetz
Früherer Titel: Wohnungsbindungsgesetz 1965
Abkürzung: WoBindG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2330-14
Ursprüngliche Fassung vom: 24. August 1965
(BGBl. I S. 945, 954)
Inkrafttreten am: 1. September 1965
Neubekanntmachung vom: 13. September 2001
(BGBl. I S. 2404)
Letzte Änderung durch: Art. 161 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1347)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text des WoBindG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Wohnungsbindungsgesetz ist ein deutsches Gesetz für den Wohnungsbau. Es wurde 1965 als Artikel 2 des Gesetzes zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherstellung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen erlassen. Es soll sicherstellen, dass Wohnberechtigte in Sozialwohnungen wohnen. Für die Miete wird in § 8 die Kostenmiete bestimmt: „Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete).“

Infolge seiner Zugehörigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gilt das Wohnungsbindungsgesetz nur noch bis zur Neuregelung der Wohnraumförderung durch die Länder. Lediglich die §§ 18e, 22 behalten auf Grund § 2 WoFÜG ihre Geltung. Bayern, Bremen, Hamburg und Hessen haben inzwischen eigene Wohnungsbindungsgesetze erlassen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz (WoFÜG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100).

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