Mit den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10, auch ZP oder ZP 10 bis einschließlich 2007, jetzt umgangssprachlich ZAP (Zentrale Abschlussprüfung) genannt, führte das Bundesland Nordrhein-Westfalen ab dem Schuljahr 2006/07 ein neues Abschlussverfahren für den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) ein. Alle Schüler der 10. Klassen an Hauptschulen (Bildungsgang 10A), Realschulen (Bildungsgang 10B), Gesamtschulen, Sekundarschulen und Förderschulen sowie der G9-Gymnasien nehmen daran teil. An Gymnasien mit 8-jährigem Bildungsgang (G8) gehört die Jahrgangsstufe 10 bereits zur Sekundarstufe II, die Schüler nehmen folglich nicht an den ZP10 teil.
Fächer
Den Kern des neuen Verfahrens bilden schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten, jedoch dezentral bewerteten Aufgaben in den Fächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache (meistens Englisch), wobei das Fach Englisch auf Wunsch des Schülers durch ein anderes fremdsprachliches Fach ersetzt werden kann, wenn dies seit Klasse 5 unterrichtet wurde. Dabei ist zu beachten, dass dies nur auf der Gesamtschule möglich ist. Schüler anderer Schulformen müssen die Prüfung in Englisch ablegen.
Notengebung
Die Abschlussnote in den drei Prüfungsfächern soll sich je zur Hälfte aus einer „Vornote“ und der Prüfungsnote zusammensetzen. Die Vornote soll auf den schulischen Leistungen in der Klasse 10 beruhen. Dabei wird nicht nur das zweite Schulhalbjahr bewertet, das erste Schulhalbjahr wird ebenfalls bewertet. Dementsprechend zählen die mündliche Beteiligung eines Schülers des ganzen Jahres sowie vier schriftliche Arbeiten. Bei einer mündlichen Prüfung wird die Note dieser Prüfung zusammen mit der Note aus der schriftlichen Prüfung gewertet und so die Abschlussnote zu bilden. Die Vornote zählt dabei selbstverständlich weiterhin. Dies wird dann im Verhältnis 5:3:2 gewertet, wobei die „Vornote“ 50 % der Note, die schriftliche Prüfung 30 % und die mündliche Abweichprüfung (falls vorhanden) 20 % einnimmt.
Mündliche Prüfung
Bei einer Abweichung zwischen Vornote und schriftlicher Prüfungsnote um zwei Notenstufen können sich die Schüler für eine zusätzliche freiwillige mündliche Prüfung entscheiden. Bei einer Abweichung um mehr als zwei Notenstufen ist diese verpflichtend.
Es ist „vorgesehen, § 30 Abs. 1 APO-S I noch vor den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 im Jahr 2007 dahin gehend zu ändern, dass die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in jedem Prüfungsfach vor den mündlichen Prüfungen und nicht vor den schriftlichen Prüfungen eine Vornote festsetzt und sie der Schülerin oder dem Schüler bekannt gibt.“
Schüler müssen nach Bekanntgabe der Prüfungsnote innerhalb weniger Tage entscheiden, ob sie eine mündliche Prüfung ablegen wollen, soweit die Differenz von der Vornote zwei Noten beträgt.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass zur Durchführung der zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 im Schuljahr 2006/2007 vom 21. April 2006, PDF auf learn-line.nrw.de (Memento vom 21. Juni 2006 im Internet Archive) (zuletzt aufgerufen am 23. April 2007).