Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens | |
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Kurztitel: | Patentzusammenarbeitsvertrag |
Titel (engl.): | Patent Cooperation Treaty |
Abkürzung: | PCT |
Datum: | 19. Juni 1970 |
Fundstelle: | BGBl. 1976 II S. 649, 664 (dreisprachig), zuletzt geändert BGBl. 2002 II S. 727, 728 (dreisprachig) |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Unterzeichnung: | |
Ratifikation: | 157 Verbandsländer (Stand: 1. Januar 2023) |
Deutschland: | 24. Januar 1978 |
Liechtenstein: | 19. März 1980 |
Österreich: | 23. April 1979 |
Schweiz: | 24. Januar 1978 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz Patentzusammenarbeitsvertrag oder PCT (nach dem engl. Patent Cooperation Treaty), ist ein internationaler Vertrag. Durch diesen Vertrag bilden seine Vertragsstaaten einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ).
Der PCT ermöglicht es Verbandsangehörigen, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die entweder Angehörige eines Vertragsstaates sind oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, durch Einreichen einer einzigen Patentanmeldung bei dem Internationalen Büro der WIPO oder einem anderen zugelassenen Amt (z. B. Deutsches Patentamt oder Europäisches Patentamt) für alle Vertragsstaaten des PCT ein Patent zu beantragen.
Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten
Mit Stand vom 1. Januar 2023 sind 157 Staaten PCT-Vertragsstaaten, d. h. bezogen auf die zum selben Zeitpunkt 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sind dies ungefähr 81 Prozent aller Staaten der Erde. Die zuletzt dem PCT beigetretenen Staaten sind (in der Reihenfolge ihres Beitritts):
- Mauritius, 15. Dezember 2022
- Kap Verde, 6. April 2022
- Irak, 31. Januar 2022
- Jamaika, 10. November 2021
- Samoa (WS; Inkrafttreten am 2. Januar 2020)
- Jordanien (JO; Inkrafttreten am 9. Juni 2017)
- Kambodscha (KH; Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. September 2016)
- Djibuti (DJ; Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. Juni 2016)
- Kuwait (KW; Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 9. Juni 2016)
- Thailand (TH; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 24. September 2009, Inkrafttreten 24. Dezember 2009),
- Katar (QA; Ratifikation 3. Mai 2011, Inkrafttreten 3. August 2011),
- Ruanda (RW; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 31. Mai 2011, Inkrafttreten 31. August 2011),
- Brunei Darussalam (BN; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 24. April 2012, Inkrafttreten 24. Juli 2012),
- Panama (PA; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 7. Juni 2012, Inkrafttreten 7. September 2012),
- Saudi-Arabien (SA; Inkrafttreten 3. August 2013) und
- Iran (IR; Inkrafttreten 4. Oktober 2013).
Trotzdem sind einige wirtschaftlich durchaus bedeutende Länder wie Argentinien, Taiwan oder Venezuela noch keine PCT-Vertragsstaaten. In der folgenden Liste sind 44 Staaten aufgeführt, die dem PCT nicht beigetreten sind (Stand: 13. Oktober 2017; jeder der angeführten Staaten ist UN-Mitglied, falls nicht explizit anders angegeben):
- Afghanistan
- Andorra
- Argentinien
- Äthiopien
- Bahamas
- Bangladesch
- Bhutan
- Bolivien
- Burundi
- Cook-Inseln (kein UN-Mitglied, wird von Neuseeland verwaltet)
- Eritrea
- Fidschi
- Guyana
- Haiti
- Irak
- Jamaika
- Jemen
- Kap Verde
- Kiribati
- Kongo, Demokratische Republik (CD) (nicht zu verwechseln mit der Republik Kongo (CG), die PCT-Mitglied ist)
- Libanon
- Malediven
- Marshallinseln
- Mauritius
- Mikronesien
- Myanmar (auch genannt: Birma oder Burma)
- Nauru
- Nepal
- Osttimor
- Pakistan
- Palau
- Paraguay
- Salomonen
- Samoa
- Somalia
- Südsudan
- Surinam
- Taiwan (auch genannt: Republik China; kein UN-Mitglied)
- Tonga
- Tuvalu
- Uruguay
- Vanuatu
- Vatikanstadt (kein UN-Mitglied)
- Venezuela
Verfahren
Das Verfahren gemäß dem PCT umfasst eine internationale Phase und eine nationale (bzw. regionale) Phase.
In der internationalen Phase wird eine internationale Recherche (Art. 12 ff. PCT) nach dem einschlägigen Stand der Technik durchgeführt und die Patentanmeldung mit dem Recherchenbericht veröffentlicht. Anschließend kann ein Antrag auf eine vorläufige Prüfung gestellt werden, die ebenfalls noch in der internationalen Phase und nach den Bestimmungen des PCT durchgeführt wird.
Innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 30 Monate nach Einreichen der Internationalen Anmeldung bzw. nach dem Datum einer eventuell in Anspruch genommenen Prioritätsanmeldung) muss dann der Übergang in die nationale (bzw. regionale) Phase erfolgen, d. h. der Anmelder muss in den Staaten, für die er das Patent national weiterverfolgen will, oder bei einem regionalen Amt wie z. B. dem Europäischen Patentamt EPO oder den afrikanischen Ämtern ARIPO, OAPI als auch den Eurasischen EAPO einen Prüfungsantrag stellen, die erforderlichen Gebühren bezahlen und evtl. eine Übersetzung der Patentanmeldung in die Amtssprache einreichen. Das weitere Verfahren zur Patenterteilung, d. h. insbesondere die endgültige Prüfung auf Patentierbarkeit, verläuft dann parallel vor den nationalen und regionalen Ämtern.
Nutzen
Für den Anmelder hat dieses Vorgehen den Vorteil, dass er am Anmeldetag nur einen Antrag auf Patenterteilung stellen muss, die Anmeldeunterlagen (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) nur in einer Sprache einreichen muss und nur die Gebühren für die Internationale Patentanmeldung zahlen muss. Er kann dann die Recherche und evtl. die vorläufige Prüfung abwarten, um die Aussicht der Patentanmeldung auf Erfolg abschätzen zu können. Dadurch gewinnt er Zeit, um zu entscheiden, in welchen Ländern er die Anmeldung weiterverfolgen will. Erst nach 30 Monaten (bzw. 31 bei einzelnen Patentämtern, beispielsweise dem Europäischen Patentamt) sind dann die Gebühren für alle diese Länder und die evtl. einzureichenden Übersetzungen fällig.
Beim PCT-Verfahren ist aber zu bedenken, dass weder die internationale Recherche noch die internationale vorläufige Prüfung bindend für die nachfolgende nationale (bzw. regionale) Phase ist. Konkret bedeutet dies, dass z. B. das US Patent and Trademark Office einer Patentanmeldung trotz positivem internationalem Prüfbericht die Patentfähigkeit häufig abspricht. Im PCT-Verfahren werden also keine Patente erteilt, es handelt sich lediglich um ein zentrales Anmeldeverfahren.
Siehe auch
Literatur
- Dr. Matthias Brandi-Dohrn, Dr. Stephan Gruber, Ian Muir: Europäisches und Internationales Patentrecht. 5. Auflage, C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49180-4.
- Lise Dybdahl: Europäisches Patentrecht. 2. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25682-0.
- Dr. Ole Trinks: PCT in der Praxis. 2. Auflage, Heymann, 2009, ISBN 978-3-452-27211-9.
- Bozic / Düwel / Gabriel / Teufel: EPÜ- und PCT-Tabellen, 1. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2011, ISBN 978-3-452-27682-7.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/pct.pdf
- ↑ Der PCT zählt jetzt 157 Vertragsstaaten. Abgerufen am 12. Januar 2023.