§ 96 BVFG

Der § 96 BVFG, auch Kulturparagraf, ist ein Paragraf des Bundesvertriebenengesetzes aus dem Jahr 1953, der Bund und Länder verpflichtet, aufgrund der durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit, das Kulturgut der Vertreibungsgebiete zu erhalten. Der Paragraf bezieht sich auf die Gebiete des östlichen Europa, in denen Deutsche lebten oder noch immer leben. In der seit 1957 gültigen Fassung verpflichtet er die Bundesregierung jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste zu berichten.

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