Üble Nachrede (Deutschland)

Die üble Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein Ehrdelikt, bei dem im Gegensatz zu einer Beleidigung (§ 185 StGB) das Behaupten und Verbreiten hinsichtlich ehrenrühriger (vermeintlicher) Tatsachen gegenüber Dritten unter Strafe steht.

Für die Strafbarkeit wegen übler Nachrede ist entscheidend, dass die Tatsache selbst „nicht erweislich wahr“ ist, d. h. kein Wahrheitsbeweis vorliegt. Ist die Tatsachenbehauptung hingegen „erweislich unwahr“ und weiß der Täter um deren Unwahrheit, so handelt es sich nicht um eine üble Nachrede, sondern um eine Verleumdung nach § 187 StGB. Die Verleumdung ist rechtsdogmatisch eine Qualifikation zur üblen Nachrede.

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