3G-Regel
Die 3G-Regel (geimpft oder genesen oder getestet) war eine Regelung in deutschsprachigen Ländern während der Covid-19-Pandemie zum präventiven Infektionsschutz. Es handelte sich um Zugangsbeschränkungen zu verschiedenen Einrichtungen (Einzelhandel, Kultureinrichtungen, Verkehrsmittel etc.), von denen Personen mit Impfausweis oder Genesenennachweis oder negativem Testnachweis ausgenommen waren.
Sie gehörte in Deutschland seit dem 15. September 2021 zum Katalog der besonderen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und ist mittlerweile im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesetzlich geregelt.
Zuvor war auf einer Bund-Länder-Konferenz am 10. August 2021 beschlossen worden, dass die Länder für alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, negative Antigen-Schnelltests nicht älter ist als 24 Stunden, oder negative PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden vorschreiben für:
- Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z. B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Sport im Innenbereich (z. B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
- Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts.
Darüber hinaus gab es weitergehende Regeln, die etwa nur geimpften und genesenen Personen Zutritt einräumten. Dazu gehörte die 2G-Regel (2G). Gegebenenfalls wurden zusätzlich besondere Testnachweise gefordert, beispielsweise bei der 2G-plus-Regel.