Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum regelt den Europäischen Wirtschaftsraum. Es wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet und trat zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren damaligen Mitgliedstaaten (EG-12) und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden am 1. Januar 1994, für das Fürstentum Liechtenstein am 1. Mai 1995 in Kraft. Es beteiligt die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – mit Ausnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das Abkommen nicht ratifizierte – am Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaft. Die seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens der EU beigetretenen Staaten, die zum Zeitpunkt ihres EU-Beitrittes nicht bereits Vertragspartei des EWR-Abkommens gewesen sind (2004, 2007 und 2013), sind dem Abkommen beigetreten und seit dem Vertragspartei des Abkommens, wobei das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, das den Hauptteil des EWR-Abkommens dahingehend anpasst, dass die Republik Kroatien Vertragspartei des Abkommens ist, bisher noch nicht in Kraft getreten ist, sondern – seit dem 12. April 2014 – vorläufig angewandt wird. Mit Auslaufen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 2002 gingen durch Artikel 1 des EGKS-Rechtsnachfolgebeschlusses die Rechte und Verpflichtungen aus den von der EGKS geschlossenen internationalen Übereinkünften am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft über. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde Europäische Union ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft.
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
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Kurztitel: | EWR-Abkommen |
Titel (engl.): | Agreement on the European Economic Area |
Datum: | 2. Mai 1992 |
Inkrafttreten: | zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden: am 1. Januar 1994, für das Fürstentum Liechtenstein: am 1. Mai 1995 |
Fundstelle: | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 1 vom 3. Januar 1994, S. 3–522 (PDF; 40 MB)
(Informationen zum Dokument), EUR-Lex: Konsolidierung vom 22. Juni 2017 mit Links zu den ändernden Dokumenten und den Berichtigungen, sowie mit Informationen |
Vertragstyp: | internationales Assoziierungsabkommen europäischer Staaten und eines supranationalen (europäischen) Staatenverbundes |
Rechtsmaterie: | Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht |
Unterzeichnung: | 32 zzgl. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
Ratifikation: | 31 zzgl. der Europäischen Gemeinschaft (damaliger neuer Name der unterzeichnenden Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
Europäische Gemeinschaft: | Unterzeichnung 2. Mai 1992 (noch als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation oder Genehmigung am 13. Dezember 1993 |
Deutschland: | Unterzeichnung 2. Mai 1992,
Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften gemäß Art. 59 Absatz 2 des Grundgesetzes in der Form eines Bundesgesetzes vom 31. März 1993, das am 17. April 1993 in Kraft trat,
Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation oder Genehmigung vor dem 13. Dezember 1993 |
Liechtenstein: | Unterzeichnung 2. Mai 1992, Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zwischen dem 10. März 1995 und dem 1. Mai 1995 |
Österreich: | Unterzeichnung 2. Mai 1992, Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation oder Genehmigung vor dem 13. Dezember 1993 |
Schweiz: | Unterzeichnung 2. Mai 1992,
In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 über den Bundesbeschluss über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 9. Oktober 1992 wurde dieser Bundesbeschluss, der die Genehmigung des EWR-Abkommens sowie die Ermächtigung des Bundesrates zur Ratifikation des Abkommens vorsah, abgelehnt,
nicht ratifiziert |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |