Actio familiae erciscundae

Die actio familiae erciscundae (Erbteilungsklage, Klage zur Teilung des Familienvermögens) war im antiken römischen Recht eine Teilungsklage unter Miterben. Außerhalb der erbrechtlichen Auseinandersetzung war die Klage nicht einsetzbar.

Da Miterben als Miteigentümer einer ungeteilten Erbschaft (consortium) nicht über Anteile, sondern über Rechte am Ganzen verfügen konnten, beschränkt allerdings durch die Rechte der anderen, durfte jeder über das gesamte Nachlassvermögen mit Wirkung für und gegen die anderen Miterben verfügen. Die Verfügungen mussten die übrigen Miterben gegen sich gelten lassen. Insoweit bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis, das erschüttert werden konnte. Bei (Gefahr) einer Rechtsverletzung konnte der Miterbe die Teilung des Nachlasses veranlassen (ercto non cito) und das Miteigentum durch die actio familiae erciscundae auflösen, um an Anteilen Alleineigentum zu erlangen (Vermögensteilung zum Zwecke der Bildung von Alleineigentum). Eine verbindliche Rechtslage schuf auf Bestimmung des Prätors der „Gangrichter“ (arbiter) mittels rechtsgestaltendem Urteil (adiudicatio).

Das Erbteilungsverfahren wurde während der frühen Republikphase – im Zusammenhang mit der Reform des Agnatenerbrechts – durch die XII Tafeln eingeführt. Die traditionelle, durch bäuerliche Wirtschaftsformen geprägte, Römische Königszeit kannte lediglich die gemeinsame Nachlasspflege nach Tod des pater familias.

Später trat neben die actio familiae eruscundae die actio communi dividundo, eine allgemeine Teilungsklage, mit der gemeinschaftliches Gut aller Art geteilt werden konnte. Bei Unteilbarkeit waren ausgleichende Geldzahlungen fällig.

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