Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Deutschland)
Der Allgemeine Teil (AT) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umfasst die §§ 1–240, die als Buch 1 den hauptsächlichen Regelungsbereichen des BGB – den vier Büchern des Schuldrechts, Sachenrechts, Familienrechts und Erbrechts – vorangestellt sind.
Das BGB ist das bedeutendste Gesetz des deutschen Privatrechts. Es ist ein systematisch-abstrakt konzipiertes Gesetz, das versucht, Doppelregelungen zu vermeiden. Deshalb gibt es einen Allgemeinen Teil. Dieser enthält gemeinsame Regeln, die auf die übrigen vier Bücher angewendet werden. Im folgenden Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht sind nur noch die Regelungen enthalten, die die spezifische Sachmaterie betreffen. Man spricht dabei von der Klammertechnik des AT. Der hohe Abstraktionsgrad des Regelungskomplexes führt dazu, dass die Normen für den Laien schwer verständlich werden.
Wenngleich das BGB als Ganzes dem Aufbau nach dem sogenannten Pandektensystem des 19. Jahrhunderts folgt, so folgt der Aufbau des AT und seiner Abschnitte zumindest teilweise dem Institutionensystem. Dieses teilt das Recht in drei Kategorien auf: „personae“, „res“ und „actiones“ (Personen-, Sachen- und Prozessrecht).