Altenpflegegesetz

Das Altenpflegegesetz regelte in Deutschland die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger bzw. Altenpflegerin und die dazugehörige Ausbildung. Es trat am 1. August 2003 mit der Zielsetzung in Kraft, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten und die Attraktivität des Berufes zu steigern. Vorher existierte keine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der Altenpflege. Es galt bis zum 31. Dezember 2019 und wurde durch das Pflegeberufereformgesetz und das dort als Artikel 1 enthaltene Pflegeberufegesetz ersetzt.

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
Kurztitel: Altenpflegegesetz
Abkürzung: AltPflG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland   
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Berufsrecht der Heilhilfsberufe
Fundstellennachweis: 2124-21
Ursprüngliche Fassung vom: 17. November 2000
(BGBl. I S. 1513)
Inkrafttreten am: überw. 1. August 2003
Neubekanntmachung vom: 25. August 2003
(BGBl. I S. 1690)
Letzte Änderung durch: Art. 14 G vom 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307, 1331)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2020
(Art. 54 G vom 15. August 2019)
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2019
(Art. 15 G vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2581, 2613)
GESTA: B041
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Tätigkeit der Altenpflege selbst war im Gesetz nicht geregelt. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe wurde von ihm im Gegensatz zur ursprünglichen Planung, die sich noch dadurch widerspiegelt, dass der Gesetzestitel den Plural enthält, nicht erfasst. Sie fällt in den Kompetenzbereich der Bundesländer, die hierfür Ländergesetze erlassen. Details zur Ausbildung und Prüfung werden durch die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt.

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